Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

cassiren und zu vernichten; immassen auch das an Ihr. Kays. Majest. unter dem angemaßten Fürstlich-Würtembergischen Insiegel erlassene Original-Schreiben ihm dem Grafen von Sponeck ebenmässig mit Verweiß zurück zu geben sey. (2) Sey dem Grafen von Sponeck in puncto alimentationis dah in zu bedeuten/ daß wenn er nach vorhero geschehenen vollkommenen allergehorsamsten Submission vor sich und seine Geschwister hierüber bey Ihr. Kayserl. Majest. allerunterthänigst suppliciren würde/ so dann nach Befindung auch disfals weitere gemessene Kayserl. Verordnung erfolgen werde. (3) Daß nach cassirten beyderseitigen Posses - Nehmungen gegen vorherige Aushändigung derer angebotenen Reversalien, und eines Kayserl. Decreti salvatorii für die Würtemberg-Julianische oder Oelsische Linie/ nomine Caesareo, der Herr Hertzog zu Würtemberg-Stutgard in die summariissimam possessionem der Gefürsteten Grafschaft Mümpelgard/ mit allen dazu gehörigen Rechten/ Landen und Leuten/ salvo jure tertil, durch den Herrn Churfürsten zu Bayern/ und den Hertzog zu Braunschweig-Wolfenbüttel/ als hierzu allergnädigst verordnete Kayserl. Commissarien, dermahlen ohne Verzug zu setzen/ zu welchem Ende dem Fürstlich-Würtemberg-Stuttgardischen Mandatario angeregte Reversales in Originali vor der Expedition beyzubringen auferleget wird. (4) Fiant Patentes Caesareae an die Mömpelgartische geist- und weltliche Beamten/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen dahin/ daß selbige von Ihro Kayserl. Majest/ kraft tragenden allerhöchsten Kayserlich-Obrist-Richterlichen Amts/ zuförderst von dem widerrechtlichen ihnen von dem Grafen von Sponeck abgeforderten Eyd/ als an sich ipso jure null und nichtig/ entbunden/ und losgesprochen/ und hingegen zur Provisional - Huldigungs-Pflicht an den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stuttgard/ bis auf weitere Kayserliche Verordnung/ dabeneben sonsten mit Wiederholung der vorhin declarirten Kayserl. Protection angewiesen würden. (5) Cum notificatione horum & inclusione Patentium Caesarearum rescribatur dem Herrn Churfürsten zu Bayern und Herrn Hertzog zu Braunschweig-Wolfenbüttel/ auctoritate Caesarea den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard/ auf obige Maaß zu immittiren/ und darbey zu schützen / hiernächst die eingeschlossene Patentes Caesareas zum Anschlag an gehörigen Orten zu befördern/ imgleichen denenselben gemäß dieMümpelgardische geist- und weltliche Beamten/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen/ nach wiederholter Absolution von dem ihnen zur Ungebühr abgeforderten Eyd/ zur Provisional-Huldigungs-Pflicht/ an den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard / bis auf weitere Kayserl. Verordnung anzuweisen/ auch dazu bedürfenden fals / durch behörige Zwangs-Mittel anzuhalten/ und wie solches geschehen/ Ihro Kayserlichen Majestät fordersamst zu berichten. (6) Sey das Kayserl. Commissorium, sammt

cassiren und zu vernichten; immassen auch das an Ihr. Kays. Majest. unter dem angemaßten Fürstlich-Würtembergischen Insiegel erlassene Original-Schreiben ihm dem Grafen von Sponeck ebenmässig mit Verweiß zurück zu geben sey. (2) Sey dem Grafen von Sponeck in puncto alimentationis dah in zu bedeuten/ daß wenn er nach vorhero geschehenen vollkommenen allergehorsamsten Submission vor sich und seine Geschwister hierüber bey Ihr. Kayserl. Majest. allerunterthänigst suppliciren würde/ so dann nach Befindung auch disfals weitere gemessene Kayserl. Verordnung erfolgen werde. (3) Daß nach cassirten beyderseitigen Posses - Nehmungen gegen vorherige Aushändigung derer angebotenen Reversalien, und eines Kayserl. Decreti salvatorii für die Würtemberg-Julianische oder Oelsische Linie/ nomine Caesareo, der Herr Hertzog zu Würtemberg-Stutgard in die summariissimam possessionem der Gefürsteten Grafschaft Mümpelgard/ mit allen dazu gehörigen Rechten/ Landen und Leuten/ salvo jure tertil, durch den Herrn Churfürsten zu Bayern/ und den Hertzog zu Braunschweig-Wolfenbüttel/ als hierzu allergnädigst verordnete Kayserl. Commissarien, dermahlen ohne Verzug zu setzen/ zu welchem Ende dem Fürstlich-Würtemberg-Stuttgardischen Mandatario angeregte Reversales in Originali vor der Expedition beyzubringen auferleget wird. (4) Fiant Patentes Caesareae an die Mömpelgartische geist- und weltliche Beamten/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen dahin/ daß selbige von Ihro Kayserl. Majest/ kraft tragenden allerhöchsten Kayserlich-Obrist-Richterlichen Amts/ zuförderst von dem widerrechtlichen ihnen von dem Grafen von Sponeck abgeforderten Eyd/ als an sich ipso jure null und nichtig/ entbunden/ und losgesprochen/ und hingegen zur Provisional - Huldigungs-Pflicht an den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stuttgard/ bis auf weitere Kayserliche Verordnung/ dabeneben sonsten mit Wiederholung der vorhin declarirten Kayserl. Protection angewiesen würden. (5) Cum notificatione horum & inclusione Patentium Caesarearum rescribatur dem Herrn Churfürsten zu Bayern und Herrn Hertzog zu Braunschweig-Wolfenbüttel/ auctoritate Caesarea den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard/ auf obige Maaß zu immittiren/ und darbey zu schützen / hiernächst die eingeschlossene Patentes Caesareas zum Anschlag an gehörigen Orten zu befördern/ imgleichen denenselben gemäß dieMümpelgardische geist- und weltliche Beamten/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen/ nach wiederholter Absolution von dem ihnen zur Ungebühr abgeforderten Eyd/ zur Provisional-Huldigungs-Pflicht/ an den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard / bis auf weitere Kayserl. Verordnung anzuweisen/ auch dazu bedürfenden fals / durch behörige Zwangs-Mittel anzuhalten/ und wie solches geschehen/ Ihro Kayserlichen Majestät fordersamst zu berichten. (6) Sey das Kayserl. Commissorium, sammt

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0552" n="504"/>
cassiren und zu vernichten; immassen                      auch das an Ihr. Kays. Majest. unter dem angemaßten Fürstlich-Würtembergischen                      Insiegel erlassene Original-Schreiben ihm dem Grafen von Sponeck ebenmässig mit                      Verweiß zurück zu geben sey. (2) Sey dem Grafen von Sponeck in puncto                      alimentationis dah in zu bedeuten/ daß wenn er nach vorhero geschehenen                      vollkommenen allergehorsamsten Submission vor sich und seine Geschwister                      hierüber bey Ihr. Kayserl. Majest. allerunterthänigst suppliciren würde/ so                      dann nach Befindung auch disfals weitere gemessene Kayserl. Verordnung erfolgen                      werde. (3) Daß nach cassirten beyderseitigen Posses - Nehmungen gegen vorherige                      Aushändigung derer angebotenen Reversalien, und eines Kayserl. Decreti                      salvatorii für die Würtemberg-Julianische oder Oelsische Linie/ nomine                      Caesareo, der Herr Hertzog zu Würtemberg-Stutgard in die summariissimam                      possessionem der Gefürsteten Grafschaft Mümpelgard/ mit allen dazu gehörigen                      Rechten/ Landen und Leuten/ salvo jure tertil, durch den Herrn Churfürsten zu                      Bayern/ und den Hertzog zu Braunschweig-Wolfenbüttel/ als hierzu allergnädigst                      verordnete Kayserl. Commissarien, dermahlen ohne Verzug zu setzen/ zu welchem                      Ende dem Fürstlich-Würtemberg-Stuttgardischen Mandatario angeregte Reversales in                      Originali vor der Expedition beyzubringen auferleget wird. (4) Fiant Patentes                      Caesareae an die Mömpelgartische geist- und weltliche Beamten/ auch übrige                      Obrigkeiten und Unterthanen dahin/ daß selbige von Ihro Kayserl. Majest/ kraft                      tragenden allerhöchsten Kayserlich-Obrist-Richterlichen Amts/ zuförderst von                      dem widerrechtlichen ihnen von dem Grafen von Sponeck abgeforderten Eyd/ als an                      sich ipso jure null und nichtig/ entbunden/ und losgesprochen/ und hingegen                      zur Provisional - Huldigungs-Pflicht an den Herrn Hertzog zu                      Würtemberg-Stuttgard/ bis auf weitere Kayserliche Verordnung/ dabeneben                      sonsten mit Wiederholung der vorhin declarirten Kayserl. Protection angewiesen                      würden. (5) Cum notificatione horum &amp; inclusione Patentium Caesarearum                      rescribatur dem Herrn Churfürsten zu Bayern und Herrn Hertzog zu                      Braunschweig-Wolfenbüttel/ auctoritate Caesarea den Herrn Hertzog zu                      Würtemberg-Stutgard/ auf obige Maaß zu immittiren/ und darbey zu schützen /                      hiernächst die eingeschlossene Patentes Caesareas zum Anschlag an gehörigen                      Orten zu befördern/ imgleichen denenselben gemäß dieMümpelgardische geist- und                      weltliche Beamten/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen/ nach wiederholter                      Absolution von dem ihnen zur Ungebühr abgeforderten Eyd/ zur                      Provisional-Huldigungs-Pflicht/ an den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard /                      bis auf weitere Kayserl. Verordnung anzuweisen/ auch dazu bedürfenden fals /                      durch behörige Zwangs-Mittel anzuhalten/ und wie solches geschehen/ Ihro                      Kayserlichen Majestät fordersamst zu berichten. (6) Sey das Kayserl.                      Commissorium, sammt
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[504/0552] cassiren und zu vernichten; immassen auch das an Ihr. Kays. Majest. unter dem angemaßten Fürstlich-Würtembergischen Insiegel erlassene Original-Schreiben ihm dem Grafen von Sponeck ebenmässig mit Verweiß zurück zu geben sey. (2) Sey dem Grafen von Sponeck in puncto alimentationis dah in zu bedeuten/ daß wenn er nach vorhero geschehenen vollkommenen allergehorsamsten Submission vor sich und seine Geschwister hierüber bey Ihr. Kayserl. Majest. allerunterthänigst suppliciren würde/ so dann nach Befindung auch disfals weitere gemessene Kayserl. Verordnung erfolgen werde. (3) Daß nach cassirten beyderseitigen Posses - Nehmungen gegen vorherige Aushändigung derer angebotenen Reversalien, und eines Kayserl. Decreti salvatorii für die Würtemberg-Julianische oder Oelsische Linie/ nomine Caesareo, der Herr Hertzog zu Würtemberg-Stutgard in die summariissimam possessionem der Gefürsteten Grafschaft Mümpelgard/ mit allen dazu gehörigen Rechten/ Landen und Leuten/ salvo jure tertil, durch den Herrn Churfürsten zu Bayern/ und den Hertzog zu Braunschweig-Wolfenbüttel/ als hierzu allergnädigst verordnete Kayserl. Commissarien, dermahlen ohne Verzug zu setzen/ zu welchem Ende dem Fürstlich-Würtemberg-Stuttgardischen Mandatario angeregte Reversales in Originali vor der Expedition beyzubringen auferleget wird. (4) Fiant Patentes Caesareae an die Mömpelgartische geist- und weltliche Beamten/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen dahin/ daß selbige von Ihro Kayserl. Majest/ kraft tragenden allerhöchsten Kayserlich-Obrist-Richterlichen Amts/ zuförderst von dem widerrechtlichen ihnen von dem Grafen von Sponeck abgeforderten Eyd/ als an sich ipso jure null und nichtig/ entbunden/ und losgesprochen/ und hingegen zur Provisional - Huldigungs-Pflicht an den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stuttgard/ bis auf weitere Kayserliche Verordnung/ dabeneben sonsten mit Wiederholung der vorhin declarirten Kayserl. Protection angewiesen würden. (5) Cum notificatione horum & inclusione Patentium Caesarearum rescribatur dem Herrn Churfürsten zu Bayern und Herrn Hertzog zu Braunschweig-Wolfenbüttel/ auctoritate Caesarea den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard/ auf obige Maaß zu immittiren/ und darbey zu schützen / hiernächst die eingeschlossene Patentes Caesareas zum Anschlag an gehörigen Orten zu befördern/ imgleichen denenselben gemäß dieMümpelgardische geist- und weltliche Beamten/ auch übrige Obrigkeiten und Unterthanen/ nach wiederholter Absolution von dem ihnen zur Ungebühr abgeforderten Eyd/ zur Provisional-Huldigungs-Pflicht/ an den Herrn Hertzog zu Würtemberg-Stutgard / bis auf weitere Kayserl. Verordnung anzuweisen/ auch dazu bedürfenden fals / durch behörige Zwangs-Mittel anzuhalten/ und wie solches geschehen/ Ihro Kayserlichen Majestät fordersamst zu berichten. (6) Sey das Kayserl. Commissorium, sammt

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/552
Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 504. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/552>, abgerufen am 07.05.2024.