Braunschweig-Wolfenbüttel, Anton Ulrich von: Erneuerte Kirchen-Ordnung Unser Von Gottes Gnaden Anthon Ulrichs Hertzogen zu Braunschweig und Lüneb. Ander Theil oder Agenda. Braunschweig, 1709.So gehet nun hin / und weidet die Heerde Christi / so euch befohlen ist / und sehet wol zu / nicht gezwungen / sondern willig / nicht um schändlichen Gewinns willen / sondern von Hertzengrund / nicht als die über das Volck herrschen / sondern werdet ein Fürbilde der Heerde / so werdet ihr wenn der Ertz-Hirte erscheinen wird / die unverwelckliche Krone der Ehren empfangen. Der HErr JEsus segne euch / daß ihr viel Nutz und Frucht stifftet / und euch und eure Zuhörer zur Seeligkeit befordern möget / Amen. CAP. XVI. Auf welche Weise ein neuer Prediger bey seiner Kirchen eingeführet werden soll. 1. DIe Einführung des neuen Predigers soll von dem Special-Superintendenten in Gegenwart der Gerichts- Herrn oder Beamten / oder Bürgermeister und Raht jedes Orts / imgleichen eines benachbarten Pfarrherrens als Zeugen dieser Handelung nachfolgender Gestalt auf einen Sonn- oder Fest-Tag geschehen. 2. Die Gemeinde soll des vorigen Sonntages mit Fleiß ermahnet / auch von den Gerichten dazu mit Ernst angehalten werden / daß sie ohne Ausbleiben in der Kirchen den folgenden Sonn- oder Feyer-Tag erscheine; Nachdem nun der einzuführende oder ein ander Prediger eine Predigt über den ordentlichen oder aufgegebenen Text verrichtet / soll die Gemeinde nach geendigten gewöhnlichen Gottesdienst auf der Cantzel / einmühtiglich singen: Komm heiliger Geist etc. 3. Unterdessen der Superintendens für den Altar mitten in der Kirche (wo derselbe verhanden) treten / eine kurtze Rede von der Einsetzung / Nutz und Autorität des Heil. Predig-Ampts halten / und die Gemeinde zu einem brünstigen Gebet / Liebe und So gehet nun hin / und weidet die Heerde Christi / so euch befohlen ist / und sehet wol zu / nicht gezwungen / sondern willig / nicht um schändlichen Gewinns willen / sondern von Hertzengrund / nicht als die über das Volck herrschen / sondern werdet ein Fürbilde der Heerde / so werdet ihr wenn der Ertz-Hirte erscheinen wird / die unverwelckliche Krone der Ehren empfangen. Der HErr JEsus segne euch / daß ihr viel Nutz und Frucht stifftet / und euch und eure Zuhörer zur Seeligkeit befordern möget / Amen. CAP. XVI. Auf welche Weise ein neuer Prediger bey seiner Kirchen eingeführet werden soll. 1. DIe Einführung des neuen Predigers soll von dem Special-Superintendenten in Gegenwart der Gerichts- Herrn oder Beamten / oder Bürgermeister und Raht jedes Orts / imgleichen eines benachbarten Pfarrherrens als Zeugen dieser Handelung nachfolgender Gestalt auf einen Sonn- oder Fest-Tag geschehen. 2. Die Gemeinde soll des vorigen Sonntages mit Fleiß ermahnet / auch von den Gerichten dazu mit Ernst angehalten werden / daß sie ohne Ausbleiben in der Kirchen den folgenden Sonn- oder Feyer-Tag erscheine; Nachdem nun der einzuführende oder ein ander Prediger eine Predigt über den ordentlichen oder aufgegebenen Text verrichtet / soll die Gemeinde nach geendigten gewöhnlichen Gottesdienst auf der Cantzel / einmühtiglich singen: Komm heiliger Geist etc. 3. Unterdessen der Superintendens für den Altar mitten in der Kirche (wo derselbe verhanden) treten / eine kurtze Rede von der Einsetzung / Nutz und Autorität des Heil. 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So gehet nun hin / und weidet die Heerde Christi / so euch befohlen ist / und sehet wol zu / nicht gezwungen / sondern willig / nicht um schändlichen Gewinns willen / sondern von Hertzengrund / nicht als die über das Volck herrschen / sondern werdet ein Fürbilde der Heerde / so werdet ihr wenn der Ertz-Hirte erscheinen wird / die unverwelckliche Krone der Ehren empfangen.
Der HErr JEsus segne euch / daß ihr viel Nutz und Frucht stifftet / und euch und eure Zuhörer zur Seeligkeit befordern möget / Amen.
CAP. XVI. Auf welche Weise ein neuer Prediger bey seiner Kirchen eingeführet werden soll.
1.
DIe Einführung des neuen Predigers soll von dem Special-Superintendenten in Gegenwart der Gerichts- Herrn oder Beamten / oder Bürgermeister und Raht jedes Orts / imgleichen eines benachbarten Pfarrherrens als Zeugen dieser Handelung nachfolgender Gestalt auf einen Sonn- oder Fest-Tag geschehen.
2. Die Gemeinde soll des vorigen Sonntages mit Fleiß ermahnet / auch von den Gerichten dazu mit Ernst angehalten werden / daß sie ohne Ausbleiben in der Kirchen den folgenden Sonn- oder Feyer-Tag erscheine;
Nachdem nun der einzuführende oder ein ander Prediger eine Predigt über den ordentlichen oder aufgegebenen Text verrichtet / soll die Gemeinde nach geendigten gewöhnlichen Gottesdienst auf der Cantzel / einmühtiglich singen:
Komm heiliger Geist etc.
3. Unterdessen der Superintendens für den Altar mitten in der Kirche (wo derselbe verhanden) treten / eine kurtze Rede von der Einsetzung / Nutz und Autorität des Heil. Predig-Ampts halten / und die Gemeinde zu einem brünstigen Gebet / Liebe und
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