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Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Erstes Vierteljahr.

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Die Reform des Erbrechts
von Professor Dr. w. von Blume

le Fiuanztommission des Reichstags hat sich für den Vorschlag
der Neichsregierung erklärt, wonach das gesetzliche Erbrecht der
Verwandten zugunsten des Reiches beschränkt werden soll. Aber
die Entscheidung siel nur mit knapper Mehrheit und unter leb¬
haftem Widerspruch der Minderheit, die offenbar gewillt ist,
auch weiterhin den Gesetzentwurf energisch zu bekämpfen. Und die Wechsel¬
beziehung, die zwischen Nachlaßstcuer und Erbrechtsreform besteht, läßt es zur¬
zeit noch überaus zweifelhaft erscheinen, ob die Vorlage Gesetz werden wird.

Über die finanzpolitische Seite der geplanten Abänderung unsers bürgcr-
"chen Rechts soll hier nicht gesprochen werden. Aber die Vorlage hat nicht
nur finanzpolitische, sondern auch rechtspolitische Bedeutung. Und diese Seite
verdient vornehmlich Beachtung. Sie ist aber, wie mir scheinen will, in der
Erörterung nicht immer scharf genug ins Ange gefaßt worden.

Als ein "im Grundzug ungeheuerliches Gesetz" soll nach Zcitungs-
welduugen ein konservatives Mitglied der Kommission den Entwurf gebrand¬
markt haben. Ich möchte ihn im Gegenteil als im Grundzüge überaus
gesund bezeichnen, und zwar von einem konservativen Standpunkte aus.
Denn wenn das Erbrecht eine konservative Rechtseinrichtung ist, so wird jedes
besetz, das das Erbrecht in Einklang mit seinem Grundgedanken bringen soll,
konservativ im besten Sinne des Wortes zu nennen sein. Freilich, wer die
kritiklose "Erhaltung des Bestehenden" als konservativen Leitsatz betrachtet,
der wird auch jede Reform des Erbrechts ablehnen, er wird aber damit auch
jenen Recht geben, die den Konservatismus für den Feind jeden Fortschritts
erklären.

Die Quelle alleu Rechtes ist die menschliche Gemeinschaft, ist heute der
Staat. Er ist auch die Quelle des Eigentums. Ohne rechtliche Gemeinschaft,
ohne Staat gäbe es wohl Besitz, aber kein Eigentum, das heißt: rechtlich ge¬
währleisteten Besitz. Zu rechtfertigen ist demnach das Eigentum nur im Hinblick


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Die Reform des Erbrechts
von Professor Dr. w. von Blume

le Fiuanztommission des Reichstags hat sich für den Vorschlag
der Neichsregierung erklärt, wonach das gesetzliche Erbrecht der
Verwandten zugunsten des Reiches beschränkt werden soll. Aber
die Entscheidung siel nur mit knapper Mehrheit und unter leb¬
haftem Widerspruch der Minderheit, die offenbar gewillt ist,
auch weiterhin den Gesetzentwurf energisch zu bekämpfen. Und die Wechsel¬
beziehung, die zwischen Nachlaßstcuer und Erbrechtsreform besteht, läßt es zur¬
zeit noch überaus zweifelhaft erscheinen, ob die Vorlage Gesetz werden wird.

Über die finanzpolitische Seite der geplanten Abänderung unsers bürgcr-
"chen Rechts soll hier nicht gesprochen werden. Aber die Vorlage hat nicht
nur finanzpolitische, sondern auch rechtspolitische Bedeutung. Und diese Seite
verdient vornehmlich Beachtung. Sie ist aber, wie mir scheinen will, in der
Erörterung nicht immer scharf genug ins Ange gefaßt worden.

Als ein „im Grundzug ungeheuerliches Gesetz" soll nach Zcitungs-
welduugen ein konservatives Mitglied der Kommission den Entwurf gebrand¬
markt haben. Ich möchte ihn im Gegenteil als im Grundzüge überaus
gesund bezeichnen, und zwar von einem konservativen Standpunkte aus.
Denn wenn das Erbrecht eine konservative Rechtseinrichtung ist, so wird jedes
besetz, das das Erbrecht in Einklang mit seinem Grundgedanken bringen soll,
konservativ im besten Sinne des Wortes zu nennen sein. Freilich, wer die
kritiklose „Erhaltung des Bestehenden" als konservativen Leitsatz betrachtet,
der wird auch jede Reform des Erbrechts ablehnen, er wird aber damit auch
jenen Recht geben, die den Konservatismus für den Feind jeden Fortschritts
erklären.

Die Quelle alleu Rechtes ist die menschliche Gemeinschaft, ist heute der
Staat. Er ist auch die Quelle des Eigentums. Ohne rechtliche Gemeinschaft,
ohne Staat gäbe es wohl Besitz, aber kein Eigentum, das heißt: rechtlich ge¬
währleisteten Besitz. Zu rechtfertigen ist demnach das Eigentum nur im Hinblick


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341889_312350/481>, abgerufen am 22.07.2024.