Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.ser selbiges an das teutsche Reich verknüpffet gehabt/ da sie es vielmehr als ein Patrimonial Land tractireten. Nachdem aber der Carolingische Stamm/ gleich wie er durch Unrecht die Königliche Würde an sich gebracht/ und daher nach dem Schluß des Himmels / solche auch nicht länger auf sich sehen solte/ in Teutschland almählig ausgienge/ und in dem Kayser Ludovico IV. vollkommen verdorrete/ wenigstens so viel den Männlichen Ast anlanget; Also begunten die Bayerische hertzoge/ welche vermuthlich aus dem Agilolfingischen Geblüth gewesen/ wiederum zu der verlohrnen Gewalt/ und Freyheit zugreiffen; wiewohl der gemeinen Fabel von denen Grafen von Altorff und dasselbige unterm Kayser Ludovico II. in Bayern bereits viel zusagen gehabt/ welches Heinrich, ein Guelphe/ und Bruder der Luidgard, Graf Etticonis von Altorf Tochter/ und des besagten Kaysers Gemahlin / durch eine sonderbabre List von selben überkommen haben solle wenig / oder gar kein Glaube zuzustellen ist. Mehrere Gewisheit hingegen hat/ daß Luitbaldus, oder Leopoldus, Fürst in Bayern gewesen/ ungeachtet die Genealogisten/ dessen eigentliche Ankunft zu zeigen nicht vermögen; Dennoch/ daß er aus der Agilolfinger Stamme entstanden/ fürgeben: alleine/ sonder rechten Grund. v. Man findet auch nicht/ um welche Zeit er Fürst geworden/ jedoch weisens alle Umstände/ daß er in sothaner Würde zeimlich feste gesessen haben müsse/ ob er aber Bayern von denen Franckischen Kaysern/ als ein Paragium, oder als ein abgefundener Herr gehabt/ wie einige dafür halten/ stehet dahin/ wenigstens/ kunte der Fränckische Kayser Ludovicus IV. weiter nichts thun/ als ihm selbiges ungestöhret zulassen. Sein Sohn Arnulfus, succedirte dem Vater Jure haereditario, ungeachtet nicht alle Autores diese Historische Wahrheit anzunehmen begehren; Doch sie irren/ und wissen die rechte Bewandniß des entstandenen Teutschen Reichs Systematis nicht. Denn es ist unwiedersprechlich wahr/ daß vor Aufkunft des Fränckischen Reiches / gantz Teutschland frey/ und niemanden en souverain unterworffen gewesen / daher diejenigen Fürsten/ welche die Schwäbischen/ Sächsischen/ Bayrischen und andere Lande beherrscheten/ gantz independent waren; Die Fränckischen Könige aber brachten einen nach dem andern unter ihre Gewalt/ und verdrengeten die alten Familien entweder vom Regimente/ oder zwungen solche ihre Lande jenen als Lehn/ oder vielmehr als Cron-Güter zuüberlassen. Wenn also das Wort Dux zu der Carolinger Zeiten vorkömmt/ so hat solches schlechter Dings denjenigen Verstand nicht/ den es jetzo führet/ sondern es hiesse damahls nichts anders / als/ nach heutiger Art zu reden/ einen Stadthalter/ wie denn auch diese Würde / vid. Henning. l. cit. Avent. Annal. Bav. l. 1. v. Adelz. P. 1. l. 13. Spen. Syll. Gen. p. 177. v. Ludwig. Germ. Princ. l. 4. c. 4. p. 11. edit. novis.
ser selbiges an das teutsche Reich verknüpffet gehabt/ da sie es vielmehr als ein Patrimonial Land tractireten. Nachdem aber der Carolingische Stamm/ gleich wie er durch Unrecht die Königliche Würde an sich gebracht/ und daher nach dem Schluß des Himmels / solche auch nicht länger auf sich sehen solte/ in Teutschland almählig ausgienge/ und in dem Kayser Ludovico IV. vollkommen verdorrete/ wenigstens so viel den Männlichen Ast anlanget; Also begunten die Bayerische hertzoge/ welche vermuthlich aus dem Agilolfingischen Geblüth gewesen/ wiederum zu der verlohrnen Gewalt/ und Freyheit zugreiffen; wiewohl der gemeinen Fabel von denen Grafen von Altorff und dasselbige unterm Kayser Ludovico II. in Bayern bereits viel zusagen gehabt/ welches Heinrich, ein Guelphe/ und Bruder der Luidgard, Graf Etticonis von Altorf Tochter/ und des besagten Kaysers Gemahlin / durch eine sonderbabre List von selben überkommen haben solle wenig / oder gar kein Glaube zuzustellen ist. Mehrere Gewisheit hingegen hat/ daß Luitbaldus, oder Leopoldus, Fürst in Bayern gewesen/ ungeachtet die Genealogisten/ dessen eigentliche Ankunft zu zeigen nicht vermögen; Dennoch/ daß er aus der Agilolfinger Stamme entstanden/ fürgeben: alleine/ sonder rechten Grund. v. Man findet auch nicht/ um welche Zeit er Fürst geworden/ jedoch weisens alle Umstände/ daß er in sothaner Würde zeimlich feste gesessen haben müsse/ ob er aber Bayern von denen Franckischen Kaysern/ als ein Paragium, oder als ein abgefundener Herr gehabt/ wie einige dafür halten/ stehet dahin/ wenigstens/ kunte der Fränckische Kayser Ludovicus IV. weiter nichts thun/ als ihm selbiges ungestöhret zulassen. Sein Sohn Arnulfus, succedirte dem Vater Jure haereditario, ungeachtet nicht alle Autores diese Historische Wahrheit anzunehmen begehren; Doch sie irren/ und wissen die rechte Bewandniß des entstandenen Teutschen Reichs Systematis nicht. Denn es ist unwiedersprechlich wahr/ daß vor Aufkunft des Fränckischen Reiches / gantz Teutschland frey/ und niemanden en souverain unterworffen gewesen / daher diejenigen Fürsten/ welche die Schwäbischen/ Sächsischen/ Bayrischen und andere Lande beherrscheten/ gantz independent waren; Die Fränckischen Könige aber brachten einen nach dem andern unter ihre Gewalt/ und verdrengeten die alten Familien entweder vom Regimente/ oder zwungen solche ihre Lande jenen als Lehn/ oder vielmehr als Cron-Güter zuüberlassen. Wenn also das Wort Dux zu der Carolinger Zeiten vorkömmt/ so hat solches schlechter Dings denjenigen Verstand nicht/ den es jetzo führet/ sondern es hiesse damahls nichts anders / als/ nach heutiger Art zu reden/ einen Stadthalter/ wie denn auch diese Würde / vid. Henning. l. cit. Avent. Annal. Bav. l. 1. v. Adelz. P. 1. l. 13. Spen. Syll. Gen. p. 177. v. Ludwig. Germ. Princ. l. 4. c. 4. p. 11. edit. novis.
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ser selbiges an das teutsche Reich verknüpffet gehabt/ da sie es vielmehr als ein Patrimonial Land tractireten. Nachdem aber der Carolingische Stamm/ gleich wie er durch Unrecht die Königliche Würde an sich gebracht/ und daher nach dem Schluß des Himmels / solche auch nicht länger auf sich sehen solte/ in Teutschland almählig ausgienge/ und in dem Kayser Ludovico IV. vollkommen verdorrete/ wenigstens so viel den Männlichen Ast anlanget; Also begunten die Bayerische hertzoge/ welche vermuthlich aus dem Agilolfingischen Geblüth gewesen/ wiederum zu der verlohrnen Gewalt/ und Freyheit zugreiffen; wiewohl der gemeinen Fabel von denen Grafen von Altorff und dasselbige unterm Kayser Ludovico II. in Bayern bereits viel zusagen gehabt/ welches Heinrich, ein Guelphe/ und Bruder der Luidgard, Graf Etticonis von Altorf Tochter/ und des besagten Kaysers Gemahlin / durch eine sonderbabre List von selben überkommen haben solle wenig / oder gar kein Glaube zuzustellen ist. Mehrere Gewisheit hingegen hat/ daß Luitbaldus, oder Leopoldus, Fürst in Bayern gewesen/ ungeachtet die Genealogisten/ dessen eigentliche Ankunft zu zeigen nicht vermögen; Dennoch/ daß er aus der Agilolfinger Stamme entstanden/ fürgeben: alleine/ sonder rechten Grund. v. Man findet auch nicht/ um welche Zeit er Fürst geworden/ jedoch weisens alle Umstände/ daß er in sothaner Würde zeimlich feste gesessen haben müsse/ ob er aber Bayern von denen Franckischen Kaysern/ als ein Paragium, oder als ein abgefundener Herr gehabt/ wie einige dafür halten/ stehet dahin/ wenigstens/ kunte der Fränckische Kayser Ludovicus IV. weiter nichts thun/ als ihm selbiges ungestöhret zulassen. Sein Sohn Arnulfus, succedirte dem Vater Jure haereditario, ungeachtet nicht alle Autores diese Historische Wahrheit anzunehmen begehren; Doch sie irren/ und wissen die rechte Bewandniß des entstandenen Teutschen Reichs Systematis nicht. Denn es ist unwiedersprechlich wahr/ daß vor Aufkunft des Fränckischen Reiches / gantz Teutschland frey/ und niemanden en souverain unterworffen gewesen / daher diejenigen Fürsten/ welche die Schwäbischen/ Sächsischen/ Bayrischen und andere Lande beherrscheten/ gantz independent waren; Die Fränckischen Könige aber brachten einen nach dem andern unter ihre Gewalt/ und verdrengeten die alten Familien entweder vom Regimente/ oder zwungen solche ihre Lande jenen als Lehn/ oder vielmehr als Cron-Güter zuüberlassen. Wenn also das Wort Dux zu der Carolinger Zeiten vorkömmt/ so hat solches schlechter Dings denjenigen Verstand nicht/ den es jetzo führet/ sondern es hiesse damahls nichts anders / als/ nach heutiger Art zu reden/ einen Stadthalter/ wie denn auch diese Würde /
vid. Henning. l. cit. Avent. Annal. Bav. l. 1.
v. Adelz. P. 1. l. 13.
Spen. Syll. Gen. p. 177.
v. Ludwig. Germ. Princ. l. 4. c. 4. p. 11. edit. novis.
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