Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

gelten solte/ so würde das Dominium rerum in einer beständigen Ungewißheit seyn: und warum denn der Jephta sich derer wieder die Moabiter bedienet habe? darauf sey zu antworten/ daß die Praescription gantz kein tüchtig/ noch hinlänglich Mittel unter Fürsten das Dominium rerum zu befestigen/ sondern / wann die Streitigkeiten de dominio rerum unter grossen Herrn aufhören solten / so müsten Verträge hinlängliche Verzüchte/ Begebungen/ pacta und dergleichen da seyn/ als welche die eigentliche Wege/ durch welche die Fürsten zum ruhigen Besitz eines Orts oder Landes gelangen könnten. Denn Jephta betreffend/ so sey eine ausgemachte Sache/ daß Exempel nichts bewiesen; wäre auch der Moabiter König mit dieser Antwort nicht zufrieden gewesen/ ungeachtet der Grotius dieses Exempel zum Behuff seiner Meynung auch anzuführen pflege. Doch man lässet diese Gegen-Einwürffe in ihren Würden beruhen/ weil freylich eine ziemliche Zeit verstrichen/ daß Hessen wegen Braband sich nicht gereget. Sonst ist hierbey noch zu gedencken/ daß Hessen wegen der Grafschaft Isenburg und Budingen mit dem Hochfürstlichen Hause Sachsen Ernestinischer Linie in einigen Spaltungen lebe/ indem dieses eine ältere und zwar 1596. vom Kayser Rudolpho erhaltene Anwartschaft/ auf diese Grafschaften hat. Es ist diese Sache etliche mahl ventiliret worden/ es hat aber zu deren Beylegung bisher noch kein hinlänglich Mittel ausgefunden werden können.

Thes. V.

Das Hochfürstl. Haus Hessen/ ist ein gar mächtiges Teutsches Hauß.

Daß die Catti vor diesem ihre eigene Könige gehabt haben/ wird zwar von einigen dafür gehalten/ mag aber wohl irrig seyn/ und scheinet es/ als ob sie die Thüringischen Könige dafür angesehen/ sintemahl bekannt/ das Thüringen und Hessen vor diesen einerley/ und das letztere nur ein Stück von jenem gewesen / obgleich der Nahme Thüringen neuer ist/ als der Catten ihrer. Dem sey aber wie ihm wolle/ es lieget hieran nicht viel/ wiewohl man auch derjenigen ihrer Meynung nicht beytreten kan/ so die alten Königreiche der Teutschen vor lauter Fabelwerck halten wollen. Tacitus, der ja sonst als ein politischer Evangelist angesehen wird/ bezeuget selbsten. Daß verschiedene Teutsche Völcker Könige gehabt: und obgleich deren Gewalt sehr umschrenckt/ die Nachfolge auch nicht erblich war/ so hebet doch dieses deswegen die Sache selbst nicht auf. Die Könige in Franckreich waren vor diesem auch nicht wenig gebunden/ die Könige in Engeland seind es

Vid Grot de Jur. B. & p. l. 1.
Vid. Limnaeus Jus. Publ. T. 4. addit.
de Mor. Germ. c. 7.

gelten solte/ so würde das Dominium rerum in einer beständigen Ungewißheit seyn: und warum denn der Jephta sich derer wieder die Moabiter bedienet habe? darauf sey zu antworten/ daß die Praescription gantz kein tüchtig/ noch hinlänglich Mittel unter Fürsten das Dominium rerum zu befestigen/ sondern / wann die Streitigkeiten de dominio rerum unter grossen Herrn aufhören solten / so müsten Verträge hinlängliche Verzüchte/ Begebungen/ pacta und dergleichen da seyn/ als welche die eigentliche Wege/ durch welche die Fürsten zum ruhigen Besitz eines Orts oder Landes gelangen könnten. Denn Jephta betreffend/ so sey eine ausgemachte Sache/ daß Exempel nichts bewiesen; wäre auch der Moabiter König mit dieser Antwort nicht zufrieden gewesen/ ungeachtet der Grotius dieses Exempel zum Behuff seiner Meynung auch anzuführen pflege. Doch man lässet diese Gegen-Einwürffe in ihren Würden beruhen/ weil freylich eine ziemliche Zeit verstrichen/ daß Hessen wegen Braband sich nicht gereget. Sonst ist hierbey noch zu gedencken/ daß Hessen wegen der Grafschaft Isenburg und Budingen mit dem Hochfürstlichen Hause Sachsen Ernestinischer Linie in einigen Spaltungen lebe/ indem dieses eine ältere und zwar 1596. vom Kayser Rudolpho erhaltene Anwartschaft/ auf diese Grafschaften hat. Es ist diese Sache etliche mahl ventiliret worden/ es hat aber zu deren Beylegung bisher noch kein hinlänglich Mittel ausgefunden werden können.

Thes. V.

Das Hochfürstl. Haus Hessen/ ist ein gar mächtiges Teutsches Hauß.

Daß die Catti vor diesem ihre eigene Könige gehabt haben/ wird zwar von einigen dafür gehalten/ mag aber wohl irrig seyn/ und scheinet es/ als ob sie die Thüringischen Könige dafür angesehen/ sintemahl bekannt/ das Thüringen und Hessen vor diesen einerley/ und das letztere nur ein Stück von jenem gewesen / obgleich der Nahme Thüringen neuer ist/ als der Catten ihrer. Dem sey aber wie ihm wolle/ es lieget hieran nicht viel/ wiewohl man auch derjenigen ihrer Meynung nicht beytreten kan/ so die alten Königreiche der Teutschen vor lauter Fabelwerck halten wollen. Tacitus, der ja sonst als ein politischer Evangelist angesehen wird/ bezeuget selbsten. Daß verschiedene Teutsche Völcker Könige gehabt: und obgleich deren Gewalt sehr umschrenckt/ die Nachfolge auch nicht erblich war/ so hebet doch dieses deswegen die Sache selbst nicht auf. Die Könige in Franckreich waren vor diesem auch nicht wenig gebunden/ die Könige in Engeland seind es

Vid Grot de Jur. B. & p. l. 1.
Vid. Limnaeus Jus. Publ. T. 4. addit.
de Mor. Germ. c. 7.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0516" n="468"/>
gelten solte/ so würde das Dominium rerum in einer beständigen Ungewißheit                      seyn: und warum denn der Jephta sich derer wieder die Moabiter bedienet habe?                      darauf sey zu antworten/ daß die Praescription gantz kein tüchtig/ noch                      hinlänglich Mittel unter Fürsten das Dominium rerum zu befestigen/ sondern /                      wann die Streitigkeiten de dominio rerum unter grossen Herrn aufhören solten /                      so müsten Verträge hinlängliche Verzüchte/ Begebungen/ pacta und dergleichen                      da seyn/ als welche die eigentliche Wege/ durch welche die Fürsten zum ruhigen                      Besitz eines Orts oder Landes gelangen könnten. Denn Jephta betreffend/ so sey                      eine ausgemachte Sache/ daß Exempel nichts bewiesen; wäre auch der Moabiter                      König mit dieser Antwort nicht zufrieden gewesen/ ungeachtet der Grotius <note place="foot">Vid Grot de Jur. B. &amp; p. l. 1.</note> dieses Exempel zum                      Behuff seiner Meynung auch anzuführen pflege. Doch man lässet diese                      Gegen-Einwürffe in ihren Würden beruhen/ weil freylich eine ziemliche Zeit                      verstrichen/ daß Hessen wegen Braband sich nicht gereget. Sonst ist hierbey                      noch zu gedencken/ daß Hessen wegen der Grafschaft Isenburg und Budingen mit                      dem Hochfürstlichen Hause Sachsen Ernestinischer Linie in einigen Spaltungen                      lebe/ indem dieses eine ältere und zwar 1596. vom Kayser Rudolpho erhaltene                      Anwartschaft/ auf diese <note place="foot">Vid. Limnaeus Jus. Publ. T. 4.                          addit.</note> Grafschaften hat. Es ist diese Sache etliche mahl ventiliret                      worden/ es hat aber zu deren Beylegung bisher noch kein hinlänglich Mittel                      ausgefunden werden können.</p>
        <p>Thes. V.</p>
        <p>Das Hochfürstl. Haus Hessen/ ist ein gar mächtiges Teutsches Hauß.</p>
        <p>Daß die Catti vor diesem ihre eigene Könige gehabt haben/ wird zwar von einigen                      dafür gehalten/ mag aber wohl irrig seyn/ und scheinet es/ als ob sie die                      Thüringischen Könige dafür angesehen/ sintemahl bekannt/ das Thüringen und                      Hessen vor diesen einerley/ und das letztere nur ein Stück von jenem gewesen /                      obgleich der Nahme Thüringen neuer ist/ als der Catten ihrer. Dem sey aber wie                      ihm wolle/ es lieget hieran nicht viel/ wiewohl man auch derjenigen ihrer                      Meynung nicht beytreten kan/ so die alten Königreiche der Teutschen vor lauter                      Fabelwerck halten wollen. Tacitus, der ja sonst als ein politischer Evangelist                      angesehen wird/ bezeuget selbsten. <note place="foot">de Mor. Germ. c.                          7.</note> Daß verschiedene Teutsche Völcker Könige gehabt: und obgleich                      deren Gewalt sehr umschrenckt/ die Nachfolge auch nicht erblich war/ so hebet                      doch dieses deswegen die Sache selbst nicht auf. Die Könige in Franckreich waren                      vor diesem auch nicht wenig gebunden/ die Könige in Engeland seind es
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[468/0516] gelten solte/ so würde das Dominium rerum in einer beständigen Ungewißheit seyn: und warum denn der Jephta sich derer wieder die Moabiter bedienet habe? darauf sey zu antworten/ daß die Praescription gantz kein tüchtig/ noch hinlänglich Mittel unter Fürsten das Dominium rerum zu befestigen/ sondern / wann die Streitigkeiten de dominio rerum unter grossen Herrn aufhören solten / so müsten Verträge hinlängliche Verzüchte/ Begebungen/ pacta und dergleichen da seyn/ als welche die eigentliche Wege/ durch welche die Fürsten zum ruhigen Besitz eines Orts oder Landes gelangen könnten. Denn Jephta betreffend/ so sey eine ausgemachte Sache/ daß Exempel nichts bewiesen; wäre auch der Moabiter König mit dieser Antwort nicht zufrieden gewesen/ ungeachtet der Grotius dieses Exempel zum Behuff seiner Meynung auch anzuführen pflege. Doch man lässet diese Gegen-Einwürffe in ihren Würden beruhen/ weil freylich eine ziemliche Zeit verstrichen/ daß Hessen wegen Braband sich nicht gereget. Sonst ist hierbey noch zu gedencken/ daß Hessen wegen der Grafschaft Isenburg und Budingen mit dem Hochfürstlichen Hause Sachsen Ernestinischer Linie in einigen Spaltungen lebe/ indem dieses eine ältere und zwar 1596. vom Kayser Rudolpho erhaltene Anwartschaft/ auf diese Grafschaften hat. Es ist diese Sache etliche mahl ventiliret worden/ es hat aber zu deren Beylegung bisher noch kein hinlänglich Mittel ausgefunden werden können. Thes. V. Das Hochfürstl. Haus Hessen/ ist ein gar mächtiges Teutsches Hauß. Daß die Catti vor diesem ihre eigene Könige gehabt haben/ wird zwar von einigen dafür gehalten/ mag aber wohl irrig seyn/ und scheinet es/ als ob sie die Thüringischen Könige dafür angesehen/ sintemahl bekannt/ das Thüringen und Hessen vor diesen einerley/ und das letztere nur ein Stück von jenem gewesen / obgleich der Nahme Thüringen neuer ist/ als der Catten ihrer. Dem sey aber wie ihm wolle/ es lieget hieran nicht viel/ wiewohl man auch derjenigen ihrer Meynung nicht beytreten kan/ so die alten Königreiche der Teutschen vor lauter Fabelwerck halten wollen. Tacitus, der ja sonst als ein politischer Evangelist angesehen wird/ bezeuget selbsten. Daß verschiedene Teutsche Völcker Könige gehabt: und obgleich deren Gewalt sehr umschrenckt/ die Nachfolge auch nicht erblich war/ so hebet doch dieses deswegen die Sache selbst nicht auf. Die Könige in Franckreich waren vor diesem auch nicht wenig gebunden/ die Könige in Engeland seind es Vid Grot de Jur. B. & p. l. 1. Vid. Limnaeus Jus. Publ. T. 4. addit. de Mor. Germ. c. 7.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/516
Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 468. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/516>, abgerufen am 23.11.2024.