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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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zusammengesetzt und bildet, wenn sie um eine wagrechte Achse drehbar ist, einen entsprechend gekrümmten Bügel; besteht die Lehre aus zwei getrennten Flügeln, so sind diese um senkrechte Achsen drehbar. Ausnahmsweise kommen auch Ladelehren vor, bei denen ein Teil (im Scheitel) um eine wagrechte Achse, zwei andere Teile um senkrechte Achsen drehbar sind.

Zuweilen wird das L. nicht durch eine Lehre, sondern durch leichte Hohlkugeln gebildet, die an Drähten hängen. Manche L. sind mit Glocken versehen, die zum Ertönen gebracht werden, sobald die Lehre infolge übermäßiger Ladung eines Wagens in Bewegung gesetzt wird.

Auf größeren Bahnhöfen finden sich auch mehrere L. unter einem Gerüst vereinigt, bei denen durch eine Verbindung der Stäbe mit Zugvorrichtungen die Lehren für die verschiedenen Eisenbahnverbände hergestellt werden können.

Die TV. des VDEV. enthalten im § 54 für Haupt- und Nebenbahnen folgende Bestimmung: "Die Lademaße sollen sich in der Nähe der Freiladeplätze, Güterschuppen oder Brückenwagen befinden."

Für die Lokalbahnen des VDEV. ist im § 37 der Grz. folgendes festgesetzt: "Das Lademaß soll bei allen Bahnen, auf die Wagen der Hauptbahn übergehen, den für die Hauptbahnen festgesetzten Abmessungen entsprechen; für alle übrigen Bahnen richtet es sich nach der angenommenen Umgrenzung des lichten Raumes.

Suadicani.


Lademeister, auch Boden- oder Magazinsmeister, Bedienstete, die für die unmittelbare Beaufsichtigung der Annahme, Ausgabe und Lagerung sowie der Ver-, Um- und Entladung der Güter sowohl auf den Güterböden wie auf den Ladegleisen bestellt sind. Soweit nicht besondere Wiegemeister dafür bestimmt sind, leiten die L. auch die Verwiegung der Güter.

Unter ihrer Aufsicht stehen die Güterbodenarbeiter, s. Güterarbeiter.

Die Stellen der L., die in der Regel zu den Unterbeamten gehören, werden gewöhnlich in erster Linie mit Militäranwärtern besetzt. Bei vielen Bahnverwaltungen, insbesondere den Staatsbahnverwaltungen, kann die Stelle eines L. vielfach nur durch Ablegung einer Prüfung, in der die erforderlichen Kenntnisse im Lade- und Abfertigungsdienst nachzuweisen sind, erlangt werden.

Matibel.


Lademittel, im engern Sinn jene losen Wagenbestandteile, die zur Unterstützung, Befestigung oder zum Schutze der Ladung eines Eisenbahnwagens dienen. Hierher gehören beispielsweise Ketten, Rungen, Riemen für Fahrzeuge, Stricke, Unterlagskeile, bewegliche Kippstöcke, steife Kuppelstangen für Langholzbeförderungen, eiserne Zugstangen, Wageneinrichtungsstücke für Beförderung von Obst, Getreide u. s. w. in loser Schüttung, Fleischböcke, Vorhängschlösser, Teerdecken, Wageneinrichtungsstücke für Militärbeförderung u. dgl.

L. müssen mit den Eigentumsmerkmalen versehen und überdies, sofern sie zu einem bestimmten Wagen gehören, an beiden Langseiten des Wagens verzeichnet sein.

Die Rückbeförderung von L. erfolgt in der Regel gebührenfrei.

Außer den zur Wageneinrichtung gehörenden L. werden die Stationen mit den sonst nötigen L. versehen; hierher gehören z. B. Beißer, Hebel, Walzen, Ladebrücken, Rollkarren, Packhaken, Schußleitern, Böcke, Kräne, bewegliche Viehrampen.


Ladeprofil s. Lademaß.


Laderampe (loading ramp; rampe de chargement; rampa di carico), ursprünglich Bezeichnung für eine geneigte Ebene, deren höchster Punkt etwa in Höhe der Wagenfußböden liegt und die zum Ein- oder Ausladen von schweren Gütern, Tieren u. s. w. benutzt wird; später auch üblich für Lagerflächen in Höhe der Wagenfußböden, zu denen meist eine geneigte Auffahrt emporführt. Die L. bilden entweder die Fortsetzung des Güterschuppenbodens oder bilden ein selbständiges Ganzes. Als Güter für Rampenverladung kommen namentlich in Betracht:

1. Schwere Stückgüter, die den Fußboden des Güterschuppens zu sehr belasten würden und dem Diebstahl wenig ausgesetzt sind.

2. Feuergefährliche Güter, Fässer, Behälter mit Chemikalien.

3. Massengüter, wie Holz, Kohlen, Erze, Steine.

4. Fahrzeuge.

5. Militär.

6. Vieh.

7. Leichen.

Ferner benutzt man L. zum Umladen von Stückgütern zwischen verschiedenen Eisenbahnwagen oder von Rohgütern, besonders auf Grenzstationen.

Außer den gewöhnlichen L. unterscheidet man nach der Art der vorwiegend zur Verladung kommenden Güter bzw. Personen, Feuerzeugrampen, Holzrampen (s. d.), Militärrampen (s. d.), Umladerampen (s. d.), Viehrampen (s. Viehhöfe).

Die wesentlichsten Benutzungsarten der Rampen sind in Abb. 82 a-d dargestellt. Die ersten drei (a-c) heißen Seitenverladung, die

zusammengesetzt und bildet, wenn sie um eine wagrechte Achse drehbar ist, einen entsprechend gekrümmten Bügel; besteht die Lehre aus zwei getrennten Flügeln, so sind diese um senkrechte Achsen drehbar. Ausnahmsweise kommen auch Ladelehren vor, bei denen ein Teil (im Scheitel) um eine wagrechte Achse, zwei andere Teile um senkrechte Achsen drehbar sind.

Zuweilen wird das L. nicht durch eine Lehre, sondern durch leichte Hohlkugeln gebildet, die an Drähten hängen. Manche L. sind mit Glocken versehen, die zum Ertönen gebracht werden, sobald die Lehre infolge übermäßiger Ladung eines Wagens in Bewegung gesetzt wird.

Auf größeren Bahnhöfen finden sich auch mehrere L. unter einem Gerüst vereinigt, bei denen durch eine Verbindung der Stäbe mit Zugvorrichtungen die Lehren für die verschiedenen Eisenbahnverbände hergestellt werden können.

Die TV. des VDEV. enthalten im § 54 für Haupt- und Nebenbahnen folgende Bestimmung: „Die Lademaße sollen sich in der Nähe der Freiladeplätze, Güterschuppen oder Brückenwagen befinden.“

Für die Lokalbahnen des VDEV. ist im § 37 der Grz. folgendes festgesetzt: „Das Lademaß soll bei allen Bahnen, auf die Wagen der Hauptbahn übergehen, den für die Hauptbahnen festgesetzten Abmessungen entsprechen; für alle übrigen Bahnen richtet es sich nach der angenommenen Umgrenzung des lichten Raumes.

Suadicani.


Lademeister, auch Boden- oder Magazinsmeister, Bedienstete, die für die unmittelbare Beaufsichtigung der Annahme, Ausgabe und Lagerung sowie der Ver-, Um- und Entladung der Güter sowohl auf den Güterböden wie auf den Ladegleisen bestellt sind. Soweit nicht besondere Wiegemeister dafür bestimmt sind, leiten die L. auch die Verwiegung der Güter.

Unter ihrer Aufsicht stehen die Güterbodenarbeiter, s. Güterarbeiter.

Die Stellen der L., die in der Regel zu den Unterbeamten gehören, werden gewöhnlich in erster Linie mit Militäranwärtern besetzt. Bei vielen Bahnverwaltungen, insbesondere den Staatsbahnverwaltungen, kann die Stelle eines L. vielfach nur durch Ablegung einer Prüfung, in der die erforderlichen Kenntnisse im Lade- und Abfertigungsdienst nachzuweisen sind, erlangt werden.

Matibel.


Lademittel, im engern Sinn jene losen Wagenbestandteile, die zur Unterstützung, Befestigung oder zum Schutze der Ladung eines Eisenbahnwagens dienen. Hierher gehören beispielsweise Ketten, Rungen, Riemen für Fahrzeuge, Stricke, Unterlagskeile, bewegliche Kippstöcke, steife Kuppelstangen für Langholzbeförderungen, eiserne Zugstangen, Wageneinrichtungsstücke für Beförderung von Obst, Getreide u. s. w. in loser Schüttung, Fleischböcke, Vorhängschlösser, Teerdecken, Wageneinrichtungsstücke für Militärbeförderung u. dgl.

L. müssen mit den Eigentumsmerkmalen versehen und überdies, sofern sie zu einem bestimmten Wagen gehören, an beiden Langseiten des Wagens verzeichnet sein.

Die Rückbeförderung von L. erfolgt in der Regel gebührenfrei.

Außer den zur Wageneinrichtung gehörenden L. werden die Stationen mit den sonst nötigen L. versehen; hierher gehören z. B. Beißer, Hebel, Walzen, Ladebrücken, Rollkarren, Packhaken, Schußleitern, Böcke, Kräne, bewegliche Viehrampen.


Ladeprofil s. Lademaß.


Laderampe (loading ramp; rampe de chargement; rampa di carico), ursprünglich Bezeichnung für eine geneigte Ebene, deren höchster Punkt etwa in Höhe der Wagenfußböden liegt und die zum Ein- oder Ausladen von schweren Gütern, Tieren u. s. w. benutzt wird; später auch üblich für Lagerflächen in Höhe der Wagenfußböden, zu denen meist eine geneigte Auffahrt emporführt. Die L. bilden entweder die Fortsetzung des Güterschuppenbodens oder bilden ein selbständiges Ganzes. Als Güter für Rampenverladung kommen namentlich in Betracht:

1. Schwere Stückgüter, die den Fußboden des Güterschuppens zu sehr belasten würden und dem Diebstahl wenig ausgesetzt sind.

2. Feuergefährliche Güter, Fässer, Behälter mit Chemikalien.

3. Massengüter, wie Holz, Kohlen, Erze, Steine.

4. Fahrzeuge.

5. Militär.

6. Vieh.

7. Leichen.

Ferner benutzt man L. zum Umladen von Stückgütern zwischen verschiedenen Eisenbahnwagen oder von Rohgütern, besonders auf Grenzstationen.

Außer den gewöhnlichen L. unterscheidet man nach der Art der vorwiegend zur Verladung kommenden Güter bzw. Personen, Feuerzeugrampen, Holzrampen (s. d.), Militärrampen (s. d.), Umladerampen (s. d.), Viehrampen (s. Viehhöfe).

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[47/0055] zusammengesetzt und bildet, wenn sie um eine wagrechte Achse drehbar ist, einen entsprechend gekrümmten Bügel; besteht die Lehre aus zwei getrennten Flügeln, so sind diese um senkrechte Achsen drehbar. Ausnahmsweise kommen auch Ladelehren vor, bei denen ein Teil (im Scheitel) um eine wagrechte Achse, zwei andere Teile um senkrechte Achsen drehbar sind. Zuweilen wird das L. nicht durch eine Lehre, sondern durch leichte Hohlkugeln gebildet, die an Drähten hängen. Manche L. sind mit Glocken versehen, die zum Ertönen gebracht werden, sobald die Lehre infolge übermäßiger Ladung eines Wagens in Bewegung gesetzt wird. Auf größeren Bahnhöfen finden sich auch mehrere L. unter einem Gerüst vereinigt, bei denen durch eine Verbindung der Stäbe mit Zugvorrichtungen die Lehren für die verschiedenen Eisenbahnverbände hergestellt werden können. Die TV. des VDEV. enthalten im § 54 für Haupt- und Nebenbahnen folgende Bestimmung: „Die Lademaße sollen sich in der Nähe der Freiladeplätze, Güterschuppen oder Brückenwagen befinden.“ Für die Lokalbahnen des VDEV. ist im § 37 der Grz. folgendes festgesetzt: „Das Lademaß soll bei allen Bahnen, auf die Wagen der Hauptbahn übergehen, den für die Hauptbahnen festgesetzten Abmessungen entsprechen; für alle übrigen Bahnen richtet es sich nach der angenommenen Umgrenzung des lichten Raumes. Suadicani. Lademeister, auch Boden- oder Magazinsmeister, Bedienstete, die für die unmittelbare Beaufsichtigung der Annahme, Ausgabe und Lagerung sowie der Ver-, Um- und Entladung der Güter sowohl auf den Güterböden wie auf den Ladegleisen bestellt sind. Soweit nicht besondere Wiegemeister dafür bestimmt sind, leiten die L. auch die Verwiegung der Güter. Unter ihrer Aufsicht stehen die Güterbodenarbeiter, s. Güterarbeiter. Die Stellen der L., die in der Regel zu den Unterbeamten gehören, werden gewöhnlich in erster Linie mit Militäranwärtern besetzt. Bei vielen Bahnverwaltungen, insbesondere den Staatsbahnverwaltungen, kann die Stelle eines L. vielfach nur durch Ablegung einer Prüfung, in der die erforderlichen Kenntnisse im Lade- und Abfertigungsdienst nachzuweisen sind, erlangt werden. Matibel. Lademittel, im engern Sinn jene losen Wagenbestandteile, die zur Unterstützung, Befestigung oder zum Schutze der Ladung eines Eisenbahnwagens dienen. Hierher gehören beispielsweise Ketten, Rungen, Riemen für Fahrzeuge, Stricke, Unterlagskeile, bewegliche Kippstöcke, steife Kuppelstangen für Langholzbeförderungen, eiserne Zugstangen, Wageneinrichtungsstücke für Beförderung von Obst, Getreide u. s. w. in loser Schüttung, Fleischböcke, Vorhängschlösser, Teerdecken, Wageneinrichtungsstücke für Militärbeförderung u. dgl. L. müssen mit den Eigentumsmerkmalen versehen und überdies, sofern sie zu einem bestimmten Wagen gehören, an beiden Langseiten des Wagens verzeichnet sein. Die Rückbeförderung von L. erfolgt in der Regel gebührenfrei. Außer den zur Wageneinrichtung gehörenden L. werden die Stationen mit den sonst nötigen L. versehen; hierher gehören z. B. Beißer, Hebel, Walzen, Ladebrücken, Rollkarren, Packhaken, Schußleitern, Böcke, Kräne, bewegliche Viehrampen. Ladeprofil s. Lademaß. Laderampe (loading ramp; rampe de chargement; rampa di carico), ursprünglich Bezeichnung für eine geneigte Ebene, deren höchster Punkt etwa in Höhe der Wagenfußböden liegt und die zum Ein- oder Ausladen von schweren Gütern, Tieren u. s. w. benutzt wird; später auch üblich für Lagerflächen in Höhe der Wagenfußböden, zu denen meist eine geneigte Auffahrt emporführt. Die L. bilden entweder die Fortsetzung des Güterschuppenbodens oder bilden ein selbständiges Ganzes. Als Güter für Rampenverladung kommen namentlich in Betracht: 1. Schwere Stückgüter, die den Fußboden des Güterschuppens zu sehr belasten würden und dem Diebstahl wenig ausgesetzt sind. 2. Feuergefährliche Güter, Fässer, Behälter mit Chemikalien. 3. Massengüter, wie Holz, Kohlen, Erze, Steine. 4. Fahrzeuge. 5. Militär. 6. Vieh. 7. Leichen. Ferner benutzt man L. zum Umladen von Stückgütern zwischen verschiedenen Eisenbahnwagen oder von Rohgütern, besonders auf Grenzstationen. Außer den gewöhnlichen L. unterscheidet man nach der Art der vorwiegend zur Verladung kommenden Güter bzw. Personen, Feuerzeugrampen, Holzrampen (s. d.), Militärrampen (s. d.), Umladerampen (s. d.), Viehrampen (s. Viehhöfe). Die wesentlichsten Benutzungsarten der Rampen sind in Abb. 82 a–d dargestellt. Die ersten drei (a–c) heißen Seitenverladung, die

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/55>, abgerufen am 03.12.2024.