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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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Printz Johann Ernst/ ein Enckel Hertzogs Johann Ernsts/ der obgedachter massen Anno 1672. die Weimarische Linie/ wie solche Eisenach und Jena entgegen stehet / constituiret/ ist den 1. Augusti 1715. zu Franckfurt am Mayn verstorben.

Thes. III.

Das Hochfürstl. Haus Sachsen besitzet ein sehr schönes und ansehnliches Land.

Von des Chur-Hauses seinen Landen ist bereits gehandelt/ und selbige einiger massen beschrieben worden/ indem man hier nicht Geographice gehet/ sondern nur so viel ad Genealogiam gehöret/ davon beybringet. Alle diese Lande zusammen bestunden vor dem aus sehr vielen Grafschaften/ wie dieses das Sächsische Wappen zur Gnüge bezeuget/ sie sind aber nach und nach alle abgestorben/ und deren Gebiethe an das Hauß Sachsen gediehen. Und um deswillen/ sagen die Sächsischen Scriptores, würde sowohl des Chur-als auch das Hertzogliche Hauß Sachsen berechtiget seyn bey dem Reiche verschiedene Vota zu suchen/ und dadurch seine Macht und Ansehen zu vermehren. Denn erstlich was das Chur-Hauß anlange/ so stehe selbigen unter andern die Bischoffthümer Meisen/ Merseburg / und Naumburg zu/ von denen unstreitig sey/ daß sie vor dem auf Reichs-Tägen erschienen/ auch Sitz und Stimm bey selbigen gehabt. Goldastus, und aus ihm Bertius, habe eine alte Reichs matricul beygebracht/ welche Kayser Friedrich III. auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg 1471. verliehen/ und beym Reichs-Archiv beylegen lassen / worinnen gedachte 3. Bischoffthümer ausdrücklich als Reichs-Stände angegeben worden. Diese Matricul könne daher fidem probantem haben/ weil sie währenden Reichs-Tag selber verfertiget worden/ und also nicht abzusehen/ wie selbige in Zweiffel zuziehen. Denn obgleich an dem/ daß eine Reichs-matricul alleine nicht hinlänglich/ die Reichsstandschafft zuerweisen/ so sey doch auch dieses gewiß / daß eine solche matricul, die mit sämtlicher Stände Vorwissen und Zuziehung verfertiget worden/ nicht nur einen völligen fidem vor sich habe/ sondern auch aus solcher dis und jenes erwiesen werden könne. Also sey es andem/ daß besagte 3. Bischoffthümer Reichs-Vota gehabt/ die nachdem selbige Secularisiret und dem Chur-Hause zugeschlagen worden/ selbigem auch accresciret wäre. Dieses möchte zwar wegen des Stifftes Meisen/ seine Richtichkeit haben/ aber nicht wegen der andern beyden Stifftern/ ob selbige gleich viele Jahre daher sothanes Recht zu behaupten gesuchet/ deme doch von dem Chur-Hause beständig widersprochen worden/ und zwar wendet gedachtes Chur-Hauß vornehmlich ein/ erstlich daß es selbige über 150. Jahr beständig eximiret/ mithin in Possession legiti-

Rer. germ. 2. p. 17. seqq.
V. Thuocl. Elect. Jur. Publ. Curios p. I.

Printz Johann Ernst/ ein Enckel Hertzogs Johann Ernsts/ der obgedachter massen Anno 1672. die Weimarische Linie/ wie solche Eisenach und Jena entgegen stehet / constituiret/ ist den 1. Augusti 1715. zu Franckfurt am Mayn verstorben.

Thes. III.

Das Hochfürstl. Haus Sachsen besitzet ein sehr schönes und ansehnliches Land.

Von des Chur-Hauses seinen Landen ist bereits gehandelt/ und selbige einiger massen beschrieben worden/ indem man hier nicht Geographice gehet/ sondern nur so viel ad Genealogiam gehöret/ davon beybringet. Alle diese Lande zusammen bestunden vor dem aus sehr vielen Grafschaften/ wie dieses das Sächsische Wappen zur Gnüge bezeuget/ sie sind aber nach und nach alle abgestorben/ und deren Gebiethe an das Hauß Sachsen gediehen. Und um deswillen/ sagen die Sächsischen Scriptores, würde sowohl des Chur-als auch das Hertzogliche Hauß Sachsen berechtiget seyn bey dem Reiche verschiedene Vota zu suchen/ und dadurch seine Macht und Ansehen zu vermehren. Denn erstlich was das Chur-Hauß anlange/ so stehe selbigen unter andern die Bischoffthümer Meisen/ Merseburg / und Naumburg zu/ von denen unstreitig sey/ daß sie vor dem auf Reichs-Tägen erschienen/ auch Sitz und Stimm bey selbigen gehabt. Goldastus, und aus ihm Bertius, habe eine alte Reichs matricul beygebracht/ welche Kayser Friedrich III. auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg 1471. verliehen/ und beym Reichs-Archiv beylegen lassen / worinnen gedachte 3. Bischoffthümer ausdrücklich als Reichs-Stände angegeben worden. Diese Matricul könne daher fidem probantem haben/ weil sie währenden Reichs-Tag selber verfertiget worden/ und also nicht abzusehen/ wie selbige in Zweiffel zuziehen. Denn obgleich an dem/ daß eine Reichs-matricul alleine nicht hinlänglich/ die Reichsstandschafft zuerweisen/ so sey doch auch dieses gewiß / daß eine solche matricul, die mit sämtlicher Stände Vorwissen und Zuziehung verfertiget worden/ nicht nur einen völligen fidem vor sich habe/ sondern auch aus solcher dis und jenes erwiesen werden könne. Also sey es andem/ daß besagte 3. Bischoffthümer Reichs-Vota gehabt/ die nachdem selbige Secularisiret und dem Chur-Hause zugeschlagen worden/ selbigem auch accresciret wäre. Dieses möchte zwar wegen des Stifftes Meisen/ seine Richtichkeit haben/ aber nicht wegen der andern beyden Stifftern/ ob selbige gleich viele Jahre daher sothanes Recht zu behaupten gesuchet/ deme doch von dem Chur-Hause beständig widersprochen worden/ und zwar wendet gedachtes Chur-Hauß vornehmlich ein/ erstlich daß es selbige über 150. Jahr beständig eximiret/ mithin in Possession legiti-

Rer. germ. 2. p. 17. seqq.
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        <p>Thes. III.</p>
        <p>Das Hochfürstl. Haus Sachsen besitzet ein sehr schönes und ansehnliches Land.</p>
        <p>Von des Chur-Hauses seinen Landen ist bereits gehandelt/ und selbige einiger                      massen beschrieben worden/ indem man hier nicht Geographice gehet/ sondern nur                      so viel ad Genealogiam gehöret/ davon beybringet. Alle diese Lande zusammen                      bestunden vor dem aus sehr vielen Grafschaften/ wie dieses das Sächsische                      Wappen zur Gnüge bezeuget/ sie sind aber nach und nach alle abgestorben/ und                      deren Gebiethe an das Hauß Sachsen gediehen. Und um deswillen/ sagen die                      Sächsischen Scriptores, würde sowohl des Chur-als auch das Hertzogliche Hauß                      Sachsen berechtiget seyn bey dem Reiche verschiedene Vota zu suchen/ und                      dadurch seine Macht und Ansehen zu vermehren. Denn erstlich was das Chur-Hauß                      anlange/ so stehe selbigen unter andern die Bischoffthümer Meisen/ Merseburg /                      und Naumburg zu/ von denen unstreitig sey/ daß sie vor dem auf Reichs-Tägen                      erschienen/ auch Sitz und Stimm bey selbigen gehabt. Goldastus, und aus ihm                      Bertius, <note place="foot">Rer. germ. 2. p. 17. seqq.</note> habe eine alte                      Reichs matricul beygebracht/ welche Kayser Friedrich III. auf dem Reichs-Tage                      zu Regenspurg 1471. verliehen/ und beym Reichs-Archiv beylegen lassen /                      worinnen gedachte 3. Bischoffthümer ausdrücklich als Reichs-Stände angegeben                      worden. Diese Matricul könne daher fidem probantem haben/ weil sie währenden                      Reichs-Tag selber verfertiget worden/ und also nicht abzusehen/ wie selbige in                      Zweiffel zuziehen. Denn obgleich an dem/ daß eine Reichs-matricul alleine nicht                      hinlänglich/ die Reichsstandschafft zuerweisen/ so sey doch auch dieses gewiß                     / daß eine solche matricul, die mit sämtlicher Stände Vorwissen und Zuziehung                      verfertiget worden/ nicht nur einen völligen fidem vor sich habe/ sondern auch                      aus solcher dis und jenes erwiesen werden könne. Also sey es andem/ daß besagte                      3. Bischoffthümer Reichs-Vota gehabt/ die nachdem selbige Secularisiret und dem                      Chur-Hause zugeschlagen worden/ selbigem auch accresciret wäre. Dieses möchte                      zwar wegen des Stifftes Meisen/ seine Richtichkeit haben/ aber nicht wegen der                      andern beyden Stifftern/ ob selbige gleich viele Jahre daher sothanes Recht zu                      behaupten gesuchet/ <note place="foot">V. Thuocl. Elect. Jur. Publ. Curios p.                          I.</note> deme doch von dem Chur-Hause beständig widersprochen worden/ und                      zwar wendet gedachtes Chur-Hauß vornehmlich ein/ erstlich daß es selbige über                      150. Jahr beständig eximiret/ mithin in Possession legiti-
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[349/0397] Printz Johann Ernst/ ein Enckel Hertzogs Johann Ernsts/ der obgedachter massen Anno 1672. die Weimarische Linie/ wie solche Eisenach und Jena entgegen stehet / constituiret/ ist den 1. Augusti 1715. zu Franckfurt am Mayn verstorben. Thes. III. Das Hochfürstl. Haus Sachsen besitzet ein sehr schönes und ansehnliches Land. Von des Chur-Hauses seinen Landen ist bereits gehandelt/ und selbige einiger massen beschrieben worden/ indem man hier nicht Geographice gehet/ sondern nur so viel ad Genealogiam gehöret/ davon beybringet. Alle diese Lande zusammen bestunden vor dem aus sehr vielen Grafschaften/ wie dieses das Sächsische Wappen zur Gnüge bezeuget/ sie sind aber nach und nach alle abgestorben/ und deren Gebiethe an das Hauß Sachsen gediehen. Und um deswillen/ sagen die Sächsischen Scriptores, würde sowohl des Chur-als auch das Hertzogliche Hauß Sachsen berechtiget seyn bey dem Reiche verschiedene Vota zu suchen/ und dadurch seine Macht und Ansehen zu vermehren. Denn erstlich was das Chur-Hauß anlange/ so stehe selbigen unter andern die Bischoffthümer Meisen/ Merseburg / und Naumburg zu/ von denen unstreitig sey/ daß sie vor dem auf Reichs-Tägen erschienen/ auch Sitz und Stimm bey selbigen gehabt. Goldastus, und aus ihm Bertius, habe eine alte Reichs matricul beygebracht/ welche Kayser Friedrich III. auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg 1471. verliehen/ und beym Reichs-Archiv beylegen lassen / worinnen gedachte 3. Bischoffthümer ausdrücklich als Reichs-Stände angegeben worden. Diese Matricul könne daher fidem probantem haben/ weil sie währenden Reichs-Tag selber verfertiget worden/ und also nicht abzusehen/ wie selbige in Zweiffel zuziehen. Denn obgleich an dem/ daß eine Reichs-matricul alleine nicht hinlänglich/ die Reichsstandschafft zuerweisen/ so sey doch auch dieses gewiß / daß eine solche matricul, die mit sämtlicher Stände Vorwissen und Zuziehung verfertiget worden/ nicht nur einen völligen fidem vor sich habe/ sondern auch aus solcher dis und jenes erwiesen werden könne. Also sey es andem/ daß besagte 3. Bischoffthümer Reichs-Vota gehabt/ die nachdem selbige Secularisiret und dem Chur-Hause zugeschlagen worden/ selbigem auch accresciret wäre. Dieses möchte zwar wegen des Stifftes Meisen/ seine Richtichkeit haben/ aber nicht wegen der andern beyden Stifftern/ ob selbige gleich viele Jahre daher sothanes Recht zu behaupten gesuchet/ deme doch von dem Chur-Hause beständig widersprochen worden/ und zwar wendet gedachtes Chur-Hauß vornehmlich ein/ erstlich daß es selbige über 150. Jahr beständig eximiret/ mithin in Possession legiti- Rer. germ. 2. p. 17. seqq. V. Thuocl. Elect. Jur. Publ. Curios p. I.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 349. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/397>, abgerufen am 19.05.2024.