Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.disfals in- und ausser dem Kirchen-Gebät/ und in specie bey dem letztern Tauf-Actu öffentlich unternommen worden/ gäntzlich Cassiret/ ja vor null und nichtig erkläret werden/ immassen auch die von vorermeldtem Georg Leopold/ Grafen von Sponeck/ in literis an Ihr. Kayserl. Majest. vom 24. Jul. 1722. angemaßte Fürstl. Subscription zernichtiget/ und zu dem Ende demselben angeregtes exnibitum mit Verweis zurück gegeben ward. (2) Weil selbige Kinder insgesammt nach denen hinc inde im Druck heraus gegebenen Haupt-Schriften vom 30. Sept. und 9. Dec. 1722. und der daraus in facto sattsam geschöpften Cognition denen kundbahren Teutschen Rechten und Observantz, imgleichen denen pactis familiae von Anno 1617. gemäß/ hiernächst kraft der hierauf Anno 1715. zu mehrernmahlen vom Herrn Hertzog zu Mümpelgard öffentlich declarirten/ daneben von Georgen Leopold/ Grafen von Sponeck/ und Elisabeth Charlotten/ Freyin von l' Esperance, vor sich und ihre Kinder am 29. Jul. 1715. erfolgten auch mit einem Eyd/ bekräftigten/ wie nicht weniger in specie von jetztgedachtem Georgen Leopold/ Grafen von Spvneck/ anderweit den 18. Oct. eodem anno 1715. durch einen leiblichen Eyd bestägtigten Bekäntnisses / dann der von Ihro Kayserl. Majest. albereit den 8. Nov. 1721. gestellten Kayserl. Erklärung/ der väterlichen Fürstl. Dignität auch Succession am ohnmittelbahren Reichs-Erbe und Lehn unfähig erkannt/ zu dem Ende auch die von mehr erwehntem Georg Leopold/ Grafen von Sponeck/ ad effectum agendi gebetene relaxatio Juramenti nicht statt habe. (3) Deswegen deren mit Henrietten Hedwig / Freyin von l' Esperance erzeugten noch lebenden zwey Kindern/ als Eberhardinen und Leopoldinen Eberhardinen/ bey der vom Herrn Hertzog zu Mümpelgard in exhibito vom 9. Dec. 1722. geschehenen Erklärung/ daß von selbigen als natürlichen Kindern in gegenwärtigem Rechts-Streit keine Frage sey/ seyn Bewenden habe. Alles dieses ward unterm 22. Mart. und 8. April gedachten Jahres/ noch weiter um deswillen bekräftiget. (1) Habe des Grafens Georg Leopolds von Sponeck Begehren / in specie wegen Handhabung der angemaßten Possess bey der Gefürsteten Grafschaft Mömpelgard/ und denen dazu gehörigen Herrschaften/ ingleichen wegen Frist-Verstattung zu Behuf weiterer undienlicher Handlung/ dann auch ratione investiturae nicht statt/ sondern es sey vielmehr denen letzthin publicirten Kayserl. Resolutionen gemäß/ die von ermeldtem Grafen von Sponeck/ pendente lite, und bevorab wider das erste Kayserl. Rescript vom 8. Nov. 1721. zur höchsten Ungebühr unternommene Possessions Ergreifung/ und darbey angemaßte Huldigung/ auch was derselben mehr anhängig/ daneben in specie, die in denen wider den Herrn Hertzog zu Würtemberg gedruckten Patentibus vom 29. Mart. nuperi befindliche Unterschrift/ als/ Duc de Würtemberg-Montebeliard gäntzlich zu disfals in- und ausser dem Kirchen-Gebät/ und in specie bey dem letztern Tauf-Actu öffentlich unternommen worden/ gäntzlich Cassiret/ ja vor null und nichtig erkläret werden/ immassen auch die von vorermeldtem Georg Leopold/ Grafen von Sponeck/ in literis an Ihr. Kayserl. Majest. vom 24. Jul. 1722. angemaßte Fürstl. Subscription zernichtiget/ und zu dem Ende demselben angeregtes exnibitum mit Verweis zurück gegeben ward. (2) Weil selbige Kinder insgesammt nach denen hinc inde im Druck heraus gegebenen Haupt-Schriften vom 30. Sept. und 9. Dec. 1722. und der daraus in facto sattsam geschöpften Cognition denen kundbahren Teutschen Rechten und Observantz, imgleichen denen pactis familiae von Anno 1617. gemäß/ hiernächst kraft der hierauf Anno 1715. zu mehrernmahlen vom Herrn Hertzog zu Mümpelgard öffentlich declarirten/ daneben von Georgen Leopold/ Grafen von Sponeck/ und Elisabeth Charlotten/ Freyin von l' Esperance, vor sich und ihre Kinder am 29. Jul. 1715. erfolgten auch mit einem Eyd/ bekräftigten/ wie nicht weniger in specie von jetztgedachtem Georgen Leopold/ Grafen von Spvneck/ anderweit den 18. Oct. eodem anno 1715. durch einen leiblichen Eyd bestägtigten Bekäntnisses / dann der von Ihro Kayserl. Majest. albereit den 8. Nov. 1721. gestellten Kayserl. Erklärung/ der väterlichen Fürstl. Dignität auch Succession am ohnmittelbahren Reichs-Erbe und Lehn unfähig erkannt/ zu dem Ende auch die von mehr erwehntem Georg Leopold/ Grafen von Sponeck/ ad effectum agendi gebetene relaxatio Juramenti nicht statt habe. (3) Deswegen deren mit Henrietten Hedwig / Freyin von l' Esperance erzeugten noch lebenden zwey Kindern/ als Eberhardinen und Leopoldinen Eberhardinen/ bey der vom Herrn Hertzog zu Mümpelgard in exhibito vom 9. Dec. 1722. geschehenen Erklärung/ daß von selbigen als natürlichen Kindern in gegenwärtigem Rechts-Streit keine Frage sey/ seyn Bewenden habe. Alles dieses ward unterm 22. Mart. und 8. April gedachten Jahres/ noch weiter um deswillen bekräftiget. (1) Habe des Grafens Georg Leopolds von Sponeck Begehren / in specie wegen Handhabung der angemaßten Possess bey der Gefürsteten Grafschaft Mömpelgard/ und denen dazu gehörigen Herrschaften/ ingleichen wegen Frist-Verstattung zu Behuf weiterer undienlicher Handlung/ dann auch ratione investiturae nicht statt/ sondern es sey vielmehr denen letzthin publicirten Kayserl. Resolutionen gemäß/ die von ermeldtem Grafen von Sponeck/ pendente lite, und bevorab wider das erste Kayserl. Rescript vom 8. Nov. 1721. zur höchsten Ungebühr unternommene Possessions Ergreifung/ und darbey angemaßte Huldigung/ auch was derselben mehr anhängig/ daneben in specie, die in denen wider den Herrn Hertzog zu Würtemberg gedruckten Patentibus vom 29. Mart. nuperi befindliche Unterschrift/ als/ Duc de Würtemberg-Montebeliard gäntzlich zu <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0551" n="503"/> disfals in- und ausser dem Kirchen-Gebät/ und in specie bey dem letztern Tauf-Actu öffentlich unternommen worden/ gäntzlich Cassiret/ ja vor null und nichtig erkläret werden/ immassen auch die von vorermeldtem Georg Leopold/ Grafen von Sponeck/ in literis an Ihr. Kayserl. Majest. vom 24. Jul. 1722. angemaßte Fürstl. Subscription zernichtiget/ und zu dem Ende demselben angeregtes exnibitum mit Verweis zurück gegeben ward. (2) Weil selbige Kinder insgesammt nach denen hinc inde im Druck heraus gegebenen Haupt-Schriften vom 30. Sept. und 9. Dec. 1722. und der daraus in facto sattsam geschöpften Cognition denen kundbahren Teutschen Rechten und Observantz, imgleichen denen pactis familiae von Anno 1617. gemäß/ hiernächst kraft der hierauf Anno 1715. zu mehrernmahlen vom Herrn Hertzog zu Mümpelgard öffentlich declarirten/ daneben von Georgen Leopold/ Grafen von Sponeck/ und Elisabeth Charlotten/ Freyin von l' Esperance, vor sich und ihre Kinder am 29. Jul. 1715. erfolgten auch mit einem Eyd/ bekräftigten/ wie nicht weniger in specie von jetztgedachtem Georgen Leopold/ Grafen von Spvneck/ anderweit den 18. Oct. eodem anno 1715. durch einen leiblichen Eyd bestägtigten Bekäntnisses / dann der von Ihro Kayserl. Majest. albereit den 8. Nov. 1721. gestellten Kayserl. Erklärung/ der väterlichen Fürstl. Dignität auch Succession am ohnmittelbahren Reichs-Erbe und Lehn unfähig erkannt/ zu dem Ende auch die von mehr erwehntem Georg Leopold/ Grafen von Sponeck/ ad effectum agendi gebetene relaxatio Juramenti nicht statt habe. (3) Deswegen deren mit Henrietten Hedwig / Freyin von l' Esperance erzeugten noch lebenden zwey Kindern/ als Eberhardinen und Leopoldinen Eberhardinen/ bey der vom Herrn Hertzog zu Mümpelgard in exhibito vom 9. Dec. 1722. geschehenen Erklärung/ daß von selbigen als natürlichen Kindern in gegenwärtigem Rechts-Streit keine Frage sey/ seyn Bewenden habe.</p> <p>Alles dieses ward unterm 22. Mart. und 8. April gedachten Jahres/ noch weiter um deswillen bekräftiget. (1) Habe des Grafens Georg Leopolds von Sponeck Begehren / in specie wegen Handhabung der angemaßten Possess bey der Gefürsteten Grafschaft Mömpelgard/ und denen dazu gehörigen Herrschaften/ ingleichen wegen Frist-Verstattung zu Behuf weiterer undienlicher Handlung/ dann auch ratione investiturae nicht statt/ sondern es sey vielmehr denen letzthin publicirten Kayserl. Resolutionen gemäß/ die von ermeldtem Grafen von Sponeck/ pendente lite, und bevorab wider das erste Kayserl. Rescript vom 8. Nov. 1721. zur höchsten Ungebühr unternommene Possessions Ergreifung/ und darbey angemaßte Huldigung/ auch was derselben mehr anhängig/ daneben in specie, die in denen wider den Herrn Hertzog zu Würtemberg gedruckten Patentibus vom 29. Mart. nuperi befindliche Unterschrift/ als/ Duc de Würtemberg-Montebeliard gäntzlich zu </p> </div> </body> </text> </TEI> [503/0551]
disfals in- und ausser dem Kirchen-Gebät/ und in specie bey dem letztern Tauf-Actu öffentlich unternommen worden/ gäntzlich Cassiret/ ja vor null und nichtig erkläret werden/ immassen auch die von vorermeldtem Georg Leopold/ Grafen von Sponeck/ in literis an Ihr. Kayserl. Majest. vom 24. Jul. 1722. angemaßte Fürstl. Subscription zernichtiget/ und zu dem Ende demselben angeregtes exnibitum mit Verweis zurück gegeben ward. (2) Weil selbige Kinder insgesammt nach denen hinc inde im Druck heraus gegebenen Haupt-Schriften vom 30. Sept. und 9. Dec. 1722. und der daraus in facto sattsam geschöpften Cognition denen kundbahren Teutschen Rechten und Observantz, imgleichen denen pactis familiae von Anno 1617. gemäß/ hiernächst kraft der hierauf Anno 1715. zu mehrernmahlen vom Herrn Hertzog zu Mümpelgard öffentlich declarirten/ daneben von Georgen Leopold/ Grafen von Sponeck/ und Elisabeth Charlotten/ Freyin von l' Esperance, vor sich und ihre Kinder am 29. Jul. 1715. erfolgten auch mit einem Eyd/ bekräftigten/ wie nicht weniger in specie von jetztgedachtem Georgen Leopold/ Grafen von Spvneck/ anderweit den 18. Oct. eodem anno 1715. durch einen leiblichen Eyd bestägtigten Bekäntnisses / dann der von Ihro Kayserl. Majest. albereit den 8. Nov. 1721. gestellten Kayserl. Erklärung/ der väterlichen Fürstl. Dignität auch Succession am ohnmittelbahren Reichs-Erbe und Lehn unfähig erkannt/ zu dem Ende auch die von mehr erwehntem Georg Leopold/ Grafen von Sponeck/ ad effectum agendi gebetene relaxatio Juramenti nicht statt habe. (3) Deswegen deren mit Henrietten Hedwig / Freyin von l' Esperance erzeugten noch lebenden zwey Kindern/ als Eberhardinen und Leopoldinen Eberhardinen/ bey der vom Herrn Hertzog zu Mümpelgard in exhibito vom 9. Dec. 1722. geschehenen Erklärung/ daß von selbigen als natürlichen Kindern in gegenwärtigem Rechts-Streit keine Frage sey/ seyn Bewenden habe.
Alles dieses ward unterm 22. Mart. und 8. April gedachten Jahres/ noch weiter um deswillen bekräftiget. (1) Habe des Grafens Georg Leopolds von Sponeck Begehren / in specie wegen Handhabung der angemaßten Possess bey der Gefürsteten Grafschaft Mömpelgard/ und denen dazu gehörigen Herrschaften/ ingleichen wegen Frist-Verstattung zu Behuf weiterer undienlicher Handlung/ dann auch ratione investiturae nicht statt/ sondern es sey vielmehr denen letzthin publicirten Kayserl. Resolutionen gemäß/ die von ermeldtem Grafen von Sponeck/ pendente lite, und bevorab wider das erste Kayserl. Rescript vom 8. Nov. 1721. zur höchsten Ungebühr unternommene Possessions Ergreifung/ und darbey angemaßte Huldigung/ auch was derselben mehr anhängig/ daneben in specie, die in denen wider den Herrn Hertzog zu Würtemberg gedruckten Patentibus vom 29. Mart. nuperi befindliche Unterschrift/ als/ Duc de Würtemberg-Montebeliard gäntzlich zu
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