Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

Weiter ist ihm nichts zugewachsen/ man wolte dann die mit Chur-Sachsen und Chur-Brandenburg errichtete Erbverbrüderung hieher rechnen: weil aber dieses Dinge/ die erst noch geschehen sollen/ und so leichte nicht erfolgen können/ obschon möglich ist daß sie geschehen können/ so gehören solche auch nicht füglich unter den Zuwachs. Einen weit wichtigern aber hat es durch die/ von des Herrn Erbprintzen Hochfürstl. Durchl. und nunmehro Königl. Majestät mit der Schwedischen Printzeßin Ulrica getroffenen Vermählung erlanget/ weil diesem die Crone von Schweden nunmehr zuerkannt worden. Nicht so obenhin und als vor ungefehr ist anzusehen/ daß/ wie oben bereits erinnert worden/ die vornehmsten Teutschen Häuser sich in andere Europäische Reiche ausgebreitet/ und selbige mit ihren Teutschen Provintzien in so weit verknüpffet haben/ dergestalt/ daß Spanien ausgenommen/ kein Europäischer Christlicher Thron fast mehr übrig ist/ den nicht ein Teutscher Printz/ oder der doch wenigstens aus Teutschen Geblüte entsprossen/ besitzen solte. Und es kan seyn/ daß die ewige Vorsehung mit Teutschland eine besondere grosse Staats-Veränderung vor hat/ die zu dessen grossen Ruhm und Nutzen ausschlagen kan. Denn die Veränderungen/ der Reiche geschehen eben also/ als wie das Wachsen und Abnehmen der Menschen; beydes erfolget unvermerckt: und in den Reichen dieser Welt/ schickt es sich auch nur almählig zu deren Veränderung an. Hiernechst ist ja vor die Evangelische Lehre ein nicht geringer Trost/ daß 2. so mächtige hohe Häuser/ zwey ausländische gewaltige Throne bestiegen haben. Von daher Sie Aufnahme und Hülffe zur Gnüge zu hoffen hat. Einen grossen Abfall/ hingegen hat Hessen durch den Verlust des Hertzogthums Braband erlitten/ denn auf was Art solches ihm gehöre/ ist aus vorherstehender Genealogie deutlich zu ersehn/ Zwar wird hiewieder eingestreuet / ob stünde dem Hause Hessen erstlich die Verjährung/ und dann eine heimliche freywillige Verlaß- und Begebung auf Braband im Wege. Allein von Heßischer Seiten pfleget man zu antworten/ was das erstere anbetreffe/ so würde zwar insgemein dafür gehalten/ als ob dieses/ aus denen Bürgerlichen Gesetzen herfliessende rechtliche Hülffs-Mittel/ zwischen gecrönten und andern hohen Häuptern/ auch statt fünde: alleine eben diese Bürgerliche Rechte lehreten/ Augustum Legibus esse solutum, oder daß ein Fürst an selbige nicht gebunden sey/ indem diese Rechte bloß wegen des Ruhestandes der Bürger erfunden/ und eingeführet worden / nicht aber/ daß Fürsten daran gebunden seyn solten. Ferner sage dieses Recht / par in parem non habere Jurisdictionem also könne/ ein Fürst gegen den andern der praescription sich nicht gebrauchen. Wolte weiter eingewendet werden/ daß / wann die Verjährung unter Fürsten nicht

Vid. Reichs-Staat Tom 2. in additam.
Adde tamen Werlhof. de Praescript. inter Gentes.

Weiter ist ihm nichts zugewachsen/ man wolte dann die mit Chur-Sachsen und Chur-Brandenburg errichtete Erbverbrüderung hieher rechnen: weil aber dieses Dinge/ die erst noch geschehen sollen/ und so leichte nicht erfolgen können/ obschon möglich ist daß sie geschehen können/ so gehören solche auch nicht füglich unter den Zuwachs. Einen weit wichtigern aber hat es durch die/ von des Herrn Erbprintzen Hochfürstl. Durchl. und nunmehro Königl. Majestät mit der Schwedischen Printzeßin Ulrica getroffenen Vermählung erlanget/ weil diesem die Crone von Schweden nunmehr zuerkannt worden. Nicht so obenhin und als vor ungefehr ist anzusehen/ daß/ wie oben bereits erinnert worden/ die vornehmsten Teutschen Häuser sich in andere Europäische Reiche ausgebreitet/ und selbige mit ihren Teutschen Provintzien in so weit verknüpffet haben/ dergestalt/ daß Spanien ausgenommen/ kein Europäischer Christlicher Thron fast mehr übrig ist/ den nicht ein Teutscher Printz/ oder der doch wenigstens aus Teutschen Geblüte entsprossen/ besitzen solte. Und es kan seyn/ daß die ewige Vorsehung mit Teutschland eine besondere grosse Staats-Veränderung vor hat/ die zu dessen grossen Ruhm und Nutzen ausschlagen kan. Denn die Veränderungen/ der Reiche geschehen eben also/ als wie das Wachsen und Abnehmen der Menschen; beydes erfolget unvermerckt: und in den Reichen dieser Welt/ schickt es sich auch nur almählig zu deren Veränderung an. Hiernechst ist ja vor die Evangelische Lehre ein nicht geringer Trost/ daß 2. so mächtige hohe Häuser/ zwey ausländische gewaltige Throne bestiegen haben. Von daher Sie Aufnahme und Hülffe zur Gnüge zu hoffen hat. Einen grossen Abfall/ hingegen hat Hessen durch den Verlust des Hertzogthums Braband erlitten/ denn auf was Art solches ihm gehöre/ ist aus vorherstehender Genealogie deutlich zu ersehn/ Zwar wird hiewieder eingestreuet / ob stünde dem Hause Hessen erstlich die Verjährung/ und dann eine heimliche freywillige Verlaß- und Begebung auf Braband im Wege. Allein von Heßischer Seiten pfleget man zu antworten/ was das erstere anbetreffe/ so würde zwar insgemein dafür gehalten/ als ob dieses/ aus denen Bürgerlichen Gesetzen herfliessende rechtliche Hülffs-Mittel/ zwischen gecrönten und andern hohen Häuptern/ auch statt fünde: alleine eben diese Bürgerliche Rechte lehreten/ Augustum Legibus esse solutum, oder daß ein Fürst an selbige nicht gebunden sey/ indem diese Rechte bloß wegen des Ruhestandes der Bürger erfunden/ und eingeführet worden / nicht aber/ daß Fürsten daran gebunden seyn solten. Ferner sage dieses Recht / par in parem non habere Jurisdictionem also könne/ ein Fürst gegen den andern der praescription sich nicht gebrauchen. Wolte weiter eingewendet werden/ daß / wann die Verjährung unter Fürsten nicht

Vid. Reichs-Staat Tom 2. in additam.
Adde tamen Werlhof. de Praescript. inter Gentes.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0515" n="467"/>
Weiter ist ihm                      nichts zugewachsen/ man wolte dann die mit Chur-Sachsen und Chur-Brandenburg                      errichtete Erbverbrüderung hieher rechnen: weil aber dieses Dinge/ die erst                      noch geschehen sollen/ und so leichte nicht erfolgen können/ obschon möglich                      ist daß sie geschehen können/ so gehören solche auch nicht füglich unter den                      Zuwachs. Einen weit wichtigern aber hat es durch die/ von des Herrn Erbprintzen                      Hochfürstl. Durchl. und nunmehro Königl. Majestät mit der Schwedischen                      Printzeßin Ulrica getroffenen Vermählung erlanget/ weil diesem die Crone von                      Schweden nunmehr zuerkannt worden. Nicht so obenhin und als vor ungefehr ist                      anzusehen/ daß/ wie oben bereits erinnert worden/ die vornehmsten Teutschen                      Häuser sich in andere Europäische Reiche ausgebreitet/ und selbige mit ihren                      Teutschen Provintzien in so weit verknüpffet haben/ dergestalt/ daß Spanien                      ausgenommen/ kein Europäischer Christlicher Thron fast mehr übrig ist/ den                      nicht ein Teutscher Printz/ oder der doch wenigstens aus Teutschen Geblüte                      entsprossen/ besitzen solte. Und es kan seyn/ daß die ewige Vorsehung mit                      Teutschland eine besondere grosse Staats-Veränderung vor hat/ die zu dessen                      grossen Ruhm und Nutzen ausschlagen kan. Denn die Veränderungen/ der Reiche                      geschehen eben also/ als wie das Wachsen und Abnehmen der Menschen; beydes                      erfolget unvermerckt: und in den Reichen dieser Welt/ schickt es sich auch nur                      almählig zu deren Veränderung an. Hiernechst ist ja vor die Evangelische Lehre                      ein nicht geringer Trost/ daß 2. so mächtige hohe Häuser/ zwey ausländische                      gewaltige Throne bestiegen haben. Von daher Sie Aufnahme und Hülffe zur Gnüge zu                      hoffen hat. Einen grossen Abfall/ hingegen hat Hessen durch den Verlust des                      Hertzogthums Braband erlitten/ denn auf was Art solches ihm gehöre/ ist aus                      vorherstehender Genealogie deutlich zu ersehn/ Zwar wird hiewieder eingestreuet                     / <note place="foot">Vid. Reichs-Staat Tom 2. in additam.</note> ob stünde dem                      Hause Hessen erstlich die Verjährung/ und dann eine heimliche freywillige                      Verlaß- und Begebung auf Braband im Wege. Allein von Heßischer Seiten pfleget                      man zu antworten/ was das erstere anbetreffe/ so würde zwar insgemein dafür                      gehalten/ als ob dieses/ aus denen Bürgerlichen Gesetzen herfliessende                      rechtliche Hülffs-Mittel/ zwischen gecrönten und andern hohen Häuptern/ auch                      statt fünde: alleine eben diese Bürgerliche Rechte lehreten/ Augustum Legibus                      esse solutum, oder daß ein Fürst an selbige nicht gebunden sey/ indem diese                      Rechte bloß wegen des Ruhestandes der Bürger erfunden/ und eingeführet worden /                      nicht aber/ daß Fürsten daran gebunden seyn solten. Ferner sage dieses Recht /                      par in parem non habere Jurisdictionem also könne/ ein Fürst gegen den andern                      der praescription sich nicht gebrauchen. <note place="foot">Adde tamen Werlhof.                          de Praescript. inter Gentes.</note> Wolte weiter eingewendet werden/ daß /                      wann die Verjährung unter Fürsten nicht
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[467/0515] Weiter ist ihm nichts zugewachsen/ man wolte dann die mit Chur-Sachsen und Chur-Brandenburg errichtete Erbverbrüderung hieher rechnen: weil aber dieses Dinge/ die erst noch geschehen sollen/ und so leichte nicht erfolgen können/ obschon möglich ist daß sie geschehen können/ so gehören solche auch nicht füglich unter den Zuwachs. Einen weit wichtigern aber hat es durch die/ von des Herrn Erbprintzen Hochfürstl. Durchl. und nunmehro Königl. Majestät mit der Schwedischen Printzeßin Ulrica getroffenen Vermählung erlanget/ weil diesem die Crone von Schweden nunmehr zuerkannt worden. Nicht so obenhin und als vor ungefehr ist anzusehen/ daß/ wie oben bereits erinnert worden/ die vornehmsten Teutschen Häuser sich in andere Europäische Reiche ausgebreitet/ und selbige mit ihren Teutschen Provintzien in so weit verknüpffet haben/ dergestalt/ daß Spanien ausgenommen/ kein Europäischer Christlicher Thron fast mehr übrig ist/ den nicht ein Teutscher Printz/ oder der doch wenigstens aus Teutschen Geblüte entsprossen/ besitzen solte. Und es kan seyn/ daß die ewige Vorsehung mit Teutschland eine besondere grosse Staats-Veränderung vor hat/ die zu dessen grossen Ruhm und Nutzen ausschlagen kan. Denn die Veränderungen/ der Reiche geschehen eben also/ als wie das Wachsen und Abnehmen der Menschen; beydes erfolget unvermerckt: und in den Reichen dieser Welt/ schickt es sich auch nur almählig zu deren Veränderung an. Hiernechst ist ja vor die Evangelische Lehre ein nicht geringer Trost/ daß 2. so mächtige hohe Häuser/ zwey ausländische gewaltige Throne bestiegen haben. Von daher Sie Aufnahme und Hülffe zur Gnüge zu hoffen hat. Einen grossen Abfall/ hingegen hat Hessen durch den Verlust des Hertzogthums Braband erlitten/ denn auf was Art solches ihm gehöre/ ist aus vorherstehender Genealogie deutlich zu ersehn/ Zwar wird hiewieder eingestreuet / ob stünde dem Hause Hessen erstlich die Verjährung/ und dann eine heimliche freywillige Verlaß- und Begebung auf Braband im Wege. Allein von Heßischer Seiten pfleget man zu antworten/ was das erstere anbetreffe/ so würde zwar insgemein dafür gehalten/ als ob dieses/ aus denen Bürgerlichen Gesetzen herfliessende rechtliche Hülffs-Mittel/ zwischen gecrönten und andern hohen Häuptern/ auch statt fünde: alleine eben diese Bürgerliche Rechte lehreten/ Augustum Legibus esse solutum, oder daß ein Fürst an selbige nicht gebunden sey/ indem diese Rechte bloß wegen des Ruhestandes der Bürger erfunden/ und eingeführet worden / nicht aber/ daß Fürsten daran gebunden seyn solten. Ferner sage dieses Recht / par in parem non habere Jurisdictionem also könne/ ein Fürst gegen den andern der praescription sich nicht gebrauchen. Wolte weiter eingewendet werden/ daß / wann die Verjährung unter Fürsten nicht Vid. Reichs-Staat Tom 2. in additam. Adde tamen Werlhof. de Praescript. inter Gentes.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/515
Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 467. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/515>, abgerufen am 27.11.2024.