Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Printz Johann Ernst/ ein Enckel Hertzogs Johann Ernsts/ der obgedachter massen Anno 1672. die Weimarische Linie/ wie solche Eisenach und Jena entgegen stehet / constituiret/ ist den 1. Augusti 1715. zu Franckfurt am Mayn verstorben. Thes. III. Das Hochfürstl. Haus Sachsen besitzet ein sehr schönes und ansehnliches Land. Von des Chur-Hauses seinen Landen ist bereits gehandelt/ und selbige einiger massen beschrieben worden/ indem man hier nicht Geographice gehet/ sondern nur so viel ad Genealogiam gehöret/ davon beybringet. Alle diese Lande zusammen bestunden vor dem aus sehr vielen Grafschaften/ wie dieses das Sächsische Wappen zur Gnüge bezeuget/ sie sind aber nach und nach alle abgestorben/ und deren Gebiethe an das Hauß Sachsen gediehen. Und um deswillen/ sagen die Sächsischen Scriptores, würde sowohl des Chur-als auch das Hertzogliche Hauß Sachsen berechtiget seyn bey dem Reiche verschiedene Vota zu suchen/ und dadurch seine Macht und Ansehen zu vermehren. Denn erstlich was das Chur-Hauß anlange/ so stehe selbigen unter andern die Bischoffthümer Meisen/ Merseburg / und Naumburg zu/ von denen unstreitig sey/ daß sie vor dem auf Reichs-Tägen erschienen/ auch Sitz und Stimm bey selbigen gehabt. Goldastus, und aus ihm Bertius, habe eine alte Reichs matricul beygebracht/ welche Kayser Friedrich III. auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg 1471. verliehen/ und beym Reichs-Archiv beylegen lassen / worinnen gedachte 3. Bischoffthümer ausdrücklich als Reichs-Stände angegeben worden. Diese Matricul könne daher fidem probantem haben/ weil sie währenden Reichs-Tag selber verfertiget worden/ und also nicht abzusehen/ wie selbige in Zweiffel zuziehen. Denn obgleich an dem/ daß eine Reichs-matricul alleine nicht hinlänglich/ die Reichsstandschafft zuerweisen/ so sey doch auch dieses gewiß / daß eine solche matricul, die mit sämtlicher Stände Vorwissen und Zuziehung verfertiget worden/ nicht nur einen völligen fidem vor sich habe/ sondern auch aus solcher dis und jenes erwiesen werden könne. Also sey es andem/ daß besagte 3. Bischoffthümer Reichs-Vota gehabt/ die nachdem selbige Secularisiret und dem Chur-Hause zugeschlagen worden/ selbigem auch accresciret wäre. Dieses möchte zwar wegen des Stifftes Meisen/ seine Richtichkeit haben/ aber nicht wegen der andern beyden Stifftern/ ob selbige gleich viele Jahre daher sothanes Recht zu behaupten gesuchet/ deme doch von dem Chur-Hause beständig widersprochen worden/ und zwar wendet gedachtes Chur-Hauß vornehmlich ein/ erstlich daß es selbige über 150. Jahr beständig eximiret/ mithin in Possession legiti- Rer. germ. 2. p. 17. seqq. V. Thuocl. Elect. Jur. Publ. Curios p. I.
Printz Johann Ernst/ ein Enckel Hertzogs Johann Ernsts/ der obgedachter massen Anno 1672. die Weimarische Linie/ wie solche Eisenach und Jena entgegen stehet / constituiret/ ist den 1. Augusti 1715. zu Franckfurt am Mayn verstorben. Thes. III. Das Hochfürstl. Haus Sachsen besitzet ein sehr schönes und ansehnliches Land. Von des Chur-Hauses seinen Landen ist bereits gehandelt/ und selbige einiger massen beschrieben worden/ indem man hier nicht Geographice gehet/ sondern nur so viel ad Genealogiam gehöret/ davon beybringet. Alle diese Lande zusammen bestunden vor dem aus sehr vielen Grafschaften/ wie dieses das Sächsische Wappen zur Gnüge bezeuget/ sie sind aber nach und nach alle abgestorben/ und deren Gebiethe an das Hauß Sachsen gediehen. Und um deswillen/ sagen die Sächsischen Scriptores, würde sowohl des Chur-als auch das Hertzogliche Hauß Sachsen berechtiget seyn bey dem Reiche verschiedene Vota zu suchen/ und dadurch seine Macht und Ansehen zu vermehren. Denn erstlich was das Chur-Hauß anlange/ so stehe selbigen unter andern die Bischoffthümer Meisen/ Merseburg / und Naumburg zu/ von denen unstreitig sey/ daß sie vor dem auf Reichs-Tägen erschienen/ auch Sitz und Stimm bey selbigen gehabt. Goldastus, und aus ihm Bertius, habe eine alte Reichs matricul beygebracht/ welche Kayser Friedrich III. auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg 1471. verliehen/ und beym Reichs-Archiv beylegen lassen / worinnen gedachte 3. Bischoffthümer ausdrücklich als Reichs-Stände angegeben worden. Diese Matricul könne daher fidem probantem haben/ weil sie währenden Reichs-Tag selber verfertiget worden/ und also nicht abzusehen/ wie selbige in Zweiffel zuziehen. Denn obgleich an dem/ daß eine Reichs-matricul alleine nicht hinlänglich/ die Reichsstandschafft zuerweisen/ so sey doch auch dieses gewiß / daß eine solche matricul, die mit sämtlicher Stände Vorwissen und Zuziehung verfertiget worden/ nicht nur einen völligen fidem vor sich habe/ sondern auch aus solcher dis und jenes erwiesen werden könne. Also sey es andem/ daß besagte 3. Bischoffthümer Reichs-Vota gehabt/ die nachdem selbige Secularisiret und dem Chur-Hause zugeschlagen worden/ selbigem auch accresciret wäre. Dieses möchte zwar wegen des Stifftes Meisen/ seine Richtichkeit haben/ aber nicht wegen der andern beyden Stifftern/ ob selbige gleich viele Jahre daher sothanes Recht zu behaupten gesuchet/ deme doch von dem Chur-Hause beständig widersprochen worden/ und zwar wendet gedachtes Chur-Hauß vornehmlich ein/ erstlich daß es selbige über 150. Jahr beständig eximiret/ mithin in Possession legiti- Rer. germ. 2. p. 17. seqq. V. Thuocl. Elect. Jur. Publ. Curios p. I.
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Printz Johann Ernst/ ein Enckel Hertzogs Johann Ernsts/ der obgedachter massen Anno 1672. die Weimarische Linie/ wie solche Eisenach und Jena entgegen stehet / constituiret/ ist den 1. Augusti 1715. zu Franckfurt am Mayn verstorben.
Thes. III.
Das Hochfürstl. Haus Sachsen besitzet ein sehr schönes und ansehnliches Land.
Von des Chur-Hauses seinen Landen ist bereits gehandelt/ und selbige einiger massen beschrieben worden/ indem man hier nicht Geographice gehet/ sondern nur so viel ad Genealogiam gehöret/ davon beybringet. Alle diese Lande zusammen bestunden vor dem aus sehr vielen Grafschaften/ wie dieses das Sächsische Wappen zur Gnüge bezeuget/ sie sind aber nach und nach alle abgestorben/ und deren Gebiethe an das Hauß Sachsen gediehen. Und um deswillen/ sagen die Sächsischen Scriptores, würde sowohl des Chur-als auch das Hertzogliche Hauß Sachsen berechtiget seyn bey dem Reiche verschiedene Vota zu suchen/ und dadurch seine Macht und Ansehen zu vermehren. Denn erstlich was das Chur-Hauß anlange/ so stehe selbigen unter andern die Bischoffthümer Meisen/ Merseburg / und Naumburg zu/ von denen unstreitig sey/ daß sie vor dem auf Reichs-Tägen erschienen/ auch Sitz und Stimm bey selbigen gehabt. Goldastus, und aus ihm Bertius, habe eine alte Reichs matricul beygebracht/ welche Kayser Friedrich III. auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg 1471. verliehen/ und beym Reichs-Archiv beylegen lassen / worinnen gedachte 3. Bischoffthümer ausdrücklich als Reichs-Stände angegeben worden. Diese Matricul könne daher fidem probantem haben/ weil sie währenden Reichs-Tag selber verfertiget worden/ und also nicht abzusehen/ wie selbige in Zweiffel zuziehen. Denn obgleich an dem/ daß eine Reichs-matricul alleine nicht hinlänglich/ die Reichsstandschafft zuerweisen/ so sey doch auch dieses gewiß / daß eine solche matricul, die mit sämtlicher Stände Vorwissen und Zuziehung verfertiget worden/ nicht nur einen völligen fidem vor sich habe/ sondern auch aus solcher dis und jenes erwiesen werden könne. Also sey es andem/ daß besagte 3. Bischoffthümer Reichs-Vota gehabt/ die nachdem selbige Secularisiret und dem Chur-Hause zugeschlagen worden/ selbigem auch accresciret wäre. Dieses möchte zwar wegen des Stifftes Meisen/ seine Richtichkeit haben/ aber nicht wegen der andern beyden Stifftern/ ob selbige gleich viele Jahre daher sothanes Recht zu behaupten gesuchet/ deme doch von dem Chur-Hause beständig widersprochen worden/ und zwar wendet gedachtes Chur-Hauß vornehmlich ein/ erstlich daß es selbige über 150. Jahr beständig eximiret/ mithin in Possession legiti-
Rer. germ. 2. p. 17. seqq.
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