der Vollendung war, desto grösser ist die Straf- barkeit (wegen §. 117, 3) Hierausfolgt a) das ge- endigte Verbrechen ist strafbarer, als das ver- suchte*), b) das angefangene strafbarer, als das blos attentirte (§. 61).
§. 147.
B. Grade der Strafbarkeit des Urhebers. Ausser den allgemeinen objecti- ven und subjectiven Gründen der Strafbarkeit, ist die Art der Wirksamkeit des Urhebers an sich ein Grund, der die Strafbarkeit bestimmt. Je mehr Gründe für die Existenz der Rechtsver- letzung in der Handlung des Urhebers enthalten waren, desto grösser ist seine Strafbarkeit, (nach §. 61, 2).
§. 148.
Daraus folgt: 1) Wer sich mit andern, gleichviel ob Miturhebern oder Gehülfen, zur Ausführung verbunden hat, ist strafbarer, als wenn er ohne diese das Verbrechen bewirkt, 2) wenn ein intellectueller Urheber bey dersel- ben That mit einem physischen concurrirt, so ist, wenn nicht besondere, von der Art der
Wirk-
*) Das geendigte Verbrechen gränzt unmittelbar an das vo lendete, es fehlt nur noch ein Requisit zum vollen Begriff der That, nemlich der Effect. Es muss also hier die der poena ordinaria am nächsten kommende Strafe gewählt werden. Dies nehmen zwar die Rechtslehrer im Ganzen an, aber sie deh- nen es zu weit aus, wenn sie es vom conatus proxi- mus behaupten. Kres ad Art. 178. Quistorpp. R. Thl. I. §. 97.
I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.
der Vollendung war, deſto gröſser iſt die Straf- barkeit (wegen §. 117, 3) Hierausfolgt a) das ge- endigte Verbrechen iſt ſtrafbarer, als das ver- ſuchte*), b) das angefangene ſtrafbarer, als das blos attentirte (§. 61).
§. 147.
B. Grade der Strafbarkeit des Urhebers. Auſſer den allgemeinen objecti- ven und ſubjectiven Gründen der Strafbarkeit, iſt die Art der Wirkſamkeit des Urhebers an ſich ein Grund, der die Strafbarkeit beſtimmt. Je mehr Gründe für die Exiſtenz der Rechtsver- letzung in der Handlung des Urhebers enthalten waren, deſto gröſser iſt ſeine Strafbarkeit, (nach §. 61, 2).
§. 148.
Daraus folgt: 1) Wer ſich mit andern, gleichviel ob Miturhebern oder Gehülfen, zur Ausführung verbunden hat, iſt ſtrafbarer, als wenn er ohne dieſe das Verbrechen bewirkt, 2) wenn ein intellectueller Urheber bey derſel- ben That mit einem phyſiſchen concurrirt, ſo iſt, wenn nicht beſondere, von der Art der
Wirk-
*) Das geendigte Verbrechen gränzt unmittelbar an das vo lendete, es fehlt nur noch ein Requiſit zum vollen Begriff der That, nemlich der Effect. Es muſs alſo hier die der poena ordinaria am nächſten kommende Strafe gewählt werden. Dies nehmen zwar die Rechtslehrer im Ganzen an, aber ſie deh- nen es zu weit aus, wenn ſie es vom conatus proxi- mus behaupten. Kres ad Art. 178. Quiſtorpp. R. Thl. I. §. 97.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><divn="6"><divn="7"><divn="8"><divn="9"><divn="10"><divn="11"><p><pbfacs="#f0142"n="114"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#i">I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.</hi></fw><lb/><hirendition="#i">der Vollendung war, deſto gröſser iſt die Straf-<lb/>
barkeit</hi> (wegen §. 117, 3) Hierausfolgt a) das <hirendition="#i">ge-<lb/>
endigte</hi> Verbrechen iſt <hirendition="#i">ſtrafbarer</hi>, als das <hirendition="#i">ver-<lb/>ſuchte</hi><noteplace="foot"n="*)">Das geendigte Verbrechen gränzt unmittelbar an<lb/>
das vo lendete, es fehlt nur noch ein Requiſit zum<lb/>
vollen Begriff der That, nemlich der <hirendition="#i">Effect.</hi> Es<lb/>
muſs alſo hier die der poena ordinaria am nächſten<lb/>
kommende Strafe gewählt werden. Dies nehmen<lb/>
zwar die Rechtslehrer im Ganzen an, aber ſie deh-<lb/>
nen es zu weit aus, wenn ſie es vom conatus proxi-<lb/>
mus behaupten. <hirendition="#g">Kres</hi> ad Art. 178. <hirendition="#g">Quiſtorp</hi><hirendition="#i">p.<lb/>
R.</hi> Thl. I. §. 97.</note>, b) das <hirendition="#i">angefangene</hi>ſtrafbarer, als das<lb/>
blos <hirendition="#i">attentirte</hi> (§. 61).</p></div><lb/><divn="11"><head>§. 147.</head><lb/><p>B. <hirendition="#g">Grade der Strafbarkeit des<lb/>
Urhebers</hi>. Auſſer den <hirendition="#i">allgemeinen</hi> objecti-<lb/>
ven und ſubjectiven Gründen der Strafbarkeit,<lb/>
iſt die Art der Wirkſamkeit des Urhebers an<lb/>ſich ein Grund, der die Strafbarkeit beſtimmt.<lb/><hirendition="#i">Je mehr Gründe für die Exiſtenz der Rechtsver-<lb/>
letzung in der Handlung des Urhebers enthalten<lb/>
waren, deſto gröſser iſt ſeine Strafbarkeit</hi>, (nach<lb/>
§. 61, 2).</p></div><lb/><divn="11"><head>§. 148.</head><lb/><p>Daraus folgt: 1) Wer ſich mit andern,<lb/>
gleichviel ob Miturhebern oder Gehülfen, zur<lb/>
Ausführung verbunden hat, iſt ſtrafbarer, als<lb/>
wenn er ohne dieſe das Verbrechen bewirkt,<lb/>
2) wenn ein <hirendition="#i">intellectueller Urheber</hi> bey derſel-<lb/>
ben That mit einem <hirendition="#i">phyſiſchen</hi> concurrirt,<lb/>ſo iſt, wenn nicht beſondere, von der Art der<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Wirk-</fw><lb/></p></div></div></div></div></div></div></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[114/0142]
I. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.
der Vollendung war, deſto gröſser iſt die Straf-
barkeit (wegen §. 117, 3) Hierausfolgt a) das ge-
endigte Verbrechen iſt ſtrafbarer, als das ver-
ſuchte *), b) das angefangene ſtrafbarer, als das
blos attentirte (§. 61).
§. 147.
B. Grade der Strafbarkeit des
Urhebers. Auſſer den allgemeinen objecti-
ven und ſubjectiven Gründen der Strafbarkeit,
iſt die Art der Wirkſamkeit des Urhebers an
ſich ein Grund, der die Strafbarkeit beſtimmt.
Je mehr Gründe für die Exiſtenz der Rechtsver-
letzung in der Handlung des Urhebers enthalten
waren, deſto gröſser iſt ſeine Strafbarkeit, (nach
§. 61, 2).
§. 148.
Daraus folgt: 1) Wer ſich mit andern,
gleichviel ob Miturhebern oder Gehülfen, zur
Ausführung verbunden hat, iſt ſtrafbarer, als
wenn er ohne dieſe das Verbrechen bewirkt,
2) wenn ein intellectueller Urheber bey derſel-
ben That mit einem phyſiſchen concurrirt,
ſo iſt, wenn nicht beſondere, von der Art der
Wirk-
*) Das geendigte Verbrechen gränzt unmittelbar an
das vo lendete, es fehlt nur noch ein Requiſit zum
vollen Begriff der That, nemlich der Effect. Es
muſs alſo hier die der poena ordinaria am nächſten
kommende Strafe gewählt werden. Dies nehmen
zwar die Rechtslehrer im Ganzen an, aber ſie deh-
nen es zu weit aus, wenn ſie es vom conatus proxi-
mus behaupten. Kres ad Art. 178. Quiſtorp p.
R. Thl. I. §. 97.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/142>, abgerufen am 22.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.