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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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einer vom Hauß Franckreich geborner Princessin vnd einem Erben von Groß Britannien gebürete.

5. Wann auch dieser Heurath in Franckreich würde vollzogen sein / so were verglichen / daß so bald die Princessin in Engelland würde angelanget sein / man einen tag besinnen solte / an welchen in Beysin deß Königs in Groß Britannien / seines Sohns deß Printzen vnd der Princessin seiner Gemahlin / in einem darzu verordneten Königlichen / nach jrer Würden gezierten Saal / eine offentliche Ablesung deß Contracis deß Heuraths zwischen dem Printzen vnnd der Princessin vnnd zu gleich der Vollmacht vnnd befehl / vermög welcher sie were abgehandelt / geschehen solte.

Nach dem nu der Heurath von newem würde bekräfftigt sein durch den König vnd den Printzen seinen Sohn / in gegenwart der jenigen / so der König darzu verordnen würde / wie auch der Hohen vnd vornembsten Ständen deß Königreichs Groß Britannien / so sich bey dieser Solennität vnnd Action befinden würden / solten keine Kirchen Ceremonien gehalten werden.

6. Es were auch der Princessin / jren Hoffleuten / wie auch jhren Beampten vnnd deren Kinder ein freyes Exercitium der Römischen Religion veraccordirt vnd zugelassen worden / vnd zu dem Ende solte die Princessin in allen jren Königlichen Häusern / ja wo sie sich in dem Königreich Britannien würde auff halten / eine Capell haben / welche gezieret vnnd orniret sein solte / wie sichs geziemete: Die Auff sicht aber vnnd versorg derselben / solte einem solchen befohlen werden / den die Princessin darzu verordnen würde. Das predigen aber / wie auch die Administration der Sacramenten / die Meß vnd alle andere Gottes dienst solten frey vnd solenniter nach Römischem gebrauch darinnen exerciret / auch alle Indulgentz vnd Jubelfest / so sie von dem Pabst erlangen würde / darinnen erhalten werden.

Es solte auch der Princessin Hoffleuten ein Kirch hoff oder Begräbnuß in der Statt Londen eingeraumet werden / auff welchen die / so von jhren Hoffleuten ableibig würden nach Römischem Gebrauch / welches ohme Gepräng vnd weitleufftigkeit geschehen solte / möchten Begraben werden / dieser Kirchhoff aber solte verschlossen seyn vnn bleiben / damit er nicht entweyhet würde.

7. Die Princessin möchte auch einen Bischoff haben zu einem Allmosen Pfleger / welcher alle Jurisdiction, ja allen nothwendigen Gewalt vnnd Authorität haben solte vber alles / so jhr Religions wesen betreffe / der auch möchte verfahren wider die Geistlichen / so vnder jhm weren / Krafft der Canonischen Constitutionen. Vnd im Fall von dem Weltlichen Gericht einer von gemelten Geistlichen wegen eines Lasters / den gemeinen Statum betreffend / ergriffen würde / vnnd sich wider jhn schon hette informiren lassen / so solte das Weltliche Gericht verbunden seyn / denselben eingezogenen Geistlichen dem Bischoff mit Anklag vnd anderer Information zu vberantworten / auff daß er vber seine Mißhandlung erkenne / vnnd wann derselbe Privilegirt / so solte er gemelten beklagten Geistlichen dem Weltlichen Gericht wider vberliefern / doch daß er jhn zuvor begradirte / sonsten wegen anderer Miß- vnnd begangenen Vbelthaten / solten obgedachte Geistliche dem Bischoff eingelieffert werden / vmb wider sie zu verfahren vermög der Geistlichen Constitutionen. Im fall aber der Bischoff abwesend / oder Leibs Schwachheit halben nicht zu gegen / solte desselben darzu bestelter Vicarius oder Statthalter ebenmässigen Gewalt vnd Macht haben / wie der Bischoff selbsten.

8. Sie die Princessin solte auch 28. Priester oder Geistliche Personen haben / vnder welchen auch der Almosen pfleger vnd Capellen begriffen / vmb obgemelte Capellen zu bedienen / nach dem jhnen würde aufferlegt sein vnnd so vnder denselben Ordens Personen / solten sie jhren Habit behalten mögen.

9. Es solten auch der König vnd junge Printz sich eydlich verobligiren vnd versprechen / daß sie sich nit wollen vnderstehen / die Princessin von der Römischen Religion abwendig zu machen / noch zu ichts anders bewegen oder bereden so derselben zu wider.

10. Der Princessin Zimmer oder Hauß solte mit solcher Dignität / vnnd solcher Anzahl Offieirer vnnd Beampter versehen seyn als jemals eine Princessin auß Franckreich gehabt / vnnd wie ein solches der Spanischen Infantin bey dem letsten Tractat veraccordirt vnd bewilliget worden.

11. Alle Hauß- vnd Hoffgenossen / so die Princessin mit sich in Engelland bringen würde / solten Römisch Catholisch vnnd Frantzosen seyn / von Jhrer aller Christlichsten Mayestät selbst außerlesen / vnd mann sie würden todts verfahren / oder sie derselben etliche wolte verwechslen / solte sie macht haben andere zu sich zu nemmen / vnd an deren Stelle zu gebrauchen / doch Catholische / Frantzosen / oder auch Engelländer / mit dem Beding / daß der König in Groß Britannien darein consentire.

12. Jhre Vnderthanen oder Hoffleut solten schweren dem König / dem jungen Printzen vnd der Princessin / auff solche Form wie folget: Jich / rc. schwere dem Durchleuchtigen / rc. Herrn Jacobo / König in Groß Britannien / wie auch den Durchleuchtigen / rc. Herrn Carlen / Printzen von Wallis / vnd der Princessin Henrietta Maria / Fräwlein auß Franckreich alle Trew / vnd dieselbe fest vnd vnverbrälich zu halten / auch wann ich werde spüren vnd vernemmen / daß man etwas thätliches wider die Person / Ehr vnnd Würde obbemelten Königs / Printzen vnd Princessin / oder deren Stand vnnd gemeinen Nutzen bemelten Königreichs würde tentiren oder vornemmen / daß ich solches alles gemeltem König / Printzen / oder Fräwlein / oder andern an jhre Statt verordneten / will offenbaren vnd zu erkennen geben.

13. Die Morgengab der Princessin solte sein 800000. Cronen / jede zu dreyen Pfunden Frantzösicher Müntz gerechnet / von welcher die Helfft / so bald der Beylager zu Londen würde gehalten sein / die ander Helfft vber ein Jahr / an zu rechnen nach dem Tag der ersten Zahlung / oder abzug auß Franckreich / solte erleget werden.

14 Vnd ob es geschehe / daß der Printz vor der Princessin Todts verführe / ohne auß diesem

einer vom Hauß Franckreich geborner Princessin vnd einem Erben von Groß Britanniẽ gebürete.

5. Wann auch dieser Heurath in Franckreich würde vollzogẽ sein / so were verglichen / daß so bald die Princessin in Engellãd würde angelanget sein / man einen tag besinnen solte / an welchẽ in Beysin deß Königs in Groß Britannien / seines Sohns deß Printzen vnd der Princessin seiner Gemahlin / in einem darzu verordneten Königlichen / nach jrer Würden gezierten Saal / eine offentliche Ablesung deß Contracis deß Heuraths zwischen dem Printzen vnnd der Princessin vnnd zu gleich der Vollmacht vnnd befehl / vermög welcher sie were abgehandelt / geschehen solte.

Nach dem nu der Heurath von newem würde bekräfftigt sein durch den König vnd den Printzen seinen Sohn / in gegenwart der jenigen / so der König darzu verordnen würde / wie auch der Hohen vñ vornembsten Ständen deß Königreichs Groß Britannien / so sich bey dieser Solennität vnnd Action befinden würden / solten keine Kirchen Ceremonien gehalten werden.

6. Es were auch der Princessin / jren Hoffleutẽ / wie auch jhren Beampten vnnd deren Kinder ein freyes Exercitium der Römischen Religion veraccordirt vnd zugelassen worden / vñ zu dem Ende solte die Princessin in allen jren Königlichen Häusern / ja wo sie sich in dem Königreich Britannien würde auff halten / eine Capell haben / welche gezieret vnnd orniret sein solte / wie sichs geziemete: Die Auff sicht aber vnnd versorg derselben / solte einem solchen befohlen werden / den die Princessin darzu verordnen würde. Das predigen aber / wie auch die Administration der Sacramenten / die Meß vnd alle andere Gottes dienst solten frey vnd solenniter nach Römischem gebrauch darinnen exerciret / auch alle Indulgentz vnd Jubelfest / so sie von dem Pabst erlangen würde / darinnen erhalten werden.

Es solte auch der Princessin Hoffleuten ein Kirch hoff oder Begräbnuß in der Statt Londen eingeraumet werden / auff welchen die / so von jhren Hoffleuten ableibig würden nach Römischem Gebrauch / welches ohme Gepräng vnd weitleufftigkeit geschehen solte / möchten Begraben werden / dieser Kirchhoff aber solte verschlossen seyn vnn bleiben / damit er nicht entweyhet würde.

7. Die Princessin möchte auch einen Bischoff haben zu einem Allmosen Pfleger / welcher alle Jurisdiction, ja allen nothwendigen Gewalt vnnd Authorität haben solte vber alles / so jhr Religions wesen betreffe / der auch möchte verfahren wider die Geistlichen / so vnder jhm weren / Krafft der Canonischen Constitutionen. Vnd im Fall von dem Weltlichen Gericht einer von gemeltẽ Geistlichen wegen eines Lasters / den gemeinen Statum betreffend / ergriffen würde / vnnd sich wider jhn schon hette informiren lassen / so solte das Weltliche Gericht verbunden seyn / denselben eingezogenen Geistlichen dem Bischoff mit Anklag vnd anderer Information zu vberantworten / auff daß er vber seine Mißhandlung erkenne / vnnd wann derselbe Privilegirt / so solte er gemelten beklagten Geistlichen dem Weltlichen Gericht wider vberliefern / doch daß er jhn zuvor begradirte / sonsten wegen anderer Miß- vnnd begangenen Vbelthaten / solten obgedachte Geistliche dem Bischoff eingelieffert werden / vmb wider sie zu verfahren vermög der Geistlichen Constitutionen. Im fall aber der Bischoff abwesend / oder Leibs Schwachheit halben nicht zu gegen / solte desselben darzu bestelter Vicarius oder Statthalter ebenmässigen Gewalt vñ Macht haben / wie der Bischoff selbstẽ.

8. Sie die Princessin solte auch 28. Priester oder Geistliche Personen haben / vnder welchen auch der Almosen pfleger vnd Capellen begriffen / vmb obgemelte Capellen zu bedienen / nach dem jhnen würde aufferlegt sein vnnd so vnder denselben Ordens Personen / solten sie jhren Habit behalten mögen.

9. Es solten auch der König vnd junge Printz sich eydlich verobligiren vñ versprechen / daß sie sich nit wollen vnderstehen / die Princessin von der Römischẽ Religion abwendig zu machẽ / noch zu ichts anders bewegen oder bereden so derselben zu wider.

10. Der Princessin Zimmer oder Hauß solte mit solcher Dignität / vnnd solcher Anzahl Offieirer vnnd Beampter versehen seyn als jemals eine Princessin auß Franckreich gehabt / vnnd wie ein solches der Spanischen Infantin bey dem letsten Tractat veraccordirt vnd bewilliget worden.

11. Alle Hauß- vnd Hoffgenossen / so die Princessin mit sich in Engelland bringen würde / solten Römisch Catholisch vnnd Frantzosen seyn / von Jhrer aller Christlichstẽ Mayestät selbst außerlesẽ / vnd mann sie würden todts verfahren / oder sie derselben etliche wolte verwechslen / solte sie macht haben andere zu sich zu nemmen / vnd an deren Stelle zu gebrauchen / doch Catholische / Frantzosen / oder auch Engelländer / mit dem Beding / daß der König in Groß Britannien darein consentire.

12. Jhre Vnderthanen oder Hoffleut solten schweren dem König / dem jungen Printzen vñ der Princessin / auff solche Form wie folget: Jich / rc. schwere dem Durchleuchtigen / rc. Herrn Jacobo / König in Groß Britannien / wie auch dẽ Durchleuchtigen / rc. Herrn Carlen / Printzẽ von Wallis / vñ der Princessin Henrietta Maria / Fräwlein auß Franckreich alle Trew / vnd dieselbe fest vnd vnverbrälich zu halten / auch wann ich werde spüren vnd vernemmen / daß man etwas thätliches wider die Person / Ehr vnnd Würde obbemelten Königs / Printzen vnd Princessin / oder deren Stand vnnd gemeinen Nutzen bemelten Königreichs würde tentiren oder vornemmen / daß ich solches alles gemeltem König / Printzen / oder Fräwlein / oder andern an jhre Statt verordneten / will offenbaren vnd zu erkennen geben.

13. Die Morgengab der Princessin solte sein 800000. Cronen / jede zu dreyen Pfunden Frantzösicher Müntz gerechnet / von welcher die Helfft / so bald der Beylager zu Londen würde gehalten sein / die ander Helfft vber ein Jahr / an zu rechnen nach dem Tag der ersten Zahlung / oder abzug auß Franckreich / solte erleget werden.

14 Vnd ob es geschehe / daß der Printz vor der Princessin Todts verführe / ohne auß diesem

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einer vom Hauß Franckreich geborner Princessin vnd einem Erben von Groß                      Britannie&#x0303; gebürete.</p>
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          <p>Es solte auch der Princessin Hoffleuten ein Kirch hoff oder Begräbnuß in der                      Statt Londen eingeraumet werden / auff welchen die / so von jhren Hoffleuten                      ableibig würden nach Römischem Gebrauch / welches ohme Gepräng vnd                      weitleufftigkeit geschehen solte / möchten Begraben werden / dieser Kirchhoff                      aber solte verschlossen seyn vnn bleiben / damit er nicht entweyhet würde.</p>
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[915/1024] einer vom Hauß Franckreich geborner Princessin vnd einem Erben von Groß Britanniẽ gebürete. 5. Wann auch dieser Heurath in Franckreich würde vollzogẽ sein / so were verglichen / daß so bald die Princessin in Engellãd würde angelanget sein / man einen tag besinnen solte / an welchẽ in Beysin deß Königs in Groß Britannien / seines Sohns deß Printzen vnd der Princessin seiner Gemahlin / in einem darzu verordneten Königlichen / nach jrer Würden gezierten Saal / eine offentliche Ablesung deß Contracis deß Heuraths zwischen dem Printzen vnnd der Princessin vnnd zu gleich der Vollmacht vnnd befehl / vermög welcher sie were abgehandelt / geschehen solte. Nach dem nu der Heurath von newem würde bekräfftigt sein durch den König vnd den Printzen seinen Sohn / in gegenwart der jenigen / so der König darzu verordnen würde / wie auch der Hohen vñ vornembsten Ständen deß Königreichs Groß Britannien / so sich bey dieser Solennität vnnd Action befinden würden / solten keine Kirchen Ceremonien gehalten werden. 6. Es were auch der Princessin / jren Hoffleutẽ / wie auch jhren Beampten vnnd deren Kinder ein freyes Exercitium der Römischen Religion veraccordirt vnd zugelassen worden / vñ zu dem Ende solte die Princessin in allen jren Königlichen Häusern / ja wo sie sich in dem Königreich Britannien würde auff halten / eine Capell haben / welche gezieret vnnd orniret sein solte / wie sichs geziemete: Die Auff sicht aber vnnd versorg derselben / solte einem solchen befohlen werden / den die Princessin darzu verordnen würde. Das predigen aber / wie auch die Administration der Sacramenten / die Meß vnd alle andere Gottes dienst solten frey vnd solenniter nach Römischem gebrauch darinnen exerciret / auch alle Indulgentz vnd Jubelfest / so sie von dem Pabst erlangen würde / darinnen erhalten werden. Es solte auch der Princessin Hoffleuten ein Kirch hoff oder Begräbnuß in der Statt Londen eingeraumet werden / auff welchen die / so von jhren Hoffleuten ableibig würden nach Römischem Gebrauch / welches ohme Gepräng vnd weitleufftigkeit geschehen solte / möchten Begraben werden / dieser Kirchhoff aber solte verschlossen seyn vnn bleiben / damit er nicht entweyhet würde. 7. Die Princessin möchte auch einen Bischoff haben zu einem Allmosen Pfleger / welcher alle Jurisdiction, ja allen nothwendigen Gewalt vnnd Authorität haben solte vber alles / so jhr Religions wesen betreffe / der auch möchte verfahren wider die Geistlichen / so vnder jhm weren / Krafft der Canonischen Constitutionen. Vnd im Fall von dem Weltlichen Gericht einer von gemeltẽ Geistlichen wegen eines Lasters / den gemeinen Statum betreffend / ergriffen würde / vnnd sich wider jhn schon hette informiren lassen / so solte das Weltliche Gericht verbunden seyn / denselben eingezogenen Geistlichen dem Bischoff mit Anklag vnd anderer Information zu vberantworten / auff daß er vber seine Mißhandlung erkenne / vnnd wann derselbe Privilegirt / so solte er gemelten beklagten Geistlichen dem Weltlichen Gericht wider vberliefern / doch daß er jhn zuvor begradirte / sonsten wegen anderer Miß- vnnd begangenen Vbelthaten / solten obgedachte Geistliche dem Bischoff eingelieffert werden / vmb wider sie zu verfahren vermög der Geistlichen Constitutionen. Im fall aber der Bischoff abwesend / oder Leibs Schwachheit halben nicht zu gegen / solte desselben darzu bestelter Vicarius oder Statthalter ebenmässigen Gewalt vñ Macht haben / wie der Bischoff selbstẽ. 8. Sie die Princessin solte auch 28. Priester oder Geistliche Personen haben / vnder welchen auch der Almosen pfleger vnd Capellen begriffen / vmb obgemelte Capellen zu bedienen / nach dem jhnen würde aufferlegt sein vnnd so vnder denselben Ordens Personen / solten sie jhren Habit behalten mögen. 9. Es solten auch der König vnd junge Printz sich eydlich verobligiren vñ versprechen / daß sie sich nit wollen vnderstehen / die Princessin von der Römischẽ Religion abwendig zu machẽ / noch zu ichts anders bewegen oder bereden so derselben zu wider. 10. Der Princessin Zimmer oder Hauß solte mit solcher Dignität / vnnd solcher Anzahl Offieirer vnnd Beampter versehen seyn als jemals eine Princessin auß Franckreich gehabt / vnnd wie ein solches der Spanischen Infantin bey dem letsten Tractat veraccordirt vnd bewilliget worden. 11. Alle Hauß- vnd Hoffgenossen / so die Princessin mit sich in Engelland bringen würde / solten Römisch Catholisch vnnd Frantzosen seyn / von Jhrer aller Christlichstẽ Mayestät selbst außerlesẽ / vnd mann sie würden todts verfahren / oder sie derselben etliche wolte verwechslen / solte sie macht haben andere zu sich zu nemmen / vnd an deren Stelle zu gebrauchen / doch Catholische / Frantzosen / oder auch Engelländer / mit dem Beding / daß der König in Groß Britannien darein consentire. 12. Jhre Vnderthanen oder Hoffleut solten schweren dem König / dem jungen Printzen vñ der Princessin / auff solche Form wie folget: Jich / rc. schwere dem Durchleuchtigen / rc. Herrn Jacobo / König in Groß Britannien / wie auch dẽ Durchleuchtigen / rc. Herrn Carlen / Printzẽ von Wallis / vñ der Princessin Henrietta Maria / Fräwlein auß Franckreich alle Trew / vnd dieselbe fest vnd vnverbrälich zu halten / auch wann ich werde spüren vnd vernemmen / daß man etwas thätliches wider die Person / Ehr vnnd Würde obbemelten Königs / Printzen vnd Princessin / oder deren Stand vnnd gemeinen Nutzen bemelten Königreichs würde tentiren oder vornemmen / daß ich solches alles gemeltem König / Printzen / oder Fräwlein / oder andern an jhre Statt verordneten / will offenbaren vnd zu erkennen geben. 13. Die Morgengab der Princessin solte sein 800000. Cronen / jede zu dreyen Pfunden Frantzösicher Müntz gerechnet / von welcher die Helfft / so bald der Beylager zu Londen würde gehalten sein / die ander Helfft vber ein Jahr / an zu rechnen nach dem Tag der ersten Zahlung / oder abzug auß Franckreich / solte erleget werden. 14 Vnd ob es geschehe / daß der Printz vor der Princessin Todts verführe / ohne auß diesem

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  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 915. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1024>, abgerufen am 28.06.2024.