mit einer Heidin zeugte, nicht für Kinder geachtet. Gott wollte aber, daß sich auch mit solchen Kindern, die sie nicht unter ih- re Erben zähleten, niemand fleischlich ver- mischen sollte. Derowegen faßte er dieses Gesetz mit solchen Worten ab, welche alle diejenigen auf das deutlichste bezeichneten, die von jemanden unmittelbar ab- stammeten.
§. 4.
Nimmt man an, daß in dem ange-Mehrere Bestäti- gung des vorigen. führten Gesetze die Ehen und fleischlichen Vermischungen der Eltern mit den Kindern oder eigentlicher, da alle diese Gesetze an das männliche Geschlecht gerichtet sind, die Ehen der Väter mit ihren leiblichen Töch- tern verbothen worden; so ergiebet es sich, daß keines von den ersten und wichtigsten Gesetzen dieser Art ausgelassen sey, und es zeiget sich alsdenn die genaueste Ordnung in denselben. Das erste Gesetz ist als- denn: kein Vater nahe sich zu seiner Toch- ter ihr beyzuwohnen. Das zweyte ist: kein Sohn nahe sich zu seiner Mutter ihr beyzuwohnen. Wer nur das geringste vom Hebräischen verstehet, weiß, daß dieses Gesetz könne also übersetzet werden: du sollst deines Vaters, das ist deiner Mutter Blösse nicht aufdecken: und werden Zu- satz betrachtet: denn es ist deine Mutter, der wird überzeuget werden, daß es müsse
also
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mit einer Heidin zeugte, nicht fuͤr Kinder geachtet. Gott wollte aber, daß ſich auch mit ſolchen Kindern, die ſie nicht unter ih- re Erben zaͤhleten, niemand fleiſchlich ver- miſchen ſollte. Derowegen faßte er dieſes Geſetz mit ſolchen Worten ab, welche alle diejenigen auf das deutlichſte bezeichneten, die von jemanden unmittelbar ab- ſtammeten.
§. 4.
Nimmt man an, daß in dem ange-Mehrere Beſtaͤti- gung des vorigen. fuͤhrten Geſetze die Ehen und fleiſchlichen Vermiſchungen der Eltern mit den Kindern oder eigentlicher, da alle dieſe Geſetze an das maͤnnliche Geſchlecht gerichtet ſind, die Ehen der Vaͤter mit ihren leiblichen Toͤch- tern verbothen worden; ſo ergiebet es ſich, daß keines von den erſten und wichtigſten Geſetzen dieſer Art ausgelaſſen ſey, und es zeiget ſich alsdenn die genaueſte Ordnung in denſelben. Das erſte Geſetz iſt als- denn: kein Vater nahe ſich zu ſeiner Toch- ter ihr beyzuwohnen. Das zweyte iſt: kein Sohn nahe ſich zu ſeiner Mutter ihr beyzuwohnen. Wer nur das geringſte vom Hebraͤiſchen verſtehet, weiß, daß dieſes Geſetz koͤnne alſo uͤberſetzet werden: du ſollſt deines Vaters, das iſt deiner Mutter Bloͤſſe nicht aufdecken: und werden Zu- ſatz betrachtet: denn es iſt deine Mutter, der wird uͤberzeuget werden, daß es muͤſſe
alſo
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mit einer Heidin zeugte, nicht fuͤr Kinder
geachtet. Gott wollte aber, daß ſich auch
mit ſolchen Kindern, die ſie nicht unter ih-
re Erben zaͤhleten, niemand fleiſchlich ver-
miſchen ſollte. Derowegen faßte er dieſes
Geſetz mit ſolchen Worten ab, welche alle
diejenigen auf das deutlichſte bezeichneten,
die von jemanden unmittelbar ab-
ſtammeten.
§. 4.
Nimmt man an, daß in dem ange-
fuͤhrten Geſetze die Ehen und fleiſchlichen
Vermiſchungen der Eltern mit den Kindern
oder eigentlicher, da alle dieſe Geſetze an
das maͤnnliche Geſchlecht gerichtet ſind, die
Ehen der Vaͤter mit ihren leiblichen Toͤch-
tern verbothen worden; ſo ergiebet es ſich,
daß keines von den erſten und wichtigſten
Geſetzen dieſer Art ausgelaſſen ſey, und es
zeiget ſich alsdenn die genaueſte Ordnung
in denſelben. Das erſte Geſetz iſt als-
denn: kein Vater nahe ſich zu ſeiner Toch-
ter ihr beyzuwohnen. Das zweyte iſt:
kein Sohn nahe ſich zu ſeiner Mutter ihr
beyzuwohnen. Wer nur das geringſte vom
Hebraͤiſchen verſtehet, weiß, daß dieſes
Geſetz koͤnne alſo uͤberſetzet werden: du ſollſt
deines Vaters, das iſt deiner Mutter
Bloͤſſe nicht aufdecken: und werden Zu-
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der wird uͤberzeuget werden, daß es muͤſſe
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Mehrere
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Jacobi, Johann Friedrich: Betrachtungen über die Weisen Absichten Gottes, bey denen Dingen, die wir in der menschlichen Gesellschaft und der Offenbarung antreffen. Bd. 4. Hannover, 1766, S. 343. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jacobi_betrachtungen04_1766/363>, abgerufen am 23.11.2024.
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