Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.nes Principalß / Sondern auch sein selbst eigen Seele volnzogen werden. Von Nullitet der Vrtheilen. LXVIII. OB aber jemant ein gesprochen Vrtheil / auß grund einer Nullitet / oder krafftlosigkeit anfechten wölte / Ordnen vnd wöllen wir / das solches in Sechs wochen / vnd dreyen Tagen / nach eröffnung der Vrtheil anzurechnen / angebracht vnd gerechtfertigt / vnd wo sich die Klagende Parthey daran versaumet / er darnach nicht mehr gehört werden soll. Es were dann / das ein Vrtheil auß falscher Gezeugniß / oder falschen Instrumenten ergangen were / alß dann mag in gebürlicher rechter zeit / solchs vor vnserm Hoffgericht fürgebracht / vnd gerechtfertigt werden. So aber die fürgewendte Nullitet muthwillig vermerckt / vnd befunden / so soll die Parthey / welche die nichtigkeit also fürbracht / vnsers Hoffgerichts Fisco mit einer peen / nach gelegenheit der Person / vnd wichtigkeit der sachen / nach vnsers Hoffgerichts erkantniß verfallen sein / vnd nes Principalß / Sondern auch sein selbst eigen Seele volnzogen werden. Von Nullitet der Vrtheilen. LXVIII. OB aber jemant ein gesprochen Vrtheil / auß grund einer Nullitet / oder krafftlosigkeit anfechten wölte / Ordnen vnd wöllen wir / das solches in Sechs wochen / vnd dreyen Tagen / nach eröffnung der Vrtheil anzurechnen / angebracht vnd gerechtfertigt / vnd wo sich die Klagende Parthey daran versaumet / er darnach nicht mehr gehört werden soll. Es were dann / das ein Vrtheil auß falscher Gezeugniß / oder falschen Instrumenten ergangen were / alß dann mag in gebürlicher rechter zeit / solchs vor vnserm Hoffgericht fürgebracht / vnd gerechtfertigt werden. So aber die fürgewendte Nullitet muthwillig vermerckt / vnd befunden / so soll die Parthey / welche die nichtigkeit also fürbracht / vnsers Hoffgerichts Fisco mit einer peen / nach gelegenheit der Person / vnd wichtigkeit der sachen / nach vnsers Hoffgerichts erkantniß verfallen sein / vnd <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0126"/> nes Principalß / Sondern auch sein selbst eigen Seele volnzogen werden.</p> </div> <div> <head>Von Nullitet der Vrtheilen.<lb/></head> <head>LXVIII.<lb/></head> <p>OB aber jemant ein gesprochen Vrtheil / auß grund einer Nullitet / oder krafftlosigkeit anfechten wölte / Ordnen vnd wöllen wir / das solches in Sechs wochen / vnd dreyen Tagen / nach eröffnung der Vrtheil anzurechnen / angebracht vnd gerechtfertigt / vnd wo sich die Klagende Parthey daran versaumet / er darnach nicht mehr gehört werden soll.</p> <p>Es were dann / das ein Vrtheil auß falscher Gezeugniß / oder falschen Instrumenten ergangen were / alß dann mag in gebürlicher rechter zeit / solchs vor vnserm Hoffgericht fürgebracht / vnd gerechtfertigt werden.</p> <p>So aber die fürgewendte Nullitet muthwillig vermerckt / vnd befunden / so soll die Parthey / welche die nichtigkeit also fürbracht / vnsers Hoffgerichts <hi rendition="#i">Fisco</hi> mit einer peen / nach gelegenheit der Person / vnd wichtigkeit der sachen / nach vnsers Hoffgerichts erkantniß verfallen sein / vnd </p> </div> </body> </text> </TEI> [0126]
nes Principalß / Sondern auch sein selbst eigen Seele volnzogen werden.
Von Nullitet der Vrtheilen.
LXVIII.
OB aber jemant ein gesprochen Vrtheil / auß grund einer Nullitet / oder krafftlosigkeit anfechten wölte / Ordnen vnd wöllen wir / das solches in Sechs wochen / vnd dreyen Tagen / nach eröffnung der Vrtheil anzurechnen / angebracht vnd gerechtfertigt / vnd wo sich die Klagende Parthey daran versaumet / er darnach nicht mehr gehört werden soll.
Es were dann / das ein Vrtheil auß falscher Gezeugniß / oder falschen Instrumenten ergangen were / alß dann mag in gebürlicher rechter zeit / solchs vor vnserm Hoffgericht fürgebracht / vnd gerechtfertigt werden.
So aber die fürgewendte Nullitet muthwillig vermerckt / vnd befunden / so soll die Parthey / welche die nichtigkeit also fürbracht / vnsers Hoffgerichts Fisco mit einer peen / nach gelegenheit der Person / vnd wichtigkeit der sachen / nach vnsers Hoffgerichts erkantniß verfallen sein / vnd
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/126>, abgerufen am 05.07.2024. |