der Gemeinheit ausgeübt wird, ändert aber die Natur der gesetzlichen Vorschrift keinesweges 84).
Eine sehr gewöhnliche Bedeutung ist ferner diejeni- ge, da man die Stadtrechte, welche mit oberherrlicher Ge- nehmigung sind errichtet worden, statuta nennt. Diese werden auch mit den Namen Willkühr, Weichbild, oder Marck-Recht beleget 85). Hier verstehet unser Autor unter Statuten dasjenige Recht, so unter den Mitgliedern einer gewissen Gemeinheit oder eines Colle- giums vermittelst eines Vertrags ist festgesetzt worden. Statuten in dieser letztern Bedeutung gelten eigentlich und an sich nur wie Verträge, sie erhalten jedoch eine gesetzliche Auctorität, wenn sie vom Landesherrn bestätti- get worden sind.
§. 90. Gültigkeit der Statuten.
Sollen Statuten gelten, welche durch einen Gesell- schaftsvertrag errichtet worden sind, so wird dazu er- fordert,
1) daß der Gegenstand derselben ein solcher sey, wel- cher Gemeinde- oder Gesellschaftssachen betrift. Sonst tritt die Gemeinheit aus den Schranken ihrer Gesellschafts- gewalt. Was nun aber Gemeinde-Sachen sind, ist theils aus dem Endzweck der Gemeinheit, theils aus der
Natur
84) S. Schnauberts Beyträge zum T. Staats- und Kir- chenrecht. I. Th. N. V. §. 2. S. 62. u. folgg.
85)riccius a. a. O. 1. Buch 1. Hauptst. §. VII. u. folgg. C. U. grupen Dissert. de civitatum forma, vulgo Weichbild. Hanover. 1758. 4. Westphals teutsches Privatrecht. 1. Theil. 2. Abhandl. S. 28. u. folgg.
H h 5
de Legibus, Senatusconſultis et longa conſuet.
der Gemeinheit ausgeuͤbt wird, aͤndert aber die Natur der geſetzlichen Vorſchrift keinesweges 84).
Eine ſehr gewoͤhnliche Bedeutung iſt ferner diejeni- ge, da man die Stadtrechte, welche mit oberherrlicher Ge- nehmigung ſind errichtet worden, ſtatuta nennt. Dieſe werden auch mit den Namen Willkuͤhr, Weichbild, oder Marck-Recht beleget 85). Hier verſtehet unſer Autor unter Statuten dasjenige Recht, ſo unter den Mitgliedern einer gewiſſen Gemeinheit oder eines Colle- giums vermittelſt eines Vertrags iſt feſtgeſetzt worden. Statuten in dieſer letztern Bedeutung gelten eigentlich und an ſich nur wie Vertraͤge, ſie erhalten jedoch eine geſetzliche Auctoritaͤt, wenn ſie vom Landesherrn beſtaͤtti- get worden ſind.
§. 90. Guͤltigkeit der Statuten.
Sollen Statuten gelten, welche durch einen Geſell- ſchaftsvertrag errichtet worden ſind, ſo wird dazu er- fordert,
1) daß der Gegenſtand derſelben ein ſolcher ſey, wel- cher Gemeinde- oder Geſellſchaftsſachen betrift. Sonſt tritt die Gemeinheit aus den Schranken ihrer Geſellſchafts- gewalt. Was nun aber Gemeinde-Sachen ſind, iſt theils aus dem Endzweck der Gemeinheit, theils aus der
Natur
84) S. Schnauberts Beytraͤge zum T. Staats- und Kir- chenrecht. I. Th. N. V. §. 2. S. 62. u. folgg.
85)riccius a. a. O. 1. Buch 1. Hauptſt. §. VII. u. folgg. C. U. grupen Diſſert. de civitatum forma, vulgo Weichbild. Hanover. 1758. 4. Weſtphals teutſches Privatrecht. 1. Theil. 2. Abhandl. S. 28. u. folgg.
H h 5
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbn="487"facs="#f0507"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#aq">de Legibus, Senatusconſultis et longa conſuet.</hi></fw><lb/>
der Gemeinheit ausgeuͤbt wird, aͤndert aber die Natur der<lb/>
geſetzlichen Vorſchrift keinesweges <noteplace="foot"n="84)">S. <hirendition="#g">Schnauberts</hi> Beytraͤge zum T. Staats- und Kir-<lb/>
chenrecht. <hirendition="#aq">I.</hi> Th. <hirendition="#aq">N. V.</hi> §. 2. S. 62. u. folgg.</note>.</p><lb/><p>Eine ſehr gewoͤhnliche Bedeutung iſt ferner diejeni-<lb/>
ge, da man die Stadtrechte, welche mit oberherrlicher Ge-<lb/>
nehmigung ſind errichtet worden, <hirendition="#i"><hirendition="#aq">ſtatuta</hi></hi> nennt. Dieſe<lb/>
werden auch mit den Namen <hirendition="#g">Willkuͤhr, Weichbild</hi>,<lb/>
oder <hirendition="#g">Marck-Recht</hi> beleget <noteplace="foot"n="85)"><hirendition="#k"><hirendition="#aq">riccius</hi></hi> a. a. O. 1. Buch 1. Hauptſt. §. <hirendition="#aq">VII.</hi> u. folgg. <hirendition="#aq">C.<lb/><hirendition="#i">U</hi>. <hirendition="#k">grupen</hi> Diſſert. de civitatum forma, vulgo Weichbild.<lb/>
Hanover.</hi> 1758. 4. <hirendition="#g">Weſtphals</hi> teutſches Privatrecht.<lb/>
1. Theil. 2. Abhandl. S. 28. u. folgg.</note>. Hier verſtehet unſer<lb/>
Autor unter <hirendition="#g">Statuten</hi> dasjenige Recht, ſo unter den<lb/>
Mitgliedern einer gewiſſen Gemeinheit oder eines Colle-<lb/>
giums vermittelſt eines Vertrags iſt feſtgeſetzt worden.<lb/><hirendition="#g">Statuten</hi> in dieſer letztern Bedeutung gelten eigentlich<lb/>
und an ſich nur wie Vertraͤge, ſie erhalten jedoch eine<lb/>
geſetzliche Auctoritaͤt, wenn ſie vom Landesherrn beſtaͤtti-<lb/>
get worden ſind.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 90.<lb/>
Guͤltigkeit der Statuten.</head><lb/><p>Sollen Statuten gelten, welche durch einen Geſell-<lb/>ſchaftsvertrag errichtet worden ſind, ſo wird dazu er-<lb/>
fordert,</p><lb/><p>1) daß der Gegenſtand derſelben ein ſolcher ſey, wel-<lb/>
cher Gemeinde- oder Geſellſchaftsſachen betrift. Sonſt<lb/>
tritt die Gemeinheit aus den Schranken ihrer Geſellſchafts-<lb/>
gewalt. Was nun aber <hirendition="#g">Gemeinde-Sachen</hi>ſind, iſt<lb/>
theils aus dem Endzweck der Gemeinheit, theils aus der<lb/><fwtype="sig"place="bottom">H h 5</fw><fwtype="catch"place="bottom">Natur</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[487/0507]
de Legibus, Senatusconſultis et longa conſuet.
der Gemeinheit ausgeuͤbt wird, aͤndert aber die Natur der
geſetzlichen Vorſchrift keinesweges 84).
Eine ſehr gewoͤhnliche Bedeutung iſt ferner diejeni-
ge, da man die Stadtrechte, welche mit oberherrlicher Ge-
nehmigung ſind errichtet worden, ſtatuta nennt. Dieſe
werden auch mit den Namen Willkuͤhr, Weichbild,
oder Marck-Recht beleget 85). Hier verſtehet unſer
Autor unter Statuten dasjenige Recht, ſo unter den
Mitgliedern einer gewiſſen Gemeinheit oder eines Colle-
giums vermittelſt eines Vertrags iſt feſtgeſetzt worden.
Statuten in dieſer letztern Bedeutung gelten eigentlich
und an ſich nur wie Vertraͤge, ſie erhalten jedoch eine
geſetzliche Auctoritaͤt, wenn ſie vom Landesherrn beſtaͤtti-
get worden ſind.
§. 90.
Guͤltigkeit der Statuten.
Sollen Statuten gelten, welche durch einen Geſell-
ſchaftsvertrag errichtet worden ſind, ſo wird dazu er-
fordert,
1) daß der Gegenſtand derſelben ein ſolcher ſey, wel-
cher Gemeinde- oder Geſellſchaftsſachen betrift. Sonſt
tritt die Gemeinheit aus den Schranken ihrer Geſellſchafts-
gewalt. Was nun aber Gemeinde-Sachen ſind, iſt
theils aus dem Endzweck der Gemeinheit, theils aus der
Natur
84) S. Schnauberts Beytraͤge zum T. Staats- und Kir-
chenrecht. I. Th. N. V. §. 2. S. 62. u. folgg.
85) riccius a. a. O. 1. Buch 1. Hauptſt. §. VII. u. folgg. C.
U. grupen Diſſert. de civitatum forma, vulgo Weichbild.
Hanover. 1758. 4. Weſtphals teutſches Privatrecht.
1. Theil. 2. Abhandl. S. 28. u. folgg.
H h 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790, S. 487. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten01_1790/507>, abgerufen am 02.03.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.