Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.möchten / das der oder dieselben vor vnserm Hoffgericht vmb ladung Supplicieren vnd bitten mögen / Doch das sie darneben glaubwirdigen schein vnd anzeig des versagten Rechtens zugleich auch einbringen / darauff jhme oder jhnen durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer die gebetene ladung erkandt / vnd mitgetheilt werden sollen / doch so fern der oder dieselbigen zuuor gnugsame Caution vnd sicherheit / mit Bürgen oder pfanden / thun werden / Wann sich die Sach anders / dann angezeigt erfünde / das er oder sie dem beklagten / Kosten vnd Schaden derhalben auffgangen / außrichten vnd bezalen wöllen. So fern aber einer solche Caution nicht thun möcht / vnd solchs mit seinem Eidt erhalten vnd bethewren wolte / soll derselbig dabey gelassen / vnd daneben schweren / Das er den Kosten / so sich die Sachen / (wie oben vermeldet) anders befünde / auff vnsers Hoffgerichts erkantniß vnd meßigung daselbst entrichten vnd bezalen wölle. Von außbringung der Ladungen / Compulsorial / Inhibition / vnd anderer
Processen. XXVI
möchten / das der oder dieselben vor vnserm Hoffgericht vmb ladung Supplicieren vnd bitten mögen / Doch das sie darneben glaubwirdigen schein vnd anzeig des versagten Rechtens zugleich auch einbringen / darauff jhme oder jhnen durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer die gebetene ladung erkandt / vnd mitgetheilt werden sollen / doch so fern der oder dieselbigen zuuor gnugsame Caution vnd sicherheit / mit Bürgen oder pfanden / thun werden / Wann sich die Sach anders / dann angezeigt erfünde / das er oder sie dem beklagten / Kosten vnd Schaden derhalben auffgangen / außrichten vnd bezalen wöllen. So fern aber einer solche Caution nicht thun möcht / vnd solchs mit seinem Eidt erhalten vnd bethewren wolte / soll derselbig dabey gelassen / vnd daneben schweren / Das er den Kosten / so sich die Sachen / (wie oben vermeldet) anders befünde / auff vnsers Hoffgerichts erkantniß vnd meßigung daselbst entrichten vnd bezalen wölle. Von außbringung der Ladungen / Compulsorial / Inhibition / vnd anderer
Processen. XXVI
<TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0053" n="19"/> möchten / das der oder dieselben vor vnserm Hoffgericht vmb ladung Supplicieren vnd bitten mögen / Doch das sie darneben glaubwirdigen schein vnd anzeig des versagten Rechtens zugleich auch einbringen / darauff jhme oder jhnen durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer die gebetene ladung erkandt / vnd mitgetheilt werden sollen / doch so fern der oder dieselbigen zuuor gnugsame Caution vnd sicherheit / mit Bürgen oder pfanden / thun werden / Wann sich die Sach anders / dann angezeigt erfünde / das er oder sie dem beklagten / Kosten vnd Schaden derhalben auffgangen / außrichten vnd bezalen wöllen.</p> <p>So fern aber einer solche Caution nicht thun möcht / vnd solchs mit seinem Eidt erhalten vnd bethewren wolte / soll derselbig dabey gelassen / vnd daneben schweren / Das er den Kosten / so sich die Sachen / (wie oben vermeldet) anders befünde / auff vnsers Hoffgerichts erkantniß vnd meßigung daselbst entrichten vnd bezalen wölle.</p> </div> <div> <head>Von außbringung der Ladungen / Compulsorial / Inhibition / vnd anderer Processen.<lb/></head> <head>XXVI<lb/></head> </div> </body> </text> </TEI> [19/0053]
möchten / das der oder dieselben vor vnserm Hoffgericht vmb ladung Supplicieren vnd bitten mögen / Doch das sie darneben glaubwirdigen schein vnd anzeig des versagten Rechtens zugleich auch einbringen / darauff jhme oder jhnen durch vnsern Hoffrichter vnd Beysitzer die gebetene ladung erkandt / vnd mitgetheilt werden sollen / doch so fern der oder dieselbigen zuuor gnugsame Caution vnd sicherheit / mit Bürgen oder pfanden / thun werden / Wann sich die Sach anders / dann angezeigt erfünde / das er oder sie dem beklagten / Kosten vnd Schaden derhalben auffgangen / außrichten vnd bezalen wöllen.
So fern aber einer solche Caution nicht thun möcht / vnd solchs mit seinem Eidt erhalten vnd bethewren wolte / soll derselbig dabey gelassen / vnd daneben schweren / Das er den Kosten / so sich die Sachen / (wie oben vermeldet) anders befünde / auff vnsers Hoffgerichts erkantniß vnd meßigung daselbst entrichten vnd bezalen wölle.
Von außbringung der Ladungen / Compulsorial / Inhibition / vnd anderer Processen.
XXVI
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/53 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/53>, abgerufen am 05.07.2024. |