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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Mittel der Angesch. d. Gericht z. unterwerf.
Das s. G. kann vollkommen seyn, wenn sich
die Befreyung vom Gefängnisse auf die ganze
Zeit der Untersuchung erstreckt, oder unvoll-
kommen
, wenn, die Zeit der Befreyung kürzer
ist.

1. Unter welchen Bedingungen kann ein s. Gel. ertheilt
werden?
2. Von wem kann es ertheilt werden?
§. 569.

Das Versprechen des Richters ist bedingt
durch das Versprechen des Angeschuldigten
sich vor Gericht zu stellen. Mit dem S. G. ist
daher nothwendig Caution verbunden, wel-
che dem Richter die Erfüllung dieses Ver-
sprechens guarantirt. Diese C. kann geleistet
werden 1) durch Pfänder, am sichersten aber
2) durch Bürgen. Was §. 561. von Bürgen ge-
sagt wurde, gilt auch hier.

§. 570.

Das S. G. wirkt Freyheit vom Gefängniss,
innerhalb der Zeit, für welche und während
der Existenz der Bedingungen, unter welchen
es versprochen wurde. Es erlischt also 1)
mit dem Verlauf der Zeit, innerhalb welcher
es ertheilt wurde, 2) mit dem Geständniss oder
der Ueberführung des Verbrechers *), 3) mit der
Eröffnung eines peinlichen Urtheils, 4) mit der
Uebertretung was immer für eines Strafgese-
tzes, 5) mit dem Ungehorsam gegen die rich-

terliche
*) L. 5. D. de custodia reor.

Mittel der Angeſch. d. Gericht z. unterwerf.
Das ſ. G. kann vollkommen ſeyn, wenn ſich
die Befreyung vom Gefängniſſe auf die ganze
Zeit der Unterſuchung erſtreckt, oder unvoll-
kommen
, wenn, die Zeit der Befreyung kürzer
iſt.

1. Unter welchen Bedingungen kann ein ſ. Gel. ertheilt
werden?
2. Von wem kann es ertheilt werden?
§. 569.

Das Verſprechen des Richters iſt bedingt
durch das Verſprechen des Angeſchuldigten
ſich vor Gericht zu ſtellen. Mit dem S. G. iſt
daher nothwendig Caution verbunden, wel-
che dem Richter die Erfüllung dieſes Ver-
ſprechens guarantirt. Dieſe C. kann geleiſtet
werden 1) durch Pfänder, am ſicherſten aber
2) durch Bürgen. Was §. 561. von Bürgen ge-
ſagt wurde, gilt auch hier.

§. 570.

Das S. G. wirkt Freyheit vom Gefängniſs,
innerhalb der Zeit, für welche und während
der Exiſtenz der Bedingungen, unter welchen
es verſprochen wurde. Es erliſcht alſo 1)
mit dem Verlauf der Zeit, innerhalb welcher
es ertheilt wurde, 2) mit dem Geſtändniſs oder
der Ueberführung des Verbrechers *), 3) mit der
Eröffnung eines peinlichen Urtheils, 4) mit der
Uebertretung was immer für eines Strafgeſe-
tzes, 5) mit dem Ungehorſam gegen die rich-

terliche
*) L. 5. D. de cuſtodia reor.
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[455/0483] Mittel der Angeſch. d. Gericht z. unterwerf. Das ſ. G. kann vollkommen ſeyn, wenn ſich die Befreyung vom Gefängniſſe auf die ganze Zeit der Unterſuchung erſtreckt, oder unvoll- kommen, wenn, die Zeit der Befreyung kürzer iſt. 1. Unter welchen Bedingungen kann ein ſ. Gel. ertheilt werden? 2. Von wem kann es ertheilt werden? §. 569. Das Verſprechen des Richters iſt bedingt durch das Verſprechen des Angeſchuldigten ſich vor Gericht zu ſtellen. Mit dem S. G. iſt daher nothwendig Caution verbunden, wel- che dem Richter die Erfüllung dieſes Ver- ſprechens guarantirt. Dieſe C. kann geleiſtet werden 1) durch Pfänder, am ſicherſten aber 2) durch Bürgen. Was §. 561. von Bürgen ge- ſagt wurde, gilt auch hier. §. 570. Das S. G. wirkt Freyheit vom Gefängniſs, innerhalb der Zeit, für welche und während der Exiſtenz der Bedingungen, unter welchen es verſprochen wurde. Es erliſcht alſo 1) mit dem Verlauf der Zeit, innerhalb welcher es ertheilt wurde, 2) mit dem Geſtändniſs oder der Ueberführung des Verbrechers *), 3) mit der Eröffnung eines peinlichen Urtheils, 4) mit der Uebertretung was immer für eines Strafgeſe- tzes, 5) mit dem Ungehorſam gegen die rich- terliche *) L. 5. D. de cuſtodia reor.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 455. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/483>, abgerufen am 23.11.2024.