Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Es sollen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer in allen vnd jeden Rechthengigen Sachen / so für vnser Fürstlich Hoffgericht kommen / wann in denen zuurtheilen ist / auff gemeine geschriebene Rechte / des Heiligen Reichs Constitutionen vnd Abscheidt / Auch erbare gute Ordnungen / Statuten / vnd redliche bestendige gewonheiten / (die für sie gebracht / vnd kündtlich gemacht werden) nach vermög / vnd außweisung jhres Eydts / wie der hierunden gesetzt / erkennen / rechte Vrtheil fassen / vnd außsprechen. Wir wöllen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer jhrer Eydt vnd pflicht / damit sie vns / ausserhalb des Gerichts / verwandt sein / was vnd souiel das Gericht belangt / oder darein gehören wirdt / frey / vnuerbunden / vnd hiemit krafft dieser vnser Ordnung / gentzlich vnd gar auffgelöset haben / darmit sie frey / ohne schew oder furcht / vnnd ohne alles gefehrde / allein der Warheit / Gleich / vnd Gerechtigkeit zusteur / Vrtheilen / erkennen / vnd sprechen mögen. Wie offt / vnd zu was zeiten im Jare / vnsere Ordinari Hoffgerichte gehalten
werden sollen. IIII. VNsere Ordinari Fürstliche Hoffgericht sollen hinfüro Iherlichen / vnnd eines jeden Ihars besonder Viermahlen zu Vier vnderscheidtlichen zeiten / Als Es sollen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer in allen vnd jeden Rechthengigen Sachen / so für vnser Fürstlich Hoffgericht kommen / wann in denen zuurtheilen ist / auff gemeine geschriebene Rechte / des Heiligen Reichs Constitutionen vnd Abscheidt / Auch erbare gute Ordnungen / Statuten / vnd redliche bestendige gewonheiten / (die für sie gebracht / vnd kündtlich gemacht werden) nach vermög / vnd außweisung jhres Eydts / wie der hierunden gesetzt / erkennen / rechte Vrtheil fassen / vnd außsprechen. Wir wöllen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer jhrer Eydt vnd pflicht / damit sie vns / ausserhalb des Gerichts / verwandt sein / was vnd souiel das Gericht belangt / oder darein gehören wirdt / frey / vnuerbunden / vnd hiemit krafft dieser vnser Ordnung / gentzlich vnd gar auffgelöset haben / darmit sie frey / ohne schew oder furcht / vnnd ohne alles gefehrde / allein der Warheit / Gleich / vnd Gerechtigkeit zusteur / Vrtheilen / erkennen / vnd sprechen mögen. Wie offt / vnd zu was zeiten im Jare / vnsere Ordinari Hoffgerichte gehalten
werden sollen. IIII. VNsere Ordinari Fürstliche Hoffgericht sollen hinfüro Iherlichen / vnnd eines jeden Ihars besonder Viermahlen zu Vier vnderscheidtlichen zeiten / Als <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0020"/> <p>Es sollen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer in allen vnd jeden Rechthengigen Sachen / so für vnser Fürstlich Hoffgericht kommen / wann in denen zuurtheilen ist / auff gemeine geschriebene Rechte / des Heiligen Reichs Constitutionen vnd Abscheidt / Auch erbare gute Ordnungen / Statuten / vnd redliche bestendige gewonheiten / (die für sie gebracht / vnd kündtlich gemacht werden) nach vermög / vnd außweisung jhres Eydts / wie der hierunden gesetzt / erkennen / rechte Vrtheil fassen / vnd außsprechen.</p> <p>Wir wöllen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer jhrer Eydt vnd pflicht / damit sie vns / ausserhalb des Gerichts / verwandt sein / was vnd souiel das Gericht belangt / oder darein gehören wirdt / frey / vnuerbunden / vnd hiemit krafft dieser vnser Ordnung / gentzlich vnd gar auffgelöset haben / darmit sie frey / ohne schew oder furcht / vnnd ohne alles gefehrde / allein der Warheit / Gleich / vnd Gerechtigkeit zusteur / Vrtheilen / erkennen / vnd sprechen mögen.</p> </div> <div> <head>Wie offt / vnd zu was zeiten im Jare / vnsere Ordinari Hoffgerichte gehalten werden sollen.<lb/></head> <head>IIII.<lb/></head> <p>VNsere Ordinari Fürstliche Hoffgericht sollen hinfüro Iherlichen / vnnd eines jeden Ihars besonder Viermahlen zu Vier vnderscheidtlichen zeiten / Als </p> </div> </body> </text> </TEI> [0020]
Es sollen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer in allen vnd jeden Rechthengigen Sachen / so für vnser Fürstlich Hoffgericht kommen / wann in denen zuurtheilen ist / auff gemeine geschriebene Rechte / des Heiligen Reichs Constitutionen vnd Abscheidt / Auch erbare gute Ordnungen / Statuten / vnd redliche bestendige gewonheiten / (die für sie gebracht / vnd kündtlich gemacht werden) nach vermög / vnd außweisung jhres Eydts / wie der hierunden gesetzt / erkennen / rechte Vrtheil fassen / vnd außsprechen.
Wir wöllen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer jhrer Eydt vnd pflicht / damit sie vns / ausserhalb des Gerichts / verwandt sein / was vnd souiel das Gericht belangt / oder darein gehören wirdt / frey / vnuerbunden / vnd hiemit krafft dieser vnser Ordnung / gentzlich vnd gar auffgelöset haben / darmit sie frey / ohne schew oder furcht / vnnd ohne alles gefehrde / allein der Warheit / Gleich / vnd Gerechtigkeit zusteur / Vrtheilen / erkennen / vnd sprechen mögen.
Wie offt / vnd zu was zeiten im Jare / vnsere Ordinari Hoffgerichte gehalten werden sollen.
IIII.
VNsere Ordinari Fürstliche Hoffgericht sollen hinfüro Iherlichen / vnnd eines jeden Ihars besonder Viermahlen zu Vier vnderscheidtlichen zeiten / Als
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/20>, abgerufen am 05.07.2024. |