Mit den übrigen Mitteln kann 5) der Be- schlag der Güter (annotatio bonorum) verbun- den werden. Dieser Güterbeschlag ist eine richterliche Handlung, mittelst welcher das Vermögen des Angeschuldigten inventirt und demselben das Dispositionsrecht darüber ent- zogen wird. Der Hauptzweck ist, dem Flüch- tigen den Lebensunterhalt zu entziehen und ihn dadurch zur Rückkehr zu nöthigen. *) Die Aufzeichnung muss in Gegenwart des Rich- ters, zweyer Schöppen und derjenigen Perso- nen geschehen, welche die nächsten Erben des Flüchtigen sind. Die inventirten Sachen werden entweder im Gericht niedergelegt, oder einem Verwalter übergeben, der, ausser den gewöhnlichen Pflichten des Verwalters, besonders die Verbindlichkeit übernimmt, den Flüchtigen nicht aus dem Vermögen zu unterstützen.
§. 568.
II. Die subsidiarischen Mittel sind 1) die Edictalcitation 2) das sichere Geleit (sal- vus conductus), das richterliche Versprechen der Befreyung vom Gefängnisse unter der Bedin- gung, dass sich der Angeschuldigte gesetzlich verhalte und persönlich im Gericht erscheine. **)
Das
*) P. G. O. Art. 206. Kleinschrod Diss. de adnotatione bonorum delinquentis. Wirceb. 1791. -- Deutsch in dessenAbhandlungen II. Thl. Nr. 7.
**)KleinschrodVersuch einer vollständigen Theorie der Lebre vom sichern Geleit. In dessenAbhandlun- gen, Thl. II. Nr. 9.
III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. I. Abth.
§. 567.
Mit den übrigen Mitteln kann 5) der Be- ſchlag der Güter (annotatio bonorum) verbun- den werden. Dieſer Güterbeſchlag iſt eine richterliche Handlung, mittelſt welcher das Vermögen des Angeſchuldigten inventirt und demſelben das Dispoſitionsrecht darüber ent- zogen wird. Der Hauptzweck iſt, dem Flüch- tigen den Lebensunterhalt zu entziehen und ihn dadurch zur Rückkehr zu nöthigen. *) Die Aufzeichnung muſs in Gegenwart des Rich- ters, zweyer Schöppen und derjenigen Perſo- nen geſchehen, welche die nächſten Erben des Flüchtigen ſind. Die inventirten Sachen werden entweder im Gericht niedergelegt, oder einem Verwalter übergeben, der, auſſer den gewöhnlichen Pflichten des Verwalters, beſonders die Verbindlichkeit übernimmt, den Flüchtigen nicht aus dem Vermögen zu unterſtützen.
§. 568.
II. Die ſubſidiariſchen Mittel ſind 1) die Edictalcitation 2) das ſichere Geleit (ſal- vus conductus), das richterliche Verſprechen der Befreyung vom Gefängniſſe unter der Bedin- gung, daſs ſich der Angeſchuldigte geſetzlich verhalte und perſönlich im Gericht erſcheine. **)
Das
*) P. G. O. Art. 206. Kleinſchrod Diſſ. de adnotatione bonorum delinquentis. Wirceb. 1791. — Deutſch in deſſenAbhandlungen II. Thl. Nr. 7.
**)KleinſchrodVerſuch einer vollſtändigen Theorie der Lebre vom ſichern Geleit. In deſſenAbhandlun- gen, Thl. II. Nr. 9.
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III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. I. Abth.
§. 567.
Mit den übrigen Mitteln kann 5) der Be-
ſchlag der Güter (annotatio bonorum) verbun-
den werden. Dieſer Güterbeſchlag iſt eine
richterliche Handlung, mittelſt welcher das
Vermögen des Angeſchuldigten inventirt und
demſelben das Dispoſitionsrecht darüber ent-
zogen wird. Der Hauptzweck iſt, dem Flüch-
tigen den Lebensunterhalt zu entziehen und
ihn dadurch zur Rückkehr zu nöthigen. *) Die
Aufzeichnung muſs in Gegenwart des Rich-
ters, zweyer Schöppen und derjenigen Perſo-
nen geſchehen, welche die nächſten Erben des
Flüchtigen ſind. Die inventirten Sachen
werden entweder im Gericht niedergelegt,
oder einem Verwalter übergeben, der, auſſer
den gewöhnlichen Pflichten des Verwalters,
beſonders die Verbindlichkeit übernimmt,
den Flüchtigen nicht aus dem Vermögen zu
unterſtützen.
§. 568.
II. Die ſubſidiariſchen Mittel ſind 1) die
Edictalcitation 2) das ſichere Geleit (ſal-
vus conductus), das richterliche Verſprechen der
Befreyung vom Gefängniſſe unter der Bedin-
gung, daſs ſich der Angeſchuldigte geſetzlich
verhalte und perſönlich im Gericht erſcheine. **)
Das
*) P. G. O. Art. 206. Kleinſchrod Diſſ. de
adnotatione bonorum delinquentis. Wirceb. 1791. —
Deutſch in deſſen Abhandlungen II. Thl. Nr. 7.
**) Kleinſchrod Verſuch einer vollſtändigen Theorie
der Lebre vom ſichern Geleit. In deſſen Abhandlun-
gen, Thl. II. Nr. 9.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 454. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/482>, abgerufen am 22.12.2024.
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