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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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Nicht weniger hat man eine ziemliche ausführliche Deduction des Brandenburgischen Rechtes auf Pommern zu Ergäntzung dieser Sache/ mit angeführet/ und wird der Leser alles zusammen/ zu Ende dieses Satzes zu suchen belieben/ aus besagter Deduction aber so viel ersehen/ daß selbige von einer Pommerischen Feder verfertiget worden/ welche die Liebe vor ihr Vaterland nicht bergen können. Nebst dem/ hat das Haus Brandenburg ein starckes Recht auf die Stadt Kitzingen in Francken am Mayn/ welche die Burggraffen zu Nürnberg von undencklichen Jahrhunderten beständig besessen gehabt/ und sagt man Brandenburgischer Seiten Sie haben die Bischöffe zu Würtzburg ihr Recht/ fals sie je einiges an diesen Ort gehabt/ an. 1443. vor 39100. fl. denen Burggrafen völlig verkaufft/ worauf auch niemand/ an einigen Anspruch weiter gedacht/ bis in dem dreissig jährigen Kriege/ der damahlige Bischoff von Würtzburg zugefahren/ und Kitzingen eigenmächtig hinweg genommen. In dem Westphälischen Frieden sey diese Wunde gleich andern ungeheilet blieben/ und anno 1651. habe der Bischoff/ der zugleich Churfürst von Maintz gewesen/ bey dem Reichs-Hofraht es dahin gebracht/ daß selbiger dem Hause Brandenburg alles Recht auf diesen Ort abgesprochen/ worauf auch Würtzburg sint dem in beständigea Besitz geblieben. Auf die beyden Grafschaften Geldern und Zütphen hat Preussen-Brandenburg ebenfals ein sehr wohlgegründetes Recht / welches von denen vormahligen Hertzogen von Cleve herrühret/ die besagte Grafschaften den Clevischen Landen einverleibet gehabt/ daraus aber das Haus Brandenburg nachher gesetzet worden: Die ausführliche Brandenburgische Gründe zu selbigen/ stehen am angeführten Orte nach zu schlagen. Wegen Limburg ist zu mercken/ daß dem hohen Hause Preussen-Brandeuburg dessen Besitz/ 1711. in so weit zwar zuerkannt worden. Die Allodial-Erben aber suchen annoch verschiedene Hindernisse deßwegen in den Weg zu legen. Was einige andere praetensiones dieses Hauses/ sonderlich aber die auf die Stadt Elbingen und die Mecklenburgischen Lande anbetrifft/ darvon ist bey gemeldtem Articul weiter nachzusehen/ dann allhier hat man nur die Wichtigsten beybringen wollen/ jedoch auch nicht vorbey gehen sollen/ denjenigen Accord mit zu inseriren/ den Sr. Königlichen Majestät in Preussen höchst seligsten Andenckens/ als sie die Stadt Elbingen anno 1698. hinweg nehmen liessen/ mit selbiger aufgerichtet/ weil darauß das recht zu dieser Zeit guten Theil mit erhellet. Vid. lit. A B. C.

Die Gütigkeit des Landes/ haben die benachbarten Fürsten/ Dennemarck/ Pohlen / Mecklenburg/ und Brandenburg/ vorlängst erkennet/ darüm auch/ üm selbiges zu gewinnen/ dieselbe hie und da bekrieget und geäng-

Vid. Germ. Princip. l. 2.
V. Aut. citat. & Scripta in hac cansa emissa.
Schwed. Theatr. Praet, l 2. sectt 7.
V. Staats-Beschreibung/ p. 23. 24. Ludwig Orat. de Com. Limb.
Schwed. l. cit.

Nicht weniger hat man eine ziemliche ausführliche Deduction des Brandenburgischen Rechtes auf Pommern zu Ergäntzung dieser Sache/ mit angeführet/ und wird der Leser alles zusammen/ zu Ende dieses Satzes zu suchen belieben/ aus besagter Deduction aber so viel ersehen/ daß selbige von einer Pom̃erischen Feder verfertiget worden/ welche die Liebe vor ihr Vaterland nicht bergen können. Nebst dem/ hat das Haus Brandenburg ein starckes Recht auf die Stadt Kitzingen in Francken am Mayn/ welche die Burggraffen zu Nürnberg von undencklichen Jahrhunderten beständig besessen gehabt/ und sagt man Brandenburgischer Seiten Sie haben die Bischöffe zu Würtzburg ihr Recht/ fals sie je einiges an diesen Ort gehabt/ an. 1443. vor 39100. fl. denen Burggrafen völlig verkaufft/ worauf auch niemand/ an einigen Anspruch weiter gedacht/ bis in dem dreissig jährigen Kriege/ der damahlige Bischoff von Würtzburg zugefahren/ und Kitzingen eigenmächtig hinweg genommen. In dem Westphälischen Frieden sey diese Wunde gleich andern ungeheilet blieben/ und anno 1651. habe der Bischoff/ der zugleich Churfürst von Maintz gewesen/ bey dem Reichs-Hofraht es dahin gebracht/ daß selbiger dem Hause Brandenburg alles Recht auf diesen Ort abgesprochen/ worauf auch Würtzburg sint dem in beständigea Besitz geblieben. Auf die beyden Grafschaften Geldern und Zütphen hat Preussen-Brandenburg ebenfals ein sehr wohlgegründetes Recht / welches von denen vormahligen Hertzogen von Cleve herrühret/ die besagte Grafschaften den Clevischen Landen einverleibet gehabt/ daraus aber das Haus Brandenburg nachher gesetzet worden: Die ausführliche Brandenburgische Gründe zu selbigen/ stehen am angeführten Orte nach zu schlagen. Wegen Limburg ist zu mercken/ daß dem hohen Hause Preussen-Brandeuburg dessen Besitz/ 1711. in so weit zwar zuerkannt worden. Die Allodial-Erben aber suchen annoch verschiedene Hindernisse deßwegen in den Weg zu legen. Was einige andere praetensiones dieses Hauses/ sonderlich aber die auf die Stadt Elbingen und die Mecklenburgischen Lande anbetrifft/ darvon ist bey gemeldtem Articul weiter nachzusehen/ dann allhier hat man nur die Wichtigsten beybringen wollen/ jedoch auch nicht vorbey gehen sollen/ denjenigen Accord mit zu inseriren/ den Sr. Königlichen Majestät in Preussen höchst seligsten Andenckens/ als sie die Stadt Elbingen anno 1698. hinweg nehmen liessen/ mit selbiger aufgerichtet/ weil darauß das recht zu dieser Zeit guten Theil mit erhellet. Vid. lit. A B. C.

Die Gütigkeit des Landes/ haben die benachbarten Fürsten/ Dennemarck/ Pohlen / Mecklenburg/ und Brandenburg/ vorlängst erkennet/ darüm auch/ üm selbiges zu gewinnen/ dieselbe hie und da bekrieget und geäng-

Vid. Germ. Princip. l. 2.
V. Aut. citat. & Scripta in hac cansa emissa.
Schwed. Theatr. Praet, l 2. sectt 7.
V. Staats-Beschreibung/ p. 23. 24. Ludwig Orat. de Com. Limb.
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[281/0328] Nicht weniger hat man eine ziemliche ausführliche Deduction des Brandenburgischen Rechtes auf Pommern zu Ergäntzung dieser Sache/ mit angeführet/ und wird der Leser alles zusammen/ zu Ende dieses Satzes zu suchen belieben/ aus besagter Deduction aber so viel ersehen/ daß selbige von einer Pom̃erischen Feder verfertiget worden/ welche die Liebe vor ihr Vaterland nicht bergen können. Nebst dem/ hat das Haus Brandenburg ein starckes Recht auf die Stadt Kitzingen in Francken am Mayn/ welche die Burggraffen zu Nürnberg von undencklichen Jahrhunderten beständig besessen gehabt/ und sagt man Brandenburgischer Seiten Sie haben die Bischöffe zu Würtzburg ihr Recht/ fals sie je einiges an diesen Ort gehabt/ an. 1443. vor 39100. fl. denen Burggrafen völlig verkaufft/ worauf auch niemand/ an einigen Anspruch weiter gedacht/ bis in dem dreissig jährigen Kriege/ der damahlige Bischoff von Würtzburg zugefahren/ und Kitzingen eigenmächtig hinweg genommen. In dem Westphälischen Frieden sey diese Wunde gleich andern ungeheilet blieben/ und anno 1651. habe der Bischoff/ der zugleich Churfürst von Maintz gewesen/ bey dem Reichs-Hofraht es dahin gebracht/ daß selbiger dem Hause Brandenburg alles Recht auf diesen Ort abgesprochen/ worauf auch Würtzburg sint dem in beständigea Besitz geblieben. Auf die beyden Grafschaften Geldern und Zütphen hat Preussen-Brandenburg ebenfals ein sehr wohlgegründetes Recht / welches von denen vormahligen Hertzogen von Cleve herrühret/ die besagte Grafschaften den Clevischen Landen einverleibet gehabt/ daraus aber das Haus Brandenburg nachher gesetzet worden: Die ausführliche Brandenburgische Gründe zu selbigen/ stehen am angeführten Orte nach zu schlagen. Wegen Limburg ist zu mercken/ daß dem hohen Hause Preussen-Brandeuburg dessen Besitz/ 1711. in so weit zwar zuerkannt worden. Die Allodial-Erben aber suchen annoch verschiedene Hindernisse deßwegen in den Weg zu legen. Was einige andere praetensiones dieses Hauses/ sonderlich aber die auf die Stadt Elbingen und die Mecklenburgischen Lande anbetrifft/ darvon ist bey gemeldtem Articul weiter nachzusehen/ dann allhier hat man nur die Wichtigsten beybringen wollen/ jedoch auch nicht vorbey gehen sollen/ denjenigen Accord mit zu inseriren/ den Sr. Königlichen Majestät in Preussen höchst seligsten Andenckens/ als sie die Stadt Elbingen anno 1698. hinweg nehmen liessen/ mit selbiger aufgerichtet/ weil darauß das recht zu dieser Zeit guten Theil mit erhellet. Vid. lit. A B. C. Die Gütigkeit des Landes/ haben die benachbarten Fürsten/ Dennemarck/ Pohlen / Mecklenburg/ und Brandenburg/ vorlängst erkennet/ darüm auch/ üm selbiges zu gewinnen/ dieselbe hie und da bekrieget und geäng- Vid. Germ. Princip. l. 2. V. Aut. citat. & Scripta in hac cansa emissa. Schwed. Theatr. Praet, l 2. sectt 7. V. Staats-Beschreibung/ p. 23. 24. Ludwig Orat. de Com. Limb. Schwed. l. cit.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/328>, abgerufen am 19.05.2024.