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Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709.

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So gehet nun hin / und weidet die Heerde Christi / so euch befohlen ist / und sehet wol zu / nicht gezwungen / sondern willig / nicht um schändlichen Gewinns willen / sondern von Hertzengrund / nicht als die über das Volck herrschen / sondern werdet ein Fürbilde der Heerde / so werdet ihr wenn der Ertz-Hirte erscheinen wird / die unverwelckliche Krone der Ehren empfangen.

Der HErr JEsus segne euch / daß ihr viel Nutz und Frucht stifftet / und euch und eure Zuhörer zur Seeligkeit befordern möget / Amen.

CAP. XVI. Auf welche Weise ein neuer Prediger bey seiner Kirchen eingeführet werden soll.
1.

DIe Einführung des neuen Predigers soll von dem Special-Superintendenten in Gegenwart der Gerichts- Herrn oder Beamten / oder Bürgermeister und Raht jedes Orts / imgleichen eines benachbarten Pfarrherrens als Zeugen dieser Handelung nachfolgender Gestalt auf einen Sonn- oder Fest-Tag geschehen.

2. Die Gemeinde soll des vorigen Sonntages mit Fleiß ermahnet / auch von den Gerichten dazu mit Ernst angehalten werden / daß sie ohne Ausbleiben in der Kirchen den folgenden Sonn- oder Feyer-Tag erscheine;

Nachdem nun der einzuführende oder ein ander Prediger eine Predigt über den ordentlichen oder aufgegebenen Text verrichtet / soll die Gemeinde nach geendigten gewöhnlichen Gottesdienst auf der Cantzel / einmühtiglich singen:

Komm heiliger Geist etc.

3. Unterdessen der Superintendens für den Altar mitten in der Kirche (wo derselbe verhanden) treten / eine kurtze Rede von der Einsetzung / Nutz und Autorität des Heil. Predig-Ampts halten / und die Gemeinde zu einem brünstigen Gebet / Liebe und

So gehet nun hin / und weidet die Heerde Christi / so euch befohlen ist / und sehet wol zu / nicht gezwungen / sondern willig / nicht um schändlichen Gewinns willen / sondern von Hertzengrund / nicht als die über das Volck herrschen / sondern werdet ein Fürbilde der Heerde / so werdet ihr wenn der Ertz-Hirte erscheinen wird / die unverwelckliche Krone der Ehren empfangen.

Der HErr JEsus segne euch / daß ihr viel Nutz und Frucht stifftet / und euch und eure Zuhörer zur Seeligkeit befordern möget / Amen.

CAP. XVI. Auf welche Weise ein neuer Prediger bey seiner Kirchen eingeführet werden soll.
1.

DIe Einführung des neuen Predigers soll von dem Special-Superintendenten in Gegenwart der Gerichts- Herrn oder Beamten / oder Bürgermeister und Raht jedes Orts / imgleichen eines benachbarten Pfarrherrens als Zeugen dieser Handelung nachfolgender Gestalt auf einen Sonn- oder Fest-Tag geschehen.

2. Die Gemeinde soll des vorigen Sonntages mit Fleiß ermahnet / auch von den Gerichten dazu mit Ernst angehalten werden / daß sie ohne Ausbleiben in der Kirchen den folgenden Sonn- oder Feyer-Tag erscheine;

Nachdem nun der einzuführende oder ein ander Prediger eine Predigt über den ordentlichen oder aufgegebenen Text verrichtet / soll die Gemeinde nach geendigten gewöhnlichen Gottesdienst auf der Cantzel / einmühtiglich singen:

Komm heiliger Geist etc.

3. Unterdessen der Superintendens für den Altar mitten in der Kirche (wo derselbe verhanden) treten / eine kurtze Rede von der Einsetzung / Nutz und Autorität des Heil. Predig-Ampts halten / und die Gemeinde zu einem brünstigen Gebet / Liebe und

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[94/0098] So gehet nun hin / und weidet die Heerde Christi / so euch befohlen ist / und sehet wol zu / nicht gezwungen / sondern willig / nicht um schändlichen Gewinns willen / sondern von Hertzengrund / nicht als die über das Volck herrschen / sondern werdet ein Fürbilde der Heerde / so werdet ihr wenn der Ertz-Hirte erscheinen wird / die unverwelckliche Krone der Ehren empfangen. Der HErr JEsus segne euch / daß ihr viel Nutz und Frucht stifftet / und euch und eure Zuhörer zur Seeligkeit befordern möget / Amen. CAP. XVI. Auf welche Weise ein neuer Prediger bey seiner Kirchen eingeführet werden soll. 1. DIe Einführung des neuen Predigers soll von dem Special-Superintendenten in Gegenwart der Gerichts- Herrn oder Beamten / oder Bürgermeister und Raht jedes Orts / imgleichen eines benachbarten Pfarrherrens als Zeugen dieser Handelung nachfolgender Gestalt auf einen Sonn- oder Fest-Tag geschehen. 2. Die Gemeinde soll des vorigen Sonntages mit Fleiß ermahnet / auch von den Gerichten dazu mit Ernst angehalten werden / daß sie ohne Ausbleiben in der Kirchen den folgenden Sonn- oder Feyer-Tag erscheine; Nachdem nun der einzuführende oder ein ander Prediger eine Predigt über den ordentlichen oder aufgegebenen Text verrichtet / soll die Gemeinde nach geendigten gewöhnlichen Gottesdienst auf der Cantzel / einmühtiglich singen: Komm heiliger Geist etc. 3. Unterdessen der Superintendens für den Altar mitten in der Kirche (wo derselbe verhanden) treten / eine kurtze Rede von der Einsetzung / Nutz und Autorität des Heil. Predig-Ampts halten / und die Gemeinde zu einem brünstigen Gebet / Liebe und

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_kirchenordnung02_1709/98>, abgerufen am 21.12.2024.