Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

Es sollen auch die Aduocaten / sich in jhren producten / so sie jeder zeit / an vnserm Hoffgericht eingeben lassen / selbst / wie sich gebürth / vnterschreiben / bey Peen eines halben Güldens / Silber Groschen.

Zu deme / sollen sie sich auch aller vngebührlichen Schmeheworten / alß die mehr zu verbitterung der sachen / dann zu abhelffung derselben dienlich / in jhren satzung vnd producten gentzlich enthalten / bey straff nach erheischung der vberfahrung.

Von Procuratorn vnd jhrem Ampt.
VIII.

ES soll niemandt an vnserm Hoffgericht procurieren / er sey dann zuuor durch vns / vnsere Hoffrichter vnd Assessorn darzu tüglich vnd geschickt erfunden / angenommen / zugelassen / vnd habe den hernach gesetzten Eidt darüber gelobet / vnd geschworen: Es wolte dann einer in seiner selbst / oder auch seiner Verwandten vnd gesipten Personen Sachen procuriern / vnd reden / oder vermöchte jemandts / der es jhm auß freundtschafft / vnd auß keiner gabe / vmb sonst thun / vnd solchs bey seinen guten trawen vnd glauben an Eidts stadt aussagen würde /

Es sollen auch die Aduocaten / sich in jhren producten / so sie jeder zeit / an vnserm Hoffgericht eingeben lassen / selbst / wie sich gebürth / vnterschreiben / bey Peen eines halben Güldens / Silber Groschen.

Zu deme / sollen sie sich auch aller vngebührlichen Schmeheworten / alß die mehr zu verbitterung der sachen / dann zu abhelffung derselben dienlich / in jhren satzung vnd producten gentzlich enthalten / bey straff nach erheischung der vberfahrung.

Von Procuratorn vnd jhrem Ampt.
VIII.

ES soll niemandt an vnserm Hoffgericht procurieren / er sey dann zuuor durch vns / vnsere Hoffrichter vnd Assessorn darzu tüglich vnd geschickt erfunden / angenommen / zugelassen / vnd habe den hernach gesetzten Eidt darüber gelobet / vnd geschworen: Es wolte dann einer in seiner selbst / oder auch seiner Verwandten vnd gesipten Personen Sachen procuriern / vnd reden / oder vermöchte jemandts / der es jhm auß freundtschafft / vnd auß keiner gabe / vmb sonst thun / vnd solchs bey seinen guten trawen vnd glauben an Eidts stadt aussagen würde /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0028"/>
        <p>Es sollen auch die Aduocaten / sich in jhren producten / so sie jeder zeit / an
                     vnserm Hoffgericht eingeben lassen / selbst / wie sich gebürth / vnterschreiben
                     / bey Peen eines halben Güldens / Silber Groschen.</p>
        <p>Zu deme / sollen sie sich auch aller vngebührlichen Schmeheworten / alß die mehr
                     zu verbitterung der sachen / dann zu abhelffung derselben dienlich / in jhren
                     satzung vnd producten gentzlich enthalten / bey straff nach erheischung der
                     vberfahrung.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Von Procuratorn vnd jhrem Ampt.<lb/></head>
        <head>VIII.<lb/></head>
        <p>ES soll niemandt an vnserm Hoffgericht procurieren / er sey dann zuuor durch vns
                     / vnsere Hoffrichter vnd Assessorn darzu tüglich vnd geschickt erfunden /
                     angenommen / zugelassen / vnd habe den hernach gesetzten Eidt darüber gelobet /
                     vnd geschworen: Es wolte dann einer in seiner selbst / oder auch seiner
                     Verwandten vnd gesipten Personen Sachen procuriern / vnd reden / oder vermöchte
                     jemandts / der es jhm auß freundtschafft / vnd auß keiner gabe / vmb sonst thun
                     / vnd solchs bey seinen guten trawen vnd glauben an Eidts stadt aussagen würde /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0028] Es sollen auch die Aduocaten / sich in jhren producten / so sie jeder zeit / an vnserm Hoffgericht eingeben lassen / selbst / wie sich gebürth / vnterschreiben / bey Peen eines halben Güldens / Silber Groschen. Zu deme / sollen sie sich auch aller vngebührlichen Schmeheworten / alß die mehr zu verbitterung der sachen / dann zu abhelffung derselben dienlich / in jhren satzung vnd producten gentzlich enthalten / bey straff nach erheischung der vberfahrung. Von Procuratorn vnd jhrem Ampt. VIII. ES soll niemandt an vnserm Hoffgericht procurieren / er sey dann zuuor durch vns / vnsere Hoffrichter vnd Assessorn darzu tüglich vnd geschickt erfunden / angenommen / zugelassen / vnd habe den hernach gesetzten Eidt darüber gelobet / vnd geschworen: Es wolte dann einer in seiner selbst / oder auch seiner Verwandten vnd gesipten Personen Sachen procuriern / vnd reden / oder vermöchte jemandts / der es jhm auß freundtschafft / vnd auß keiner gabe / vmb sonst thun / vnd solchs bey seinen guten trawen vnd glauben an Eidts stadt aussagen würde /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/28
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/28>, abgerufen am 16.11.2024.