Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.einer vom Hauß Franckreich geborner Princessin vnd einem Erben von Groß Britannien gebürete. 5. Wann auch dieser Heurath in Franckreich würde vollzogen sein / so were verglichen / daß so bald die Princessin in Engelland würde angelanget sein / man einen tag besinnen solte / an welchen in Beysin deß Königs in Groß Britannien / seines Sohns deß Printzen vnd der Princessin seiner Gemahlin / in einem darzu verordneten Königlichen / nach jrer Würden gezierten Saal / eine offentliche Ablesung deß Contracis deß Heuraths zwischen dem Printzen vnnd der Princessin vnnd zu gleich der Vollmacht vnnd befehl / vermög welcher sie were abgehandelt / geschehen solte. Nach dem nu der Heurath von newem würde bekräfftigt sein durch den König vnd den Printzen seinen Sohn / in gegenwart der jenigen / so der König darzu verordnen würde / wie auch der Hohen vnd vornembsten Ständen deß Königreichs Groß Britannien / so sich bey dieser Solennität vnnd Action befinden würden / solten keine Kirchen Ceremonien gehalten werden. 6. Es were auch der Princessin / jren Hoffleuten / wie auch jhren Beampten vnnd deren Kinder ein freyes Exercitium der Römischen Religion veraccordirt vnd zugelassen worden / vnd zu dem Ende solte die Princessin in allen jren Königlichen Häusern / ja wo sie sich in dem Königreich Britannien würde auff halten / eine Capell haben / welche gezieret vnnd orniret sein solte / wie sichs geziemete: Die Auff sicht aber vnnd versorg derselben / solte einem solchen befohlen werden / den die Princessin darzu verordnen würde. Das predigen aber / wie auch die Administration der Sacramenten / die Meß vnd alle andere Gottes dienst solten frey vnd solenniter nach Römischem gebrauch darinnen exerciret / auch alle Indulgentz vnd Jubelfest / so sie von dem Pabst erlangen würde / darinnen erhalten werden. Es solte auch der Princessin Hoffleuten ein Kirch hoff oder Begräbnuß in der Statt Londen eingeraumet werden / auff welchen die / so von jhren Hoffleuten ableibig würden nach Römischem Gebrauch / welches ohme Gepräng vnd weitleufftigkeit geschehen solte / möchten Begraben werden / dieser Kirchhoff aber solte verschlossen seyn vnn bleiben / damit er nicht entweyhet würde. 7. Die Princessin möchte auch einen Bischoff haben zu einem Allmosen Pfleger / welcher alle Jurisdiction, ja allen nothwendigen Gewalt vnnd Authorität haben solte vber alles / so jhr Religions wesen betreffe / der auch möchte verfahren wider die Geistlichen / so vnder jhm weren / Krafft der Canonischen Constitutionen. Vnd im Fall von dem Weltlichen Gericht einer von gemelten Geistlichen wegen eines Lasters / den gemeinen Statum betreffend / ergriffen würde / vnnd sich wider jhn schon hette informiren lassen / so solte das Weltliche Gericht verbunden seyn / denselben eingezogenen Geistlichen dem Bischoff mit Anklag vnd anderer Information zu vberantworten / auff daß er vber seine Mißhandlung erkenne / vnnd wann derselbe Privilegirt / so solte er gemelten beklagten Geistlichen dem Weltlichen Gericht wider vberliefern / doch daß er jhn zuvor begradirte / sonsten wegen anderer Miß- vnnd begangenen Vbelthaten / solten obgedachte Geistliche dem Bischoff eingelieffert werden / vmb wider sie zu verfahren vermög der Geistlichen Constitutionen. Im fall aber der Bischoff abwesend / oder Leibs Schwachheit halben nicht zu gegen / solte desselben darzu bestelter Vicarius oder Statthalter ebenmässigen Gewalt vnd Macht haben / wie der Bischoff selbsten. 8. Sie die Princessin solte auch 28. Priester oder Geistliche Personen haben / vnder welchen auch der Almosen pfleger vnd Capellen begriffen / vmb obgemelte Capellen zu bedienen / nach dem jhnen würde aufferlegt sein vnnd so vnder denselben Ordens Personen / solten sie jhren Habit behalten mögen. 9. Es solten auch der König vnd junge Printz sich eydlich verobligiren vnd versprechen / daß sie sich nit wollen vnderstehen / die Princessin von der Römischen Religion abwendig zu machen / noch zu ichts anders bewegen oder bereden so derselben zu wider. 10. Der Princessin Zimmer oder Hauß solte mit solcher Dignität / vnnd solcher Anzahl Offieirer vnnd Beampter versehen seyn als jemals eine Princessin auß Franckreich gehabt / vnnd wie ein solches der Spanischen Infantin bey dem letsten Tractat veraccordirt vnd bewilliget worden. 11. Alle Hauß- vnd Hoffgenossen / so die Princessin mit sich in Engelland bringen würde / solten Römisch Catholisch vnnd Frantzosen seyn / von Jhrer aller Christlichsten Mayestät selbst außerlesen / vnd mann sie würden todts verfahren / oder sie derselben etliche wolte verwechslen / solte sie macht haben andere zu sich zu nemmen / vnd an deren Stelle zu gebrauchen / doch Catholische / Frantzosen / oder auch Engelländer / mit dem Beding / daß der König in Groß Britannien darein consentire. 12. Jhre Vnderthanen oder Hoffleut solten schweren dem König / dem jungen Printzen vnd der Princessin / auff solche Form wie folget: Jich / rc. schwere dem Durchleuchtigen / rc. Herrn Jacobo / König in Groß Britannien / wie auch den Durchleuchtigen / rc. Herrn Carlen / Printzen von Wallis / vnd der Princessin Henrietta Maria / Fräwlein auß Franckreich alle Trew / vnd dieselbe fest vnd vnverbrälich zu halten / auch wann ich werde spüren vnd vernemmen / daß man etwas thätliches wider die Person / Ehr vnnd Würde obbemelten Königs / Printzen vnd Princessin / oder deren Stand vnnd gemeinen Nutzen bemelten Königreichs würde tentiren oder vornemmen / daß ich solches alles gemeltem König / Printzen / oder Fräwlein / oder andern an jhre Statt verordneten / will offenbaren vnd zu erkennen geben. 13. Die Morgengab der Princessin solte sein 800000. Cronen / jede zu dreyen Pfunden Frantzösicher Müntz gerechnet / von welcher die Helfft / so bald der Beylager zu Londen würde gehalten sein / die ander Helfft vber ein Jahr / an zu rechnen nach dem Tag der ersten Zahlung / oder abzug auß Franckreich / solte erleget werden. 14 Vnd ob es geschehe / daß der Printz vor der Princessin Todts verführe / ohne auß diesem einer vom Hauß Franckreich geborner Princessin vnd einem Erben von Groß Britanniẽ gebürete. 5. Wann auch dieser Heurath in Franckreich würde vollzogẽ sein / so were verglichen / daß so bald die Princessin in Engellãd würde angelanget sein / man einen tag besinnen solte / an welchẽ in Beysin deß Königs in Groß Britannien / seines Sohns deß Printzen vnd der Princessin seiner Gemahlin / in einem darzu verordneten Königlichen / nach jrer Würden gezierten Saal / eine offentliche Ablesung deß Contracis deß Heuraths zwischen dem Printzen vnnd der Princessin vnnd zu gleich der Vollmacht vnnd befehl / vermög welcher sie were abgehandelt / geschehen solte. Nach dem nu der Heurath von newem würde bekräfftigt sein durch den König vnd den Printzen seinen Sohn / in gegenwart der jenigen / so der König darzu verordnen würde / wie auch der Hohen vñ vornembsten Ständen deß Königreichs Groß Britannien / so sich bey dieser Solennität vnnd Action befinden würden / solten keine Kirchen Ceremonien gehalten werden. 6. Es were auch der Princessin / jren Hoffleutẽ / wie auch jhren Beampten vnnd deren Kinder ein freyes Exercitium der Römischen Religion veraccordirt vnd zugelassen worden / vñ zu dem Ende solte die Princessin in allen jren Königlichen Häusern / ja wo sie sich in dem Königreich Britannien würde auff halten / eine Capell haben / welche gezieret vnnd orniret sein solte / wie sichs geziemete: Die Auff sicht aber vnnd versorg derselben / solte einem solchen befohlen werden / den die Princessin darzu verordnen würde. Das predigen aber / wie auch die Administration der Sacramenten / die Meß vnd alle andere Gottes dienst solten frey vnd solenniter nach Römischem gebrauch darinnen exerciret / auch alle Indulgentz vnd Jubelfest / so sie von dem Pabst erlangen würde / darinnen erhalten werden. Es solte auch der Princessin Hoffleuten ein Kirch hoff oder Begräbnuß in der Statt Londen eingeraumet werden / auff welchen die / so von jhren Hoffleuten ableibig würden nach Römischem Gebrauch / welches ohme Gepräng vnd weitleufftigkeit geschehen solte / möchten Begraben werden / dieser Kirchhoff aber solte verschlossen seyn vnn bleiben / damit er nicht entweyhet würde. 7. Die Princessin möchte auch einen Bischoff haben zu einem Allmosen Pfleger / welcher alle Jurisdiction, ja allen nothwendigen Gewalt vnnd Authorität haben solte vber alles / so jhr Religions wesen betreffe / der auch möchte verfahren wider die Geistlichen / so vnder jhm weren / Krafft der Canonischen Constitutionen. Vnd im Fall von dem Weltlichen Gericht einer von gemeltẽ Geistlichen wegen eines Lasters / den gemeinen Statum betreffend / ergriffen würde / vnnd sich wider jhn schon hette informiren lassen / so solte das Weltliche Gericht verbunden seyn / denselben eingezogenen Geistlichen dem Bischoff mit Anklag vnd anderer Information zu vberantworten / auff daß er vber seine Mißhandlung erkenne / vnnd wann derselbe Privilegirt / so solte er gemelten beklagten Geistlichen dem Weltlichen Gericht wider vberliefern / doch daß er jhn zuvor begradirte / sonsten wegen anderer Miß- vnnd begangenen Vbelthaten / solten obgedachte Geistliche dem Bischoff eingelieffert werden / vmb wider sie zu verfahren vermög der Geistlichen Constitutionen. Im fall aber der Bischoff abwesend / oder Leibs Schwachheit halben nicht zu gegen / solte desselben darzu bestelter Vicarius oder Statthalter ebenmässigen Gewalt vñ Macht haben / wie der Bischoff selbstẽ. 8. Sie die Princessin solte auch 28. Priester oder Geistliche Personen haben / vnder welchen auch der Almosen pfleger vnd Capellen begriffen / vmb obgemelte Capellen zu bedienen / nach dem jhnen würde aufferlegt sein vnnd so vnder denselben Ordens Personen / solten sie jhren Habit behalten mögen. 9. Es solten auch der König vnd junge Printz sich eydlich verobligiren vñ versprechen / daß sie sich nit wollen vnderstehen / die Princessin von der Römischẽ Religion abwendig zu machẽ / noch zu ichts anders bewegen oder bereden so derselben zu wider. 10. Der Princessin Zimmer oder Hauß solte mit solcher Dignität / vnnd solcher Anzahl Offieirer vnnd Beampter versehen seyn als jemals eine Princessin auß Franckreich gehabt / vnnd wie ein solches der Spanischen Infantin bey dem letsten Tractat veraccordirt vnd bewilliget worden. 11. Alle Hauß- vnd Hoffgenossen / so die Princessin mit sich in Engelland bringen würde / solten Römisch Catholisch vnnd Frantzosen seyn / von Jhrer aller Christlichstẽ Mayestät selbst außerlesẽ / vnd mann sie würden todts verfahren / oder sie derselben etliche wolte verwechslen / solte sie macht haben andere zu sich zu nemmen / vnd an deren Stelle zu gebrauchen / doch Catholische / Frantzosen / oder auch Engelländer / mit dem Beding / daß der König in Groß Britannien darein consentire. 12. Jhre Vnderthanen oder Hoffleut solten schweren dem König / dem jungen Printzen vñ der Princessin / auff solche Form wie folget: Jich / rc. schwere dem Durchleuchtigen / rc. Herrn Jacobo / König in Groß Britannien / wie auch dẽ Durchleuchtigen / rc. Herrn Carlen / Printzẽ von Wallis / vñ der Princessin Henrietta Maria / Fräwlein auß Franckreich alle Trew / vnd dieselbe fest vnd vnverbrälich zu halten / auch wann ich werde spüren vnd vernemmen / daß man etwas thätliches wider die Person / Ehr vnnd Würde obbemelten Königs / Printzen vnd Princessin / oder deren Stand vnnd gemeinen Nutzen bemelten Königreichs würde tentiren oder vornemmen / daß ich solches alles gemeltem König / Printzen / oder Fräwlein / oder andern an jhre Statt verordneten / will offenbaren vnd zu erkennen geben. 13. Die Morgengab der Princessin solte sein 800000. Cronen / jede zu dreyen Pfunden Frantzösicher Müntz gerechnet / von welcher die Helfft / so bald der Beylager zu Londen würde gehalten sein / die ander Helfft vber ein Jahr / an zu rechnen nach dem Tag der ersten Zahlung / oder abzug auß Franckreich / solte erleget werden. 14 Vnd ob es geschehe / daß der Printz vor der Princessin Todts verführe / ohne auß diesem <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1024" n="915"/> einer vom Hauß Franckreich geborner Princessin vnd einem Erben von Groß Britanniẽ gebürete.</p> <p>5. Wann auch dieser Heurath in Franckreich würde vollzogẽ sein / so were verglichen / daß so bald die Princessin in Engellãd würde angelanget sein / man einen tag besinnen solte / an welchẽ in Beysin deß Königs in Groß Britannien / seines Sohns deß Printzen vnd der Princessin seiner Gemahlin / in einem darzu verordneten Königlichen / nach jrer Würden gezierten Saal / eine offentliche Ablesung deß Contracis deß Heuraths zwischen dem Printzen vnnd der Princessin vnnd zu gleich der Vollmacht vnnd befehl / vermög welcher sie were abgehandelt / geschehen solte.</p> <p>Nach dem nu der Heurath von newem würde bekräfftigt sein durch den König vnd den Printzen seinen Sohn / in gegenwart der jenigen / so der König darzu verordnen würde / wie auch der Hohen vñ vornembsten Ständen deß Königreichs Groß Britannien / so sich bey dieser Solennität vnnd Action befinden würden / solten keine Kirchen Ceremonien gehalten werden.</p> <p>6. Es were auch der Princessin / jren Hoffleutẽ / wie auch jhren Beampten vnnd deren Kinder ein freyes Exercitium der Römischen Religion veraccordirt vnd zugelassen worden / vñ zu dem Ende solte die Princessin in allen jren Königlichen Häusern / ja wo sie sich in dem Königreich Britannien würde auff halten / eine Capell haben / welche gezieret vnnd orniret sein solte / wie sichs geziemete: Die Auff sicht aber vnnd versorg derselben / solte einem solchen befohlen werden / den die Princessin darzu verordnen würde. Das predigen aber / wie auch die Administration der Sacramenten / die Meß vnd alle andere Gottes dienst solten frey vnd solenniter nach Römischem gebrauch darinnen exerciret / auch alle Indulgentz vnd Jubelfest / so sie von dem Pabst erlangen würde / darinnen erhalten werden.</p> <p>Es solte auch der Princessin Hoffleuten ein Kirch hoff oder Begräbnuß in der Statt Londen eingeraumet werden / auff welchen die / so von jhren Hoffleuten ableibig würden nach Römischem Gebrauch / welches ohme Gepräng vnd weitleufftigkeit geschehen solte / möchten Begraben werden / dieser Kirchhoff aber solte verschlossen seyn vnn bleiben / damit er nicht entweyhet würde.</p> <p>7. Die Princessin möchte auch einen Bischoff haben zu einem Allmosen Pfleger / welcher alle Jurisdiction, ja allen nothwendigen Gewalt vnnd Authorität haben solte vber alles / so jhr Religions wesen betreffe / der auch möchte verfahren wider die Geistlichen / so vnder jhm weren / Krafft der Canonischen Constitutionen. Vnd im Fall von dem Weltlichen Gericht einer von gemeltẽ Geistlichen wegen eines Lasters / den gemeinen Statum betreffend / ergriffen würde / vnnd sich wider jhn schon hette informiren lassen / so solte das Weltliche Gericht verbunden seyn / denselben eingezogenen Geistlichen dem Bischoff mit Anklag vnd anderer Information zu vberantworten / auff daß er vber seine Mißhandlung erkenne / vnnd wann derselbe Privilegirt / so solte er gemelten beklagten Geistlichen dem Weltlichen Gericht wider vberliefern / doch daß er jhn zuvor begradirte / sonsten wegen anderer Miß- vnnd begangenen Vbelthaten / solten obgedachte Geistliche dem Bischoff eingelieffert werden / vmb wider sie zu verfahren vermög der Geistlichen Constitutionen. Im fall aber der Bischoff abwesend / oder Leibs Schwachheit halben nicht zu gegen / solte desselben darzu bestelter Vicarius oder Statthalter ebenmässigen Gewalt vñ Macht haben / wie der Bischoff selbstẽ.</p> <p>8. Sie die Princessin solte auch 28. Priester oder Geistliche Personen haben / vnder welchen auch der Almosen pfleger vnd Capellen begriffen / vmb obgemelte Capellen zu bedienen / nach dem jhnen würde aufferlegt sein vnnd so vnder denselben Ordens Personen / solten sie jhren Habit behalten mögen.</p> <p>9. Es solten auch der König vnd junge Printz sich eydlich verobligiren vñ versprechen / daß sie sich nit wollen vnderstehen / die Princessin von der Römischẽ Religion abwendig zu machẽ / noch zu ichts anders bewegen oder bereden so derselben zu wider.</p> <p>10. Der Princessin Zimmer oder Hauß solte mit solcher Dignität / vnnd solcher Anzahl Offieirer vnnd Beampter versehen seyn als jemals eine Princessin auß Franckreich gehabt / vnnd wie ein solches der Spanischen Infantin bey dem letsten Tractat veraccordirt vnd bewilliget worden.</p> <p>11. Alle Hauß- vnd Hoffgenossen / so die Princessin mit sich in Engelland bringen würde / solten Römisch Catholisch vnnd Frantzosen seyn / von Jhrer aller Christlichstẽ Mayestät selbst außerlesẽ / vnd mann sie würden todts verfahren / oder sie derselben etliche wolte verwechslen / solte sie macht haben andere zu sich zu nemmen / vnd an deren Stelle zu gebrauchen / doch Catholische / Frantzosen / oder auch Engelländer / mit dem Beding / daß der König in Groß Britannien darein consentire.</p> <p>12. Jhre Vnderthanen oder Hoffleut solten schweren dem König / dem jungen Printzen vñ der Princessin / auff solche Form wie folget: Jich / rc. schwere dem Durchleuchtigen / rc. Herrn Jacobo / König in Groß Britannien / wie auch dẽ Durchleuchtigen / rc. Herrn Carlen / Printzẽ von Wallis / vñ der Princessin Henrietta Maria / Fräwlein auß Franckreich alle Trew / vnd dieselbe fest vnd vnverbrälich zu halten / auch wann ich werde spüren vnd vernemmen / daß man etwas thätliches wider die Person / Ehr vnnd Würde obbemelten Königs / Printzen vnd Princessin / oder deren Stand vnnd gemeinen Nutzen bemelten Königreichs würde tentiren oder vornemmen / daß ich solches alles gemeltem König / Printzen / oder Fräwlein / oder andern an jhre Statt verordneten / will offenbaren vnd zu erkennen geben.</p> <p>13. Die Morgengab der Princessin solte sein 800000. Cronen / jede zu dreyen Pfunden Frantzösicher Müntz gerechnet / von welcher die Helfft / so bald der Beylager zu Londen würde gehalten sein / die ander Helfft vber ein Jahr / an zu rechnen nach dem Tag der ersten Zahlung / oder abzug auß Franckreich / solte erleget werden.</p> <p>14 Vnd ob es geschehe / daß der Printz vor der Princessin Todts verführe / ohne auß diesem </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [915/1024]
einer vom Hauß Franckreich geborner Princessin vnd einem Erben von Groß Britanniẽ gebürete.
5. Wann auch dieser Heurath in Franckreich würde vollzogẽ sein / so were verglichen / daß so bald die Princessin in Engellãd würde angelanget sein / man einen tag besinnen solte / an welchẽ in Beysin deß Königs in Groß Britannien / seines Sohns deß Printzen vnd der Princessin seiner Gemahlin / in einem darzu verordneten Königlichen / nach jrer Würden gezierten Saal / eine offentliche Ablesung deß Contracis deß Heuraths zwischen dem Printzen vnnd der Princessin vnnd zu gleich der Vollmacht vnnd befehl / vermög welcher sie were abgehandelt / geschehen solte.
Nach dem nu der Heurath von newem würde bekräfftigt sein durch den König vnd den Printzen seinen Sohn / in gegenwart der jenigen / so der König darzu verordnen würde / wie auch der Hohen vñ vornembsten Ständen deß Königreichs Groß Britannien / so sich bey dieser Solennität vnnd Action befinden würden / solten keine Kirchen Ceremonien gehalten werden.
6. Es were auch der Princessin / jren Hoffleutẽ / wie auch jhren Beampten vnnd deren Kinder ein freyes Exercitium der Römischen Religion veraccordirt vnd zugelassen worden / vñ zu dem Ende solte die Princessin in allen jren Königlichen Häusern / ja wo sie sich in dem Königreich Britannien würde auff halten / eine Capell haben / welche gezieret vnnd orniret sein solte / wie sichs geziemete: Die Auff sicht aber vnnd versorg derselben / solte einem solchen befohlen werden / den die Princessin darzu verordnen würde. Das predigen aber / wie auch die Administration der Sacramenten / die Meß vnd alle andere Gottes dienst solten frey vnd solenniter nach Römischem gebrauch darinnen exerciret / auch alle Indulgentz vnd Jubelfest / so sie von dem Pabst erlangen würde / darinnen erhalten werden.
Es solte auch der Princessin Hoffleuten ein Kirch hoff oder Begräbnuß in der Statt Londen eingeraumet werden / auff welchen die / so von jhren Hoffleuten ableibig würden nach Römischem Gebrauch / welches ohme Gepräng vnd weitleufftigkeit geschehen solte / möchten Begraben werden / dieser Kirchhoff aber solte verschlossen seyn vnn bleiben / damit er nicht entweyhet würde.
7. Die Princessin möchte auch einen Bischoff haben zu einem Allmosen Pfleger / welcher alle Jurisdiction, ja allen nothwendigen Gewalt vnnd Authorität haben solte vber alles / so jhr Religions wesen betreffe / der auch möchte verfahren wider die Geistlichen / so vnder jhm weren / Krafft der Canonischen Constitutionen. Vnd im Fall von dem Weltlichen Gericht einer von gemeltẽ Geistlichen wegen eines Lasters / den gemeinen Statum betreffend / ergriffen würde / vnnd sich wider jhn schon hette informiren lassen / so solte das Weltliche Gericht verbunden seyn / denselben eingezogenen Geistlichen dem Bischoff mit Anklag vnd anderer Information zu vberantworten / auff daß er vber seine Mißhandlung erkenne / vnnd wann derselbe Privilegirt / so solte er gemelten beklagten Geistlichen dem Weltlichen Gericht wider vberliefern / doch daß er jhn zuvor begradirte / sonsten wegen anderer Miß- vnnd begangenen Vbelthaten / solten obgedachte Geistliche dem Bischoff eingelieffert werden / vmb wider sie zu verfahren vermög der Geistlichen Constitutionen. Im fall aber der Bischoff abwesend / oder Leibs Schwachheit halben nicht zu gegen / solte desselben darzu bestelter Vicarius oder Statthalter ebenmässigen Gewalt vñ Macht haben / wie der Bischoff selbstẽ.
8. Sie die Princessin solte auch 28. Priester oder Geistliche Personen haben / vnder welchen auch der Almosen pfleger vnd Capellen begriffen / vmb obgemelte Capellen zu bedienen / nach dem jhnen würde aufferlegt sein vnnd so vnder denselben Ordens Personen / solten sie jhren Habit behalten mögen.
9. Es solten auch der König vnd junge Printz sich eydlich verobligiren vñ versprechen / daß sie sich nit wollen vnderstehen / die Princessin von der Römischẽ Religion abwendig zu machẽ / noch zu ichts anders bewegen oder bereden so derselben zu wider.
10. Der Princessin Zimmer oder Hauß solte mit solcher Dignität / vnnd solcher Anzahl Offieirer vnnd Beampter versehen seyn als jemals eine Princessin auß Franckreich gehabt / vnnd wie ein solches der Spanischen Infantin bey dem letsten Tractat veraccordirt vnd bewilliget worden.
11. Alle Hauß- vnd Hoffgenossen / so die Princessin mit sich in Engelland bringen würde / solten Römisch Catholisch vnnd Frantzosen seyn / von Jhrer aller Christlichstẽ Mayestät selbst außerlesẽ / vnd mann sie würden todts verfahren / oder sie derselben etliche wolte verwechslen / solte sie macht haben andere zu sich zu nemmen / vnd an deren Stelle zu gebrauchen / doch Catholische / Frantzosen / oder auch Engelländer / mit dem Beding / daß der König in Groß Britannien darein consentire.
12. Jhre Vnderthanen oder Hoffleut solten schweren dem König / dem jungen Printzen vñ der Princessin / auff solche Form wie folget: Jich / rc. schwere dem Durchleuchtigen / rc. Herrn Jacobo / König in Groß Britannien / wie auch dẽ Durchleuchtigen / rc. Herrn Carlen / Printzẽ von Wallis / vñ der Princessin Henrietta Maria / Fräwlein auß Franckreich alle Trew / vnd dieselbe fest vnd vnverbrälich zu halten / auch wann ich werde spüren vnd vernemmen / daß man etwas thätliches wider die Person / Ehr vnnd Würde obbemelten Königs / Printzen vnd Princessin / oder deren Stand vnnd gemeinen Nutzen bemelten Königreichs würde tentiren oder vornemmen / daß ich solches alles gemeltem König / Printzen / oder Fräwlein / oder andern an jhre Statt verordneten / will offenbaren vnd zu erkennen geben.
13. Die Morgengab der Princessin solte sein 800000. Cronen / jede zu dreyen Pfunden Frantzösicher Müntz gerechnet / von welcher die Helfft / so bald der Beylager zu Londen würde gehalten sein / die ander Helfft vber ein Jahr / an zu rechnen nach dem Tag der ersten Zahlung / oder abzug auß Franckreich / solte erleget werden.
14 Vnd ob es geschehe / daß der Printz vor der Princessin Todts verführe / ohne auß diesem
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