Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.gleichergestalt denen Evangelischen bey ihrer Religion (wie balde mit mehren zu vernehmen seyn wird /) zugestanden werden. Was aber die erste angeführte rationem dubitandi betrifft/ so gehet selbige nur bloß auf eine toleranz und privat exercitium, nach welchen alle drey Religionen im Römischen Reiche ohngekräncket gelassen und geduldet werden sollen/ welches auch kein Mensch in der Welt leugnen wird; Daß aber solche privat-toleranz sich auf gegenwärtigen Casum appliciren lassen/ ist ohnerweißlich/ und so wenig gültig/ als etwa die vorgeschützte distinction inter postulandum & postulatum; Denn/ wenn einmahl provisio legis da ist/ und ein Gesetz etwas verbiethet/ so erlanget eo momento, da die Sache hernach geschiehet/ und der Casus existiret/ das gegebene Gesetz seinen Valor, und kehret sich weder an die Persohn/ noch an die vörigen Zeiten/ da man dergleichen revolution nicht praevidiren/ auch wohl gar nicht einmahl vermuthen können. Hieraus fliesset zugleich die Beantwortung des vermeintlichen grossen Einwurfs/ und welcher vielleicht zu diesem faux pas nicht ein geringes contribuiret haben mag; da man sich nemlich in simili auf eine hohe Person beruffet/ und a pari argumentiren wil/ indem ja täglich vor unsern Augen schwebet/ das Exempel des itzigen Königs von Pohlen und Churfürstens zu Sachsen/ als welcher ja ebenfals bid auf den heutigen Tag das Bisthum Meissen/ samt dem Filial Wurtzen in beständiger possess mit aller dignität/ samt denen davon dependirenden revenües und Stifts-Intraden ohnverrückt/ sonder allen Wiederspruch/ geniesset/ ohngeachtet Seine Majestät schon seiter Anno 1697. bey Ascendirung auf den Pohlnischen Thron/ die Sacra mutirt haben; Nun wil ich hierbey diejenige distinction, welche einige Politici nach Anführung des Herrn Henniges in seinen Meditationibus ad Instrum. Pac. p. 237. inter Regem Poloniae & Electorem Saxoniae machen/ und da sie erinnern / daß jener nur Catholisch/ dieser aber noch ein Lutheraner sey/ nicht erst weitläuftig vorbringen/ weil die distinction, an und vor sich riducul, und mehr ein figmentum eines Orbilii, als ein fundamentum eines klugen Politici, auch dergleichen animal amphibium in Terra religionis gar nicht zufinden ist; sondern es läst sich sonst eben nicht beständig allemahl/ sonderlich in moralibus & politicis, propter varios respectus & qualitates Personarum, ab uno Exemplo ad aliud schliessen/ u. gilt vielmehr hier auch die regul: Duo cum faciunt idem; idem non est idem. Nicht zugeschweigen/ daß das Stift Meissen/ wie es schon in vorigen Zeiten ante dissidia religionis seine besonderen anomalien, und daß es niemahls einem Ertz-Bischofe/ sondern alleine vermöge des von S. Johanne XIII. Anno 968. gefertigten Fundation Briefs dem Römischen Stuhle/ testante Albino in seiner Chron. Mis. lib. I. Tit. 22 p. 277. & Tit. 23. p. 321. immediate unterworffen gewesen/ gehabt hat/ auch deswegen allemahl Ecclesia ingenua, oder Praesulatus ingenuus genennet worden; Also behält es gleichergestalt denen Evangelischen bey ihrer Religion (wie balde mit mehren zu vernehmen seyn wird /) zugestanden werden. Was aber die erste angeführte rationem dubitandi betrifft/ so gehet selbige nur bloß auf eine toleranz und privat exercitium, nach welchen alle drey Religionen im Römischen Reiche ohngekräncket gelassen und geduldet werden sollen/ welches auch kein Mensch in der Welt leugnen wird; Daß aber solche privat-toleranz sich auf gegenwärtigen Casum appliciren lassen/ ist ohnerweißlich/ und so wenig gültig/ als etwa die vorgeschützte distinction inter postulandum & postulatum; Denn/ wenn einmahl provisio legis da ist/ und ein Gesetz etwas verbiethet/ so erlanget eo momento, da die Sache hernach geschiehet/ und der Casus existiret/ das gegebene Gesetz seinen Valor, und kehret sich weder an die Persohn/ noch an die vörigen Zeiten/ da man dergleichen revolution nicht praevidiren/ auch wohl gar nicht einmahl vermuthen können. Hieraus fliesset zugleich die Beantwortung des vermeintlichen grossen Einwurfs/ und welcher vielleicht zu diesem faux pas nicht ein geringes contribuiret haben mag; da man sich nemlich in simili auf eine hohe Person beruffet/ und a pari argumentiren wil/ indem ja täglich vor unsern Augen schwebet/ das Exempel des itzigen Königs von Pohlen und Churfürstens zu Sachsen/ als welcher ja ebenfals bid auf den heutigen Tag das Bisthum Meissen/ samt dem Filial Wurtzen in beständiger possess mit aller dignität/ samt denen davon dependirenden revenües und Stifts-Intraden ohnverrückt/ sonder allen Wiederspruch/ geniesset/ ohngeachtet Seine Majestät schon seiter Anno 1697. bey Ascendirung auf den Pohlnischen Thron/ die Sacra mutirt haben; Nun wil ich hierbey diejenige distinction, welche einige Politici nach Anführung des Herrn Henniges in seinen Meditationibus ad Instrum. Pac. p. 237. inter Regem Poloniae & Electorem Saxoniae machen/ und da sie erinnern / daß jener nur Catholisch/ dieser aber noch ein Lutheraner sey/ nicht erst weitläuftig vorbringen/ weil die distinction, an und vor sich riducul, und mehr ein figmentum eines Orbilii, als ein fundamentum eines klugen Politici, auch dergleichen animal amphibium in Terra religionis gar nicht zufinden ist; sondern es läst sich sonst eben nicht beständig allemahl/ sonderlich in moralibus & politicis, propter varios respectus & qualitates Personarum, ab uno Exemplo ad aliud schliessen/ u. gilt vielmehr hier auch die regul: Duo cum faciunt idem; idem non est idem. Nicht zugeschweigen/ daß das Stift Meissen/ wie es schon in vorigen Zeiten ante dissidia religionis seine besonderen anomalien, und daß es niemahls einem Ertz-Bischofe/ sondern alleine vermöge des von S. Johanne XIII. Anno 968. gefertigten Fundation Briefs dem Römischen Stuhle/ testante Albino in seiner Chron. Mis. lib. I. Tit. 22 p. 277. & Tit. 23. p. 321. immediate unterworffen gewesen/ gehabt hat/ auch deswegen allemahl Ecclesia ingenua, oder Praesulatus ingenuus genennet worden; Also behält es <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0403" n="355"/> gleichergestalt denen Evangelischen bey ihrer Religion (wie balde mit mehren zu vernehmen seyn wird /) zugestanden werden. Was aber die erste angeführte rationem dubitandi betrifft/ so gehet selbige nur bloß auf eine toleranz und privat exercitium, nach welchen alle drey Religionen im Römischen Reiche ohngekräncket gelassen und geduldet werden sollen/ welches auch kein Mensch in der Welt leugnen wird; Daß aber solche privat-toleranz sich auf gegenwärtigen Casum appliciren lassen/ ist ohnerweißlich/ und so wenig gültig/ als etwa die vorgeschützte distinction inter postulandum & postulatum; Denn/ wenn einmahl provisio legis da ist/ und ein Gesetz etwas verbiethet/ so erlanget eo momento, da die Sache hernach geschiehet/ und der Casus existiret/ das gegebene Gesetz seinen Valor, und kehret sich weder an die Persohn/ noch an die vörigen Zeiten/ da man dergleichen revolution nicht praevidiren/ auch wohl gar nicht einmahl vermuthen können. Hieraus fliesset zugleich die Beantwortung des vermeintlichen grossen Einwurfs/ und welcher vielleicht zu diesem faux pas nicht ein geringes contribuiret haben mag; da man sich nemlich in simili auf eine hohe Person beruffet/ und a pari argumentiren wil/ indem ja täglich vor unsern Augen schwebet/ das Exempel des itzigen Königs von Pohlen und Churfürstens zu Sachsen/ als welcher ja ebenfals bid auf den heutigen Tag das Bisthum Meissen/ samt dem Filial Wurtzen in beständiger possess mit aller dignität/ samt denen davon dependirenden revenües und Stifts-Intraden ohnverrückt/ sonder allen Wiederspruch/ geniesset/ ohngeachtet Seine Majestät schon seiter Anno 1697. bey Ascendirung auf den Pohlnischen Thron/ die Sacra mutirt haben; Nun wil ich hierbey diejenige distinction, welche einige Politici nach Anführung des Herrn Henniges in seinen Meditationibus ad Instrum. Pac. p. 237. inter Regem Poloniae & Electorem Saxoniae machen/ und da sie erinnern / daß jener nur Catholisch/ dieser aber noch ein Lutheraner sey/ nicht erst weitläuftig vorbringen/ weil die distinction, an und vor sich riducul, und mehr ein figmentum eines Orbilii, als ein fundamentum eines klugen Politici, auch dergleichen animal amphibium in Terra religionis gar nicht zufinden ist; sondern es läst sich sonst eben nicht beständig allemahl/ sonderlich in moralibus & politicis, propter varios respectus & qualitates Personarum, ab uno Exemplo ad aliud schliessen/ u. gilt vielmehr hier auch die regul: Duo cum faciunt idem; idem non est idem. Nicht zugeschweigen/ daß das Stift Meissen/ wie es schon in vorigen Zeiten ante dissidia religionis seine besonderen anomalien, und daß es niemahls einem Ertz-Bischofe/ sondern alleine vermöge des von S. Johanne XIII. Anno 968. gefertigten Fundation Briefs dem Römischen Stuhle/ testante Albino in seiner Chron. Mis. lib. I. Tit. 22 p. 277. & Tit. 23. p. 321. immediate unterworffen gewesen/ gehabt hat/ auch deswegen allemahl Ecclesia ingenua, oder Praesulatus ingenuus genennet worden; Also behält es </p> </div> </body> </text> </TEI> [355/0403]
gleichergestalt denen Evangelischen bey ihrer Religion (wie balde mit mehren zu vernehmen seyn wird /) zugestanden werden. Was aber die erste angeführte rationem dubitandi betrifft/ so gehet selbige nur bloß auf eine toleranz und privat exercitium, nach welchen alle drey Religionen im Römischen Reiche ohngekräncket gelassen und geduldet werden sollen/ welches auch kein Mensch in der Welt leugnen wird; Daß aber solche privat-toleranz sich auf gegenwärtigen Casum appliciren lassen/ ist ohnerweißlich/ und so wenig gültig/ als etwa die vorgeschützte distinction inter postulandum & postulatum; Denn/ wenn einmahl provisio legis da ist/ und ein Gesetz etwas verbiethet/ so erlanget eo momento, da die Sache hernach geschiehet/ und der Casus existiret/ das gegebene Gesetz seinen Valor, und kehret sich weder an die Persohn/ noch an die vörigen Zeiten/ da man dergleichen revolution nicht praevidiren/ auch wohl gar nicht einmahl vermuthen können. Hieraus fliesset zugleich die Beantwortung des vermeintlichen grossen Einwurfs/ und welcher vielleicht zu diesem faux pas nicht ein geringes contribuiret haben mag; da man sich nemlich in simili auf eine hohe Person beruffet/ und a pari argumentiren wil/ indem ja täglich vor unsern Augen schwebet/ das Exempel des itzigen Königs von Pohlen und Churfürstens zu Sachsen/ als welcher ja ebenfals bid auf den heutigen Tag das Bisthum Meissen/ samt dem Filial Wurtzen in beständiger possess mit aller dignität/ samt denen davon dependirenden revenües und Stifts-Intraden ohnverrückt/ sonder allen Wiederspruch/ geniesset/ ohngeachtet Seine Majestät schon seiter Anno 1697. bey Ascendirung auf den Pohlnischen Thron/ die Sacra mutirt haben; Nun wil ich hierbey diejenige distinction, welche einige Politici nach Anführung des Herrn Henniges in seinen Meditationibus ad Instrum. Pac. p. 237. inter Regem Poloniae & Electorem Saxoniae machen/ und da sie erinnern / daß jener nur Catholisch/ dieser aber noch ein Lutheraner sey/ nicht erst weitläuftig vorbringen/ weil die distinction, an und vor sich riducul, und mehr ein figmentum eines Orbilii, als ein fundamentum eines klugen Politici, auch dergleichen animal amphibium in Terra religionis gar nicht zufinden ist; sondern es läst sich sonst eben nicht beständig allemahl/ sonderlich in moralibus & politicis, propter varios respectus & qualitates Personarum, ab uno Exemplo ad aliud schliessen/ u. gilt vielmehr hier auch die regul: Duo cum faciunt idem; idem non est idem. Nicht zugeschweigen/ daß das Stift Meissen/ wie es schon in vorigen Zeiten ante dissidia religionis seine besonderen anomalien, und daß es niemahls einem Ertz-Bischofe/ sondern alleine vermöge des von S. Johanne XIII. Anno 968. gefertigten Fundation Briefs dem Römischen Stuhle/ testante Albino in seiner Chron. Mis. lib. I. Tit. 22 p. 277. & Tit. 23. p. 321. immediate unterworffen gewesen/ gehabt hat/ auch deswegen allemahl Ecclesia ingenua, oder Praesulatus ingenuus genennet worden; Also behält es
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