Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Richardi, Arnulfi und Ottonis III. findet. Gesetzt aber auch endlich/ man wolte dem Schwartzburgischen Beweißführer zu Gefallen fingiren/ es habe schon im XIV. Seculo und noch vorher derjenige/ so Kayser werden wollen/ nohtwendig ohnmittelbahre freye Reichs-Güter besitzen müssen/ so würde jedoch auch daraus nicht folgen/ daß die Grafen von Schwartzburg keine Sachsische oder Thüringische Landsaßen gewesen. Man würde vielmehr sagen müssen/ daß die ohne dem ungültige Wahl des Grafen Günthers auch um deswillen nicht bestehen können/ weil er der Kayserlichen Würde unfähig/ und/ wie die Canonisten reden/ nicht eligibilis gewesen. Wie denn nicht zu leugnen ist/ daß nach dem Zeugniß einiger Historicorum dieser Graf selbst/ als er nur in contemtum Käysers Caroli IV. wie Balbinus schreibet/ eligiret worden/ die Kayserliche Ehre um deswillen/ weil er solche seinem Stande ungemäß vermercket/ anzunehmen/ Bedencken getragen. Es könte aber auch vielleicht seyn/ daß Graf Günther/ ausser seinen Landsäßigen Thüringischen Herrschaften/ noch etwa einige andere possessiones immediatas gehabt/ welche er auf die itzigen Grafen von Schwartzburg nicht vererbet; solchergestalt würde er unbeschadet seiner Thüringischen Landsäßigkeit auch zugleich ein ummittelbahrer Reichs-Stand gewesen seyn/ und nichts bestoweniger die itzigen Grafen von Schwartzburg / wegen ihrer in Thüringen gelegenen Herrschaften Landsäßig/ und derer Land-Grafen oder der itzigen Chur-Fürsten zu Sachsen Land-Stände seyn und bleiben/ bis sie etwa künftig gleichfals solche unmittelbahre Reichs-Güter acquiriren möchten/ wegen welcher man sie sodann in so weit auch vor Reichs-Stände/ oder unmittelbahre Reichs-Freyen halten könte. Doch/ man hat nicht nöhtig/ hier etwas zu fingiren/ oder sich auf solche supponirte Umstände einzulassen. Denn/ so wenig anno 1348. ein Reichs-Gesetze verhanden gewesen / vermöge dessen ein Landsäßiger Graf nicht hätte zum Kayserthum gelangen können; so wenig ist auch die wiederrechtlich Wahl des Neben-Königs Guntheri vor beständig zu achten. Daß also das vermeinte unumstoßliche argument der Schwartzburgischen Reichs-Freyheit von selbsten hinfällt/ und der Autor desselben auf bessere und wichtigere Gründt bedacht seyn müssen wird/ wann er ins künstige zu dessen colorirung dieser in vorigen Zeiten gantz unbekannten und unerfindlichen immedietät sich einer anderweitigen Bescheinigung anmassen solte No. I. Der Grafen in Thüringen Revers, den sie Land-Graf Heinrichen/ Marggrafen zu Meissen anno 1249. ausgestellet. Nos G. Comes de Kevernberg, Bertoldus filius ejus, Comes Albertus de Rabinswalt, Henricus & Guntherus Comites de Schvvarzburg, Comes Behus l. Balbin. Epit. rer. Bohemic. p. 349. Lehmanni Spir. Chron. L VII. c. 34. p 693. Confer. Tenzel. Monatl. Unterred. d. a. 1694. p. 620. Fritsch. Gunth. Schvvar[unleserliches Material] p. 19.
Richardi, Arnulfi und Ottonis III. findet. Gesetzt aber auch endlich/ man wolte dem Schwartzburgischen Beweißführer zu Gefallen fingiren/ es habe schon im XIV. Seculo und noch vorher derjenige/ so Kayser werden wollen/ nohtwendig ohnmittelbahre freye Reichs-Güter besitzen müssen/ so würde jedoch auch daraus nicht folgen/ daß die Grafen von Schwartzburg keine Sáchsische oder Thüringische Landsaßen gewesen. Man würde vielmehr sagen müssen/ daß die ohne dem ungültige Wahl des Grafen Günthers auch um deswillen nicht bestehen können/ weil er der Kayserlichen Würde unfähig/ und/ wie die Canonisten reden/ nicht eligibilis gewesen. Wie denn nicht zu leugnen ist/ daß nach dem Zeugniß einiger Historicorum dieser Graf selbst/ als er nur in contemtum Käysers Caroli IV. wie Balbinus schreibet/ eligiret worden/ die Kayserliche Ehre um deswillen/ weil er solche seinem Stande ungemäß vermercket/ anzunehmen/ Bedencken getragen. Es könte aber auch vielleicht seyn/ daß Graf Günther/ ausser seinen Landsäßigen Thüringischen Herrschaften/ noch etwa einige andere possessiones immediatas gehabt/ welche er auf die itzigen Grafen von Schwartzburg nicht vererbet; solchergestalt würde er unbeschadet seiner Thüringischen Landsäßigkeit auch zugleich ein ummittelbahrer Reichs-Stand gewesen seyn/ und nichts bestoweniger die itzigen Grafen von Schwartzburg / wegen ihrer in Thüringen gelegenen Herrschaften Landsäßig/ und derer Land-Grafen oder der itzigen Chur-Fürsten zu Sachsen Land-Stände seyn und bleiben/ bis sie etwa künftig gleichfals solche unmittelbahre Reichs-Güter acquiriren möchten/ wegen welcher man sie sodann in so weit auch vor Reichs-Stände/ oder unmittelbahre Reichs-Freyen halten könte. Doch/ man hat nicht nöhtig/ hier etwas zu fingiren/ oder sich auf solche supponirte Umstände einzulassen. Denn/ so wenig anno 1348. ein Reichs-Gesetze verhanden gewesen / vermöge dessen ein Landsäßiger Graf nicht hätte zum Kayserthum gelangen können; so wenig ist auch die wiederrechtlich Wahl des Neben-Königs Guntheri vor beständig zu achten. Daß also das vermeinte unumstoßliche argument der Schwartzburgischen Reichs-Freyheit von selbsten hinfällt/ und der Autor desselben auf bessere und wichtigere Gründt bedacht seyn müssen wird/ wann er ins künstige zu dessen colorirung dieser in vorigen Zeiten gantz unbekannten und unerfindlichen immedietät sich einer anderweitigen Bescheinigung anmassen solte No. I. Der Grafen in Thüringen Revers, den sie Land-Graf Heinrichen/ Marggrafen zu Meissen anno 1249. ausgestellet. Nos G. Comes de Kevernberg, Bertoldus filius ejus, Comes Albertus de Rabinswalt, Henricus & Guntherus Comites de Schvvarzburg, Comes Behus l. Balbin. Epit. rer. Bohemic. p. 349. Lehmanni Spir. Chron. L VII. c. 34. p 693. Confer. Tenzel. Monatl. Unterred. d. a. 1694. p. 620. Fritsch. Gunth. Schvvar[unleserliches Material] p. 19.
<TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0195" n="152"/> Richardi, Arnulfi und Ottonis III. findet. Gesetzt aber auch endlich/ man wolte dem Schwartzburgischen Beweißführer zu Gefallen fingiren/ es habe schon im XIV. Seculo und noch vorher derjenige/ so Kayser werden wollen/ nohtwendig ohnmittelbahre freye Reichs-Güter besitzen müssen/ so würde jedoch auch daraus nicht folgen/ daß die Grafen von Schwartzburg keine Sáchsische oder Thüringische Landsaßen gewesen. Man würde vielmehr sagen müssen/ daß die ohne dem ungültige Wahl des Grafen Günthers auch um deswillen nicht bestehen können/ weil er der Kayserlichen Würde unfähig/ und/ wie die Canonisten reden/ nicht eligibilis gewesen. Wie denn nicht zu leugnen ist/ daß nach dem Zeugniß einiger Historicorum dieser Graf selbst/ als er nur in contemtum Käysers Caroli IV. wie Balbinus schreibet/ <note place="foot">Behus l. Balbin. Epit. rer. Bohemic. p. 349.</note> eligiret worden/ die Kayserliche Ehre um deswillen/ weil er solche seinem Stande ungemäß vermercket/ <note place="foot">Lehmanni Spir. Chron. L VII. c. 34. p 693.</note> anzunehmen/ Bedencken getragen. Es könte aber auch vielleicht seyn/ daß Graf Günther/ ausser seinen Landsäßigen Thüringischen Herrschaften/ noch etwa einige andere possessiones immediatas gehabt/ <note place="foot">Confer. Tenzel. Monatl. Unterred. d. a. 1694. p. 620. Fritsch. Gunth. Schvvar<gap reason="illegible"/> p. 19.</note> welche er auf die itzigen Grafen von Schwartzburg nicht vererbet; solchergestalt würde er unbeschadet seiner Thüringischen Landsäßigkeit auch zugleich ein ummittelbahrer Reichs-Stand gewesen seyn/ und nichts bestoweniger die itzigen Grafen von Schwartzburg / wegen ihrer in Thüringen gelegenen Herrschaften Landsäßig/ und derer Land-Grafen oder der itzigen Chur-Fürsten zu Sachsen Land-Stände seyn und bleiben/ bis sie etwa künftig gleichfals solche unmittelbahre Reichs-Güter acquiriren möchten/ wegen welcher man sie sodann in so weit auch vor Reichs-Stände/ oder unmittelbahre Reichs-Freyen halten könte. Doch/ man hat nicht nöhtig/ hier etwas zu fingiren/ oder sich auf solche supponirte Umstände einzulassen. Denn/ so wenig anno 1348. ein Reichs-Gesetze verhanden gewesen / vermöge dessen ein Landsäßiger Graf nicht hätte zum Kayserthum gelangen können; so wenig ist auch die wiederrechtlich Wahl des Neben-Königs Guntheri vor beständig zu achten. Daß also das vermeinte unumstoßliche argument der Schwartzburgischen Reichs-Freyheit von selbsten hinfällt/ und der Autor desselben auf bessere und wichtigere Gründt bedacht seyn müssen wird/ wann er ins künstige zu dessen colorirung dieser in vorigen Zeiten gantz unbekannten und unerfindlichen immedietät sich einer anderweitigen Bescheinigung anmassen solte</p> <p>No. I.</p> <p>Der Grafen in Thüringen Revers, den sie Land-Graf Heinrichen/ Marggrafen zu Meissen anno 1249. ausgestellet.</p> <p>Nos G. Comes de Kevernberg, Bertoldus filius ejus, Comes Albertus de Rabinswalt, Henricus & Guntherus Comites de Schvvarzburg, Comes </p> </div> </body> </text> </TEI> [152/0195]
Richardi, Arnulfi und Ottonis III. findet. Gesetzt aber auch endlich/ man wolte dem Schwartzburgischen Beweißführer zu Gefallen fingiren/ es habe schon im XIV. Seculo und noch vorher derjenige/ so Kayser werden wollen/ nohtwendig ohnmittelbahre freye Reichs-Güter besitzen müssen/ so würde jedoch auch daraus nicht folgen/ daß die Grafen von Schwartzburg keine Sáchsische oder Thüringische Landsaßen gewesen. Man würde vielmehr sagen müssen/ daß die ohne dem ungültige Wahl des Grafen Günthers auch um deswillen nicht bestehen können/ weil er der Kayserlichen Würde unfähig/ und/ wie die Canonisten reden/ nicht eligibilis gewesen. Wie denn nicht zu leugnen ist/ daß nach dem Zeugniß einiger Historicorum dieser Graf selbst/ als er nur in contemtum Käysers Caroli IV. wie Balbinus schreibet/ eligiret worden/ die Kayserliche Ehre um deswillen/ weil er solche seinem Stande ungemäß vermercket/ anzunehmen/ Bedencken getragen. Es könte aber auch vielleicht seyn/ daß Graf Günther/ ausser seinen Landsäßigen Thüringischen Herrschaften/ noch etwa einige andere possessiones immediatas gehabt/ welche er auf die itzigen Grafen von Schwartzburg nicht vererbet; solchergestalt würde er unbeschadet seiner Thüringischen Landsäßigkeit auch zugleich ein ummittelbahrer Reichs-Stand gewesen seyn/ und nichts bestoweniger die itzigen Grafen von Schwartzburg / wegen ihrer in Thüringen gelegenen Herrschaften Landsäßig/ und derer Land-Grafen oder der itzigen Chur-Fürsten zu Sachsen Land-Stände seyn und bleiben/ bis sie etwa künftig gleichfals solche unmittelbahre Reichs-Güter acquiriren möchten/ wegen welcher man sie sodann in so weit auch vor Reichs-Stände/ oder unmittelbahre Reichs-Freyen halten könte. Doch/ man hat nicht nöhtig/ hier etwas zu fingiren/ oder sich auf solche supponirte Umstände einzulassen. Denn/ so wenig anno 1348. ein Reichs-Gesetze verhanden gewesen / vermöge dessen ein Landsäßiger Graf nicht hätte zum Kayserthum gelangen können; so wenig ist auch die wiederrechtlich Wahl des Neben-Königs Guntheri vor beständig zu achten. Daß also das vermeinte unumstoßliche argument der Schwartzburgischen Reichs-Freyheit von selbsten hinfällt/ und der Autor desselben auf bessere und wichtigere Gründt bedacht seyn müssen wird/ wann er ins künstige zu dessen colorirung dieser in vorigen Zeiten gantz unbekannten und unerfindlichen immedietät sich einer anderweitigen Bescheinigung anmassen solte
No. I.
Der Grafen in Thüringen Revers, den sie Land-Graf Heinrichen/ Marggrafen zu Meissen anno 1249. ausgestellet.
Nos G. Comes de Kevernberg, Bertoldus filius ejus, Comes Albertus de Rabinswalt, Henricus & Guntherus Comites de Schvvarzburg, Comes
Behus l. Balbin. Epit. rer. Bohemic. p. 349.
Lehmanni Spir. Chron. L VII. c. 34. p 693.
Confer. Tenzel. Monatl. Unterred. d. a. 1694. p. 620. Fritsch. Gunth. Schvvar_ p. 19.
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