Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
Geldwerth hat, kann eine solche Trennung nicht vorge- nommen werden (o), und nun gilt daher das ganze Ge- schäft nicht als Schenkung, indem eine Differenz des Geld- werths, woraus allein die Bereicherung hervorgehen könnte, gar nicht denkbar ist (p).
Nachdem jetzt der Begriff der Schenkung vollständig dargelegt worden ist, soll derselbe durch alle einzelne Rechtsverhältnisse, in welchen er vorkommen kann (§ 142), durchgeführt werden. Diese Durchführung hat zunächst den Zweck, die wirkliche Erscheinung der Schenkung in den mannichfaltigsten Gestalten zur Anschauung zu brin- gen. Ferner wird dadurch ihre positive Seite klar werden, durch die Darlegung Desjenigen, was sie zur Wirksamkeit einzelner Rechtsgeschäfte beytragen kann, anstatt daß durch ihre negative Seite vielmehr eine Hemmung dieser Wirk- samkeit für viele Fälle herbeygeführt wird. Endlich be- kommt sie überhaupt erst Realität in diesen Anwendungen. Denn ihr bisher aufgestellter Begriff (Veräußerung mit absichtlicher Bereicherung) erlangt erst ein wirkliches Da- seyn durch die Verkörperung in einem einzelnen Rechtsver-
(o) Solche Fälle sind erwähnt in L. 19 § 1. 6 de don. (39. 5.).
(p)L. 5 § 2 de don. int. vir. (24. 1.) (§ 152. b), deren durch- greifendes Princip hier eben so anwendbar ist, wie bey der Ab- sicht zu schenken.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Geldwerth hat, kann eine ſolche Trennung nicht vorge- nommen werden (o), und nun gilt daher das ganze Ge- ſchäft nicht als Schenkung, indem eine Differenz des Geld- werths, woraus allein die Bereicherung hervorgehen könnte, gar nicht denkbar iſt (p).
Nachdem jetzt der Begriff der Schenkung vollſtändig dargelegt worden iſt, ſoll derſelbe durch alle einzelne Rechtsverhältniſſe, in welchen er vorkommen kann (§ 142), durchgeführt werden. Dieſe Durchführung hat zunächſt den Zweck, die wirkliche Erſcheinung der Schenkung in den mannichfaltigſten Geſtalten zur Anſchauung zu brin- gen. Ferner wird dadurch ihre poſitive Seite klar werden, durch die Darlegung Desjenigen, was ſie zur Wirkſamkeit einzelner Rechtsgeſchäfte beytragen kann, anſtatt daß durch ihre negative Seite vielmehr eine Hemmung dieſer Wirk- ſamkeit für viele Fälle herbeygeführt wird. Endlich be- kommt ſie überhaupt erſt Realität in dieſen Anwendungen. Denn ihr bisher aufgeſtellter Begriff (Veräußerung mit abſichtlicher Bereicherung) erlangt erſt ein wirkliches Da- ſeyn durch die Verkörperung in einem einzelnen Rechtsver-
(o) Solche Fälle ſind erwähnt in L. 19 § 1. 6 de don. (39. 5.).
(p)L. 5 § 2 de don. int. vir. (24. 1.) (§ 152. b), deren durch- greifendes Princip hier eben ſo anwendbar iſt, wie bey der Ab- ſicht zu ſchenken.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0118"n="104"/><fwplace="top"type="header">Buch <hirendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hirendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/>
Geldwerth hat, kann eine ſolche Trennung nicht vorge-<lb/>
nommen werden <noteplace="foot"n="(o)">Solche Fälle ſind erwähnt<lb/>
in <hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 19 § 1. 6 <hirendition="#i">de don.</hi></hi> (39. 5.).</note>, und nun gilt daher das ganze Ge-<lb/>ſchäft nicht als Schenkung, indem eine Differenz des Geld-<lb/>
werths, woraus allein die Bereicherung hervorgehen könnte,<lb/>
gar nicht denkbar iſt <noteplace="foot"n="(p)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 5 § 2 <hirendition="#i">de don. int. vir.</hi><lb/>
(24. 1.) (§ 152. b),</hi> deren durch-<lb/>
greifendes Princip hier eben ſo<lb/>
anwendbar iſt, wie bey der Ab-<lb/>ſicht zu ſchenken.</note>.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 155.<lb/><hirendition="#aq">V.</hi><hirendition="#g">Schenkung. — Einzelne Rechtsgeſchäfte. 1. <hirendition="#aq">Dare</hi></hi>.</head><lb/><p>Nachdem jetzt der Begriff der Schenkung vollſtändig<lb/>
dargelegt worden iſt, ſoll derſelbe durch alle einzelne<lb/>
Rechtsverhältniſſe, in welchen er vorkommen kann (§ 142),<lb/>
durchgeführt werden. Dieſe Durchführung hat zunächſt<lb/>
den Zweck, die wirkliche Erſcheinung der Schenkung in<lb/>
den mannichfaltigſten Geſtalten zur Anſchauung zu brin-<lb/>
gen. Ferner wird dadurch ihre poſitive Seite klar werden,<lb/>
durch die Darlegung Desjenigen, was ſie zur Wirkſamkeit<lb/>
einzelner Rechtsgeſchäfte beytragen kann, anſtatt daß durch<lb/>
ihre negative Seite vielmehr eine Hemmung dieſer Wirk-<lb/>ſamkeit für viele Fälle herbeygeführt wird. Endlich be-<lb/>
kommt ſie überhaupt erſt Realität in dieſen Anwendungen.<lb/>
Denn ihr bisher aufgeſtellter Begriff (Veräußerung mit<lb/>
abſichtlicher Bereicherung) erlangt erſt ein wirkliches Da-<lb/>ſeyn durch die Verkörperung in einem einzelnen Rechtsver-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[104/0118]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Geldwerth hat, kann eine ſolche Trennung nicht vorge-
nommen werden (o), und nun gilt daher das ganze Ge-
ſchäft nicht als Schenkung, indem eine Differenz des Geld-
werths, woraus allein die Bereicherung hervorgehen könnte,
gar nicht denkbar iſt (p).
§. 155.
V. Schenkung. — Einzelne Rechtsgeſchäfte. 1. Dare.
Nachdem jetzt der Begriff der Schenkung vollſtändig
dargelegt worden iſt, ſoll derſelbe durch alle einzelne
Rechtsverhältniſſe, in welchen er vorkommen kann (§ 142),
durchgeführt werden. Dieſe Durchführung hat zunächſt
den Zweck, die wirkliche Erſcheinung der Schenkung in
den mannichfaltigſten Geſtalten zur Anſchauung zu brin-
gen. Ferner wird dadurch ihre poſitive Seite klar werden,
durch die Darlegung Desjenigen, was ſie zur Wirkſamkeit
einzelner Rechtsgeſchäfte beytragen kann, anſtatt daß durch
ihre negative Seite vielmehr eine Hemmung dieſer Wirk-
ſamkeit für viele Fälle herbeygeführt wird. Endlich be-
kommt ſie überhaupt erſt Realität in dieſen Anwendungen.
Denn ihr bisher aufgeſtellter Begriff (Veräußerung mit
abſichtlicher Bereicherung) erlangt erſt ein wirkliches Da-
ſeyn durch die Verkörperung in einem einzelnen Rechtsver-
(o) Solche Fälle ſind erwähnt
in L. 19 § 1. 6 de don. (39. 5.).
(p) L. 5 § 2 de don. int. vir.
(24. 1.) (§ 152. b), deren durch-
greifendes Princip hier eben ſo
anwendbar iſt, wie bey der Ab-
ſicht zu ſchenken.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/118>, abgerufen am 30.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.