Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Fürsten und Herren Leopoldi/ von GOTTes Gnaden/ erwehlten Römischen Käysers/ zu allen Zeiten Mehrern des Reichs in Germanien/ zu Ungarn/ zu Böhmen Könige/ ihren allergnädigsten Herrn/ und unsern höchstgeehrten Herrn Vater/ welcher von Anfang seiner Regierung/ vornehmlich aber bey den jetzigen Zeiten/ in welchen er durch seine Sieghaffte Waffen/ mit Göttlicher Hülffe/ den Feind des Christlichen Nahmens überwunden/ und das grösseste Theil des Königreichs / nebst den Haupt-Vestungen/ worunter auch die Residenz. Stadt Ofen/ aus seinen Händen gerissen/ wie auch andere Gnaden-Bezeigungen/ welche sämtlich auf dem gegenwärtigen Reichs-Tage von ihnen behertziget worden; auch von uns dergleichen Protection hoffen und versichert seyn. So haben ob erwehnte Stände/ von Ihro Käyserlichen und Königlichen Majestät/ unserm höchst geehrten Herrn Vater/ die Erlaubniß erhalten/ uns zu ihrem Erb-Könige und allergnädigsten Herrn/ mit aller Einwilligung aus zu ruffen/ und unter Anflehung Göttlicher Hülffe / gewöhnlicher Massen zu crönen. Zu mehrerer Bezeugung ihrer Danckbarkeit/ haben selbige einmüthig beschlossen/ daß künfftig hin/ niemand anders/ als Sr. Käyserlichen Majestät männliche Abstammung und Erben/ zu dieser Crone gelangen sollen/ nach ausweise des fünfften Articuls, der Anno 1547. gemachten Verordnung/ wie nicht weniger/ viele andern Ursachen/ durch welche unser Ertz-Hertzogliches Hauß/ ein Erb-Recht auf dieses Königreich besitzet/ welches zwar in den vergangenen und verwirrten Zeiten einiger massen verdunckelt/ aber nunmehro zu voriger Krafft erstattet worden/ doch bestehet diese Erbfolge unter nachfolgenden Bedingungen/ daß ein jeder Successor, denen Ständen/ die Freyheit auf dem Reichs-Tage durch ein Jurament, nach Arth/ wie es die Vorfahren abgelegt/ versichere. Desgleichen/ welches GOtt verhüten wolle/ daß / wenn höchst erwehnter Käyserlicher Majestät männliche Linie und Abstammung verlöschen solte/ der König in Spanien/ Carolus II. und seine männliche Erben / unter eben dem oberwehnten Jurament, zu dieser Königlichen Ungarischen Crone gelangen solten. Hierüber/ haben oberwehnte Stände/ unterthänigst gebeten/ wir wolten geruhen / nachfolgende Articul gnädigst anzunehmen/ durch unsere Autorität bekräfftigen und verfügen/ daß sie auch künfftig unter andern unsern Nachfolgern des Königreichs/ auf gleiche Art beständig beobachtet werden. I. Articul. Nach bestätigter alter Erbfolge und errichteter Crönung wollen Seine Ertz-Hertzogliche Durchl. die Freyheiten/ immunitäten/ privilegien/ Gesetze und andere Gewohnheiten/ so von andern Königen in Ungarn/ und der Fürsten und Herren Leopoldi/ von GOTTes Gnaden/ erwehlten Römischen Käysers/ zu allen Zeiten Mehrern des Reichs in Germanien/ zu Ungarn/ zu Böhmen Könige/ ihren allergnädigsten Herrn/ und unsern höchstgeehrten Herrn Vater/ welcher von Anfang seiner Regierung/ vornehmlich aber bey den jetzigen Zeiten/ in welchen er durch seine Sieghaffte Waffen/ mit Göttlicher Hülffe/ den Feind des Christlichen Nahmens überwunden/ und das grösseste Theil des Königreichs / nebst den Haupt-Vestungen/ worunter auch die Residenz. Stadt Ofen/ aus seinen Händen gerissen/ wie auch andere Gnaden-Bezeigungen/ welche sämtlich auf dem gegenwärtigen Reichs-Tage von ihnen behertziget worden; auch von uns dergleichen Protection hoffen und versichert seyn. So haben ob erwehnte Stände/ von Ihro Käyserlichen und Königlichen Majestät/ unserm höchst geehrten Herrn Vater/ die Erlaubniß erhalten/ uns zu ihrem Erb-Könige und allergnädigsten Herrn/ mit aller Einwilligung aus zu ruffen/ und unter Anflehung Göttlicher Hülffe / gewöhnlicher Massen zu crönen. Zu mehrerer Bezeugung ihrer Danckbarkeit/ haben selbige einmüthig beschlossen/ daß künfftig hin/ niemand anders/ als Sr. Käyserlichen Majestät männliche Abstammung und Erben/ zu dieser Crone gelangen sollen/ nach ausweise des fünfften Articuls, der Anno 1547. gemachten Verordnung/ wie nicht weniger/ viele andern Ursachen/ durch welche unser Ertz-Hertzogliches Hauß/ ein Erb-Recht auf dieses Königreich besitzet/ welches zwar in den vergangenen und verwirrten Zeiten einiger massen verdunckelt/ aber nunmehro zu voriger Krafft erstattet worden/ doch bestehet diese Erbfolge unter nachfolgenden Bedingungen/ daß ein jeder Successor, denen Ständen/ die Freyheit auf dem Reichs-Tage durch ein Jurament, nach Arth/ wie es die Vorfahren abgelegt/ versichere. Desgleichen/ welches GOtt verhüten wolle/ daß / wenn höchst erwehnter Käyserlicher Majestät männliche Linie und Abstammung verlöschen solte/ der König in Spanien/ Carolus II. und seine männliche Erben / unter eben dem oberwehnten Jurament, zu dieser Königlichen Ungarischen Crone gelangen solten. Hierüber/ haben oberwehnte Stände/ unterthänigst gebeten/ wir wolten geruhen / nachfolgende Articul gnädigst anzunehmen/ durch unsere Autorität bekräfftigen und verfügen/ daß sie auch künfftig unter andern unsern Nachfolgern des Königreichs/ auf gleiche Art beständig beobachtet werden. I. Articul. 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Stadt Ofen/ aus seinen Händen gerissen/ wie auch andere Gnaden-Bezeigungen/ welche sämtlich auf dem gegenwärtigen Reichs-Tage von ihnen behertziget worden; auch von uns dergleichen Protection hoffen und versichert seyn. So haben ob erwehnte Stände/ von Ihro Käyserlichen und Königlichen Majestät/ unserm höchst geehrten Herrn Vater/ die Erlaubniß erhalten/ uns zu ihrem Erb-Könige und allergnädigsten Herrn/ mit aller Einwilligung aus zu ruffen/ und unter Anflehung Göttlicher Hülffe / gewöhnlicher Massen zu crönen. Zu mehrerer Bezeugung ihrer Danckbarkeit/ haben selbige einmüthig beschlossen/ daß künfftig hin/ niemand anders/ als Sr. Käyserlichen Majestät männliche Abstammung und Erben/ zu dieser Crone gelangen sollen/ nach ausweise des fünfften Articuls, der Anno 1547. gemachten Verordnung/ wie nicht weniger/ viele andern Ursachen/ durch welche unser Ertz-Hertzogliches Hauß/ ein Erb-Recht auf dieses Königreich besitzet/ welches zwar in den vergangenen und verwirrten Zeiten einiger massen verdunckelt/ aber nunmehro zu voriger Krafft erstattet worden/ doch bestehet diese Erbfolge unter nachfolgenden Bedingungen/ daß ein jeder Successor, denen Ständen/ die Freyheit auf dem Reichs-Tage durch ein Jurament, nach Arth/ wie es die Vorfahren abgelegt/ versichere. Desgleichen/ welches GOtt verhüten wolle/ daß / wenn höchst erwehnter Käyserlicher Majestät männliche Linie und Abstammung verlöschen solte/ der König in Spanien/ Carolus II. und seine männliche Erben / unter eben dem oberwehnten Jurament, zu dieser Königlichen Ungarischen Crone gelangen solten.</p> <p>Hierüber/ haben oberwehnte Stände/ unterthänigst gebeten/ wir wolten geruhen / nachfolgende Articul gnädigst anzunehmen/ durch unsere Autorität bekräfftigen und verfügen/ daß sie auch künfftig unter andern unsern Nachfolgern des Königreichs/ auf gleiche Art beständig beobachtet werden.</p> <p>I. Articul.</p> <p>Nach bestätigter alter Erbfolge und errichteter Crönung wollen Seine Ertz-Hertzogliche Durchl. die Freyheiten/ immunitäten/ privilegien/ Gesetze und andere Gewohnheiten/ so von andern Königen in Ungarn/ und der </p> </div> </body> </text> </TEI> [11/0053]
Fürsten und Herren Leopoldi/ von GOTTes Gnaden/ erwehlten Römischen Käysers/ zu allen Zeiten Mehrern des Reichs in Germanien/ zu Ungarn/ zu Böhmen Könige/ ihren allergnädigsten Herrn/ und unsern höchstgeehrten Herrn Vater/ welcher von Anfang seiner Regierung/ vornehmlich aber bey den jetzigen Zeiten/ in welchen er durch seine Sieghaffte Waffen/ mit Göttlicher Hülffe/ den Feind des Christlichen Nahmens überwunden/ und das grösseste Theil des Königreichs / nebst den Haupt-Vestungen/ worunter auch die Residenz. Stadt Ofen/ aus seinen Händen gerissen/ wie auch andere Gnaden-Bezeigungen/ welche sämtlich auf dem gegenwärtigen Reichs-Tage von ihnen behertziget worden; auch von uns dergleichen Protection hoffen und versichert seyn. So haben ob erwehnte Stände/ von Ihro Käyserlichen und Königlichen Majestät/ unserm höchst geehrten Herrn Vater/ die Erlaubniß erhalten/ uns zu ihrem Erb-Könige und allergnädigsten Herrn/ mit aller Einwilligung aus zu ruffen/ und unter Anflehung Göttlicher Hülffe / gewöhnlicher Massen zu crönen. Zu mehrerer Bezeugung ihrer Danckbarkeit/ haben selbige einmüthig beschlossen/ daß künfftig hin/ niemand anders/ als Sr. Käyserlichen Majestät männliche Abstammung und Erben/ zu dieser Crone gelangen sollen/ nach ausweise des fünfften Articuls, der Anno 1547. gemachten Verordnung/ wie nicht weniger/ viele andern Ursachen/ durch welche unser Ertz-Hertzogliches Hauß/ ein Erb-Recht auf dieses Königreich besitzet/ welches zwar in den vergangenen und verwirrten Zeiten einiger massen verdunckelt/ aber nunmehro zu voriger Krafft erstattet worden/ doch bestehet diese Erbfolge unter nachfolgenden Bedingungen/ daß ein jeder Successor, denen Ständen/ die Freyheit auf dem Reichs-Tage durch ein Jurament, nach Arth/ wie es die Vorfahren abgelegt/ versichere. Desgleichen/ welches GOtt verhüten wolle/ daß / wenn höchst erwehnter Käyserlicher Majestät männliche Linie und Abstammung verlöschen solte/ der König in Spanien/ Carolus II. und seine männliche Erben / unter eben dem oberwehnten Jurament, zu dieser Königlichen Ungarischen Crone gelangen solten.
Hierüber/ haben oberwehnte Stände/ unterthänigst gebeten/ wir wolten geruhen / nachfolgende Articul gnädigst anzunehmen/ durch unsere Autorität bekräfftigen und verfügen/ daß sie auch künfftig unter andern unsern Nachfolgern des Königreichs/ auf gleiche Art beständig beobachtet werden.
I. Articul.
Nach bestätigter alter Erbfolge und errichteter Crönung wollen Seine Ertz-Hertzogliche Durchl. die Freyheiten/ immunitäten/ privilegien/ Gesetze und andere Gewohnheiten/ so von andern Königen in Ungarn/ und der
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