Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565.verpflicht haben / sich güte zeit daruor / ehe dann sie zü Kirchen gehn / jrem Pfarrherr anzeygen / auff das man sich möge erkündigen / ob solche Leuth nach Göttlichem vnd natürlichem rechten / ohn alle hindernuß Ehelich mögen bey einander wonen / vnd nit heut auß vnwissenheit züsammen geben werden / die man darnach mit schand vnd ergernuß wider von einander scheyden müsse. Darumb sol man forthin ein jeglich bar Volck in Städten vnd Flecken / drey mal vnd auff drey Sontag / auch in einer Kirchen / wann die Gemeyn bey einander versamlet / offentlichen / vnd also verkündigen. Wie man verlobte Eheleuth verkündigen sol. N. Vnd N. wöllen nach Göttlicher Ordnung züm heiligen Stand der Ehe greiffen / begern zü solchem ein gemeyn Christlich Gebet / das sie disen Christenlichen Ehelichen Stand / in Gottes nam men anfahen / vnnd seligklich zü Gottes lob vollenden mögen / vnd hat jemands darein züsprechen / der thüe es bey zeit / oder schweig darnach / vnd enthalt sich etwas zü verhinderung darwider fürzünemen / vnd Gott geb jnen seinen Segen. Wann sie nün in die Kirchen kommen / sollen sie in den fordern Stülen / still bleiben stehen / biß sie von dem Pfarrherr berüffen werden. Der Pfarrherr aber soll vordem gelegnesten Altar den newen Eheleuthen / von dem Ehelichen Stand nach folgender weiß verlesen. Es seyen newe Eheleut herein kommen / mit nammen verpflicht haben / sich güte zeit daruor / ehe dann sie zü Kirchen gehn / jrem Pfarrherr anzeygen / auff das man sich möge erkündigen / ob solche Leuth nach Göttlichem vnd natürlichem rechten / ohn alle hindernuß Ehelich mögen bey einander wonen / vnd nit heut auß vnwissenheit züsammen geben werden / die man darnach mit schand vnd ergernuß wider von einander scheyden müsse. Darumb sol man forthin ein jeglich bar Volck in Städten vnd Flecken / drey mal vnd auff drey Sontag / auch in einer Kirchen / wann die Gemeyn bey einander versamlet / offentlichen / vnd also verkündigen. Wie man verlobte Eheleuth verkündigen sol. N. Vnd N. wöllen nach Göttlicher Ordnung züm heiligen Stand der Ehe greiffen / begern zü solchem ein gemeyn Christlich Gebet / das sie disen Christenlichen Ehelichen Stand / in Gottes nam men anfahen / vnnd seligklich zü Gottes lob vollenden mögen / vnd hat jemands darein züsprechen / der thüe es bey zeit / oder schweig darnach / vnd enthalt sich etwas zü verhinderung darwider fürzünemen / vnd Gott geb jnen seinen Segen. Wann sie nün in die Kirchen kommen / sollen sie in den fordern Stülen / still bleiben stehen / biß sie von dem Pfarrherr berüffen werden. Der Pfarrherr aber soll vordem gelegnesten Altar den newen Eheleuthen / von dem Ehelichen Stand nach folgender weiß verlesen. Es seyen newe Eheleut herein kommen / mit nam̃en <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0091" n="44"/> verpflicht haben / sich güte zeit daruor / ehe dann sie zü Kirchen gehn / jrem Pfarrherr anzeygen / auff das man sich möge erkündigen / ob solche Leuth nach Göttlichem vnd natürlichem rechten / ohn alle hindernuß Ehelich mögen bey einander wonen / vnd nit heut auß vnwissenheit züsammen geben werden / die man darnach mit schand vnd ergernuß wider von einander scheyden müsse. Darumb sol man forthin ein jeglich bar Volck in Städten vnd Flecken / drey mal vnd auff drey Sontag / auch in einer Kirchen / wann die Gemeyn bey einander versamlet / offentlichen / vnd also verkündigen.</p> </div> <div> <head>Wie man verlobte Eheleuth verkündigen sol.<lb/></head> <p>N. Vnd N. wöllen nach Göttlicher Ordnung züm heiligen Stand der Ehe greiffen / begern zü solchem ein gemeyn Christlich Gebet / das sie disen Christenlichen Ehelichen Stand / in Gottes nam men anfahen / vnnd seligklich zü Gottes lob vollenden mögen / vnd hat jemands darein züsprechen / der thüe es bey zeit / oder schweig darnach / vnd enthalt sich etwas zü verhinderung darwider fürzünemen / vnd Gott geb jnen seinen Segen.</p> <p>Wann sie nün in die Kirchen kommen / sollen sie in den fordern Stülen / still bleiben stehen / biß sie von dem Pfarrherr berüffen werden.</p> <p>Der Pfarrherr aber soll vordem gelegnesten Altar den newen Eheleuthen / von dem Ehelichen Stand nach folgender weiß verlesen.</p> <p>Es seyen newe Eheleut herein kommen / mit nam̃en </p> </div> </body> </text> </TEI> [44/0091]
verpflicht haben / sich güte zeit daruor / ehe dann sie zü Kirchen gehn / jrem Pfarrherr anzeygen / auff das man sich möge erkündigen / ob solche Leuth nach Göttlichem vnd natürlichem rechten / ohn alle hindernuß Ehelich mögen bey einander wonen / vnd nit heut auß vnwissenheit züsammen geben werden / die man darnach mit schand vnd ergernuß wider von einander scheyden müsse. Darumb sol man forthin ein jeglich bar Volck in Städten vnd Flecken / drey mal vnd auff drey Sontag / auch in einer Kirchen / wann die Gemeyn bey einander versamlet / offentlichen / vnd also verkündigen.
Wie man verlobte Eheleuth verkündigen sol.
N. Vnd N. wöllen nach Göttlicher Ordnung züm heiligen Stand der Ehe greiffen / begern zü solchem ein gemeyn Christlich Gebet / das sie disen Christenlichen Ehelichen Stand / in Gottes nam men anfahen / vnnd seligklich zü Gottes lob vollenden mögen / vnd hat jemands darein züsprechen / der thüe es bey zeit / oder schweig darnach / vnd enthalt sich etwas zü verhinderung darwider fürzünemen / vnd Gott geb jnen seinen Segen.
Wann sie nün in die Kirchen kommen / sollen sie in den fordern Stülen / still bleiben stehen / biß sie von dem Pfarrherr berüffen werden.
Der Pfarrherr aber soll vordem gelegnesten Altar den newen Eheleuthen / von dem Ehelichen Stand nach folgender weiß verlesen.
Es seyen newe Eheleut herein kommen / mit nam̃en
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Zitationshilfe: | Brenz, Johannes: Kirchenordnung. Wie es mit der Lehre und Ceremonien im Fürstenthumb Würtemberg angericht und gehalten werden sol. Frankfurt (Main), 1565, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/brenz_kirchenordnung_1565/91>, abgerufen am 27.07.2024. |