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Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Viertes Vierteljahr.

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!vie das Deutsche Reich die Niederlande verlor

halbamtliche Ausführungen erschienen. Auf den Inhalt dieses Artikels sei hier
verwiesen. Wesentlich ist Nachstehendes:

1) Privatrechte des Anmeldenden oder dritter Personen an den an¬
zumeldenden Gegenständen werden durch die Verordnungen nicht be¬
troffen und brauchen bei der Anmeldung nicht angegeben zu werden
(zum Beispiel Pfandrechte, Zurückbehaltungsrecht usw.).
2) Bei gegenseitigem^ Kontokorrentverhältnis ist nur der zu Gunsten der
feindlichen Staatsangehörigen verbleibende Saldo anzumelden.
3) Ausländische Valuten brauchen nicht in deutsche ungerechnet zu werden.
4) Bei gleichen Effekten ist die Zusammenfassung in einem Betrage zulässig.
5) Bei Geldschulden ist lediglich, das Kapital nebst Zinssatz und Tag,
. von dem ab die Zinsen zu zahlen sind, anzugeben. Eine Berechnung
des derzeitigen Standes der Zinsschuld ist nicht erforderlich.

Die Bundesratsverordnung vom 7. Oktober 1915 enthält noch einige
Strafbestimmungen, die im § 12 und 13 der Verordnung näher festgelegt sind.
Es sind Geldstrafen bis zum Betrage von 1500 Mark, bezw. 50000 Mark
neben oder gleichzeitig mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bezw. drei
Jahren angedroht für die Verletzung der oben erwähnten Vorschriften über die
Anmeldung und Sperre des feindlichen Privatvermögens. '




Me das Deutsche Reich die Niederlande verlor
Veto Lartellieri von(Schluß)

Auf den Spuren des Vaters wollte Karl der Kühne (1467--1477) nach¬
folgen. Philipp verstand zu warten; I'as8uro nannten ihn auch die Zeitgenossen.
Was er bedächtig, behutsam, ja zaudernd zu erreichen gesucht hatte, verlangte
der von wilder Leidenschaft durchglühte Sohn im Sturm zu gewinnen. Von
LKarles le ^ömörairs spricht der Franzose sinngemäßer. Rücksichtslos be¬
seitigte Karl, was ihm den Weg versperrte. Roh ging er mit den Menschen
um, jagte die Untertanen geradezu in den Widerstand hinein, beleidigte und
verletzte die treuesten Freunde.

Die niederländische Frage spitzt sich während seiner Negierung zum
äußersten zu: kein versteckter, heimlicher Krieg mehr mit Frankreich und Deutsch¬
land, sondern offener Kampf.


!vie das Deutsche Reich die Niederlande verlor

halbamtliche Ausführungen erschienen. Auf den Inhalt dieses Artikels sei hier
verwiesen. Wesentlich ist Nachstehendes:

1) Privatrechte des Anmeldenden oder dritter Personen an den an¬
zumeldenden Gegenständen werden durch die Verordnungen nicht be¬
troffen und brauchen bei der Anmeldung nicht angegeben zu werden
(zum Beispiel Pfandrechte, Zurückbehaltungsrecht usw.).
2) Bei gegenseitigem^ Kontokorrentverhältnis ist nur der zu Gunsten der
feindlichen Staatsangehörigen verbleibende Saldo anzumelden.
3) Ausländische Valuten brauchen nicht in deutsche ungerechnet zu werden.
4) Bei gleichen Effekten ist die Zusammenfassung in einem Betrage zulässig.
5) Bei Geldschulden ist lediglich, das Kapital nebst Zinssatz und Tag,
. von dem ab die Zinsen zu zahlen sind, anzugeben. Eine Berechnung
des derzeitigen Standes der Zinsschuld ist nicht erforderlich.

Die Bundesratsverordnung vom 7. Oktober 1915 enthält noch einige
Strafbestimmungen, die im § 12 und 13 der Verordnung näher festgelegt sind.
Es sind Geldstrafen bis zum Betrage von 1500 Mark, bezw. 50000 Mark
neben oder gleichzeitig mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bezw. drei
Jahren angedroht für die Verletzung der oben erwähnten Vorschriften über die
Anmeldung und Sperre des feindlichen Privatvermögens. '




Me das Deutsche Reich die Niederlande verlor
Veto Lartellieri von(Schluß)

Auf den Spuren des Vaters wollte Karl der Kühne (1467—1477) nach¬
folgen. Philipp verstand zu warten; I'as8uro nannten ihn auch die Zeitgenossen.
Was er bedächtig, behutsam, ja zaudernd zu erreichen gesucht hatte, verlangte
der von wilder Leidenschaft durchglühte Sohn im Sturm zu gewinnen. Von
LKarles le ^ömörairs spricht der Franzose sinngemäßer. Rücksichtslos be¬
seitigte Karl, was ihm den Weg versperrte. Roh ging er mit den Menschen
um, jagte die Untertanen geradezu in den Widerstand hinein, beleidigte und
verletzte die treuesten Freunde.

Die niederländische Frage spitzt sich während seiner Negierung zum
äußersten zu: kein versteckter, heimlicher Krieg mehr mit Frankreich und Deutsch¬
land, sondern offener Kampf.


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[0209] !vie das Deutsche Reich die Niederlande verlor halbamtliche Ausführungen erschienen. Auf den Inhalt dieses Artikels sei hier verwiesen. Wesentlich ist Nachstehendes: 1) Privatrechte des Anmeldenden oder dritter Personen an den an¬ zumeldenden Gegenständen werden durch die Verordnungen nicht be¬ troffen und brauchen bei der Anmeldung nicht angegeben zu werden (zum Beispiel Pfandrechte, Zurückbehaltungsrecht usw.). 2) Bei gegenseitigem^ Kontokorrentverhältnis ist nur der zu Gunsten der feindlichen Staatsangehörigen verbleibende Saldo anzumelden. 3) Ausländische Valuten brauchen nicht in deutsche ungerechnet zu werden. 4) Bei gleichen Effekten ist die Zusammenfassung in einem Betrage zulässig. 5) Bei Geldschulden ist lediglich, das Kapital nebst Zinssatz und Tag, . von dem ab die Zinsen zu zahlen sind, anzugeben. Eine Berechnung des derzeitigen Standes der Zinsschuld ist nicht erforderlich. Die Bundesratsverordnung vom 7. Oktober 1915 enthält noch einige Strafbestimmungen, die im § 12 und 13 der Verordnung näher festgelegt sind. Es sind Geldstrafen bis zum Betrage von 1500 Mark, bezw. 50000 Mark neben oder gleichzeitig mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bezw. drei Jahren angedroht für die Verletzung der oben erwähnten Vorschriften über die Anmeldung und Sperre des feindlichen Privatvermögens. ' Me das Deutsche Reich die Niederlande verlor Veto Lartellieri von(Schluß) Auf den Spuren des Vaters wollte Karl der Kühne (1467—1477) nach¬ folgen. Philipp verstand zu warten; I'as8uro nannten ihn auch die Zeitgenossen. Was er bedächtig, behutsam, ja zaudernd zu erreichen gesucht hatte, verlangte der von wilder Leidenschaft durchglühte Sohn im Sturm zu gewinnen. Von LKarles le ^ömörairs spricht der Franzose sinngemäßer. Rücksichtslos be¬ seitigte Karl, was ihm den Weg versperrte. Roh ging er mit den Menschen um, jagte die Untertanen geradezu in den Widerstand hinein, beleidigte und verletzte die treuesten Freunde. Die niederländische Frage spitzt sich während seiner Negierung zum äußersten zu: kein versteckter, heimlicher Krieg mehr mit Frankreich und Deutsch¬ land, sondern offener Kampf.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 74, 1915, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341901_324408/209>, abgerufen am 27.12.2024.