also übersetzet werden, und daß dieses Ge- setz folglich die eheliche Verbindung eines Sohnes mit der leiblichen Mutter unter- sage. Das dritte Gesetz verbietet die Vermischung mit der Stiefmutter, und so weiter.
§. 5.
Erörterung eines Zwei- fels.
Da so viele grosse Gelehrte annehmen, daß das bisher betrachtete erste Gesetz, ein allgemeiner Ausspruch, und der Grund der folgenden Ehegesetze und des Jnhalts sey: Niemand solle seinen nächsten Ver- wandten ehelich beywohnen; so habe mir alle Mühe gegeben, mich von eben dieser Meynung zu überreden. Allein bis anjetzt finde einen noch zu starken Widerstand, derselben beyzutreten. Es müßten alsdenn alle diejenigen Ehen verbothen seyn, welche denen ausdrücklich untersagten in der Ver- wandschaft ähnlich wären. Dieses ist aber gerade gegen den Buchstaben dieser Ge- setze. Die Ehe mit der verstorbenen Frauen Schwester ist im 18 v. so deutlich er- laubet, als nur immer etwas erlaubet wer- den kann. Die Ehe mit des Mannes Bruder aber ist verbothen, da doch in bey- den Ehen zwischen den Ehegatten einerley Verwandschaft *). Ferner ist mir mei-
nes
*) Man lese dieses weitläuftiger ausgeführet in des Herrn Hofrath Michaelis Abhand- lung von den Ehegesetzen Mosis. §. 79. 80.
alſo uͤberſetzet werden, und daß dieſes Ge- ſetz folglich die eheliche Verbindung eines Sohnes mit der leiblichen Mutter unter- ſage. Das dritte Geſetz verbietet die Vermiſchung mit der Stiefmutter, und ſo weiter.
§. 5.
Eroͤrterung eines Zwei- fels.
Da ſo viele groſſe Gelehrte annehmen, daß das bisher betrachtete erſte Geſetz, ein allgemeiner Ausſpruch, und der Grund der folgenden Ehegeſetze und des Jnhalts ſey: Niemand ſolle ſeinen naͤchſten Ver- wandten ehelich beywohnen; ſo habe mir alle Muͤhe gegeben, mich von eben dieſer Meynung zu uͤberreden. Allein bis anjetzt finde einen noch zu ſtarken Widerſtand, derſelben beyzutreten. Es muͤßten alsdenn alle diejenigen Ehen verbothen ſeyn, welche denen ausdruͤcklich unterſagten in der Ver- wandſchaft aͤhnlich waͤren. Dieſes iſt aber gerade gegen den Buchſtaben dieſer Ge- ſetze. Die Ehe mit der verſtorbenen Frauen Schweſter iſt im 18 v. ſo deutlich er- laubet, als nur immer etwas erlaubet wer- den kann. Die Ehe mit des Mannes Bruder aber iſt verbothen, da doch in bey- den Ehen zwiſchen den Ehegatten einerley Verwandſchaft *). Ferner iſt mir mei-
nes
*) Man leſe dieſes weitlaͤuftiger ausgefuͤhret in des Herrn Hofrath Michaelis Abhand- lung von den Ehegeſetzen Moſis. §. 79. 80.
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alſo uͤberſetzet werden, und daß dieſes Ge-
ſetz folglich die eheliche Verbindung eines
Sohnes mit der leiblichen Mutter unter-
ſage. Das dritte Geſetz verbietet die
Vermiſchung mit der Stiefmutter, und
ſo weiter.
§. 5.
Da ſo viele groſſe Gelehrte annehmen,
daß das bisher betrachtete erſte Geſetz, ein
allgemeiner Ausſpruch, und der Grund
der folgenden Ehegeſetze und des Jnhalts
ſey: Niemand ſolle ſeinen naͤchſten Ver-
wandten ehelich beywohnen; ſo habe mir
alle Muͤhe gegeben, mich von eben dieſer
Meynung zu uͤberreden. Allein bis anjetzt
finde einen noch zu ſtarken Widerſtand,
derſelben beyzutreten. Es muͤßten alsdenn
alle diejenigen Ehen verbothen ſeyn, welche
denen ausdruͤcklich unterſagten in der Ver-
wandſchaft aͤhnlich waͤren. Dieſes iſt aber
gerade gegen den Buchſtaben dieſer Ge-
ſetze. Die Ehe mit der verſtorbenen
Frauen Schweſter iſt im 18 v. ſo deutlich er-
laubet, als nur immer etwas erlaubet wer-
den kann. Die Ehe mit des Mannes
Bruder aber iſt verbothen, da doch in bey-
den Ehen zwiſchen den Ehegatten einerley
Verwandſchaft *). Ferner iſt mir mei-
nes
*) Man leſe dieſes weitlaͤuftiger ausgefuͤhret
in des Herrn Hofrath Michaelis Abhand-
lung von den Ehegeſetzen Moſis. §. 79. 80.
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Jacobi, Johann Friedrich: Betrachtungen über die Weisen Absichten Gottes, bey denen Dingen, die wir in der menschlichen Gesellschaft und der Offenbarung antreffen. Bd. 4. Hannover, 1766, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jacobi_betrachtungen04_1766/364>, abgerufen am 20.11.2024.
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