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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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Was endlich die Observantiam Imperii anbetrift/ vermöge derer niemahln ein mittelbahrer Stand zum Kayser eligiret worden/ oder erwehlet werden können/ so ist selbige mit nichts beybracht/ und weiß man wohl/ daß östers Dinge/ so gar keinen Grund haben/ zu denen Observanzen des Reichs gezogen werden. Wie insonderheit in dem Capitel von der Wahl eines Römischen Kaysers viel dergleichen traditiones derer Doctoren zu befinden/ welche bloß auf den Grund ihrer auctorität beruhen Kulpisius setzet in dem angezogenen §. 22. nur dieses/ quod non nis[unleserliches Material]ex familia illustri natus in Imperatorem eligi possit. Nun begehret aber niemand auch denen Landsäßigen Grafen die Jura familiarium illustrium in seiner Masse zu streiten. Wann auch dessen Meynung dahin gehen solte/ daß ein Römischer König aus einem Fürstlichen Hause seyn müste/ wie zu Zeiten Kayser Carl des Vten die protestirenden Reichs-Stände dahin angetragen / so würde wohl nimmermehr der Auctor des Beweises der Schwartzburgischen Reichs-Freyheit jemand bereden wollen/ als wären die Grafen von Schwartzburg schon in dem XIV. Seculo Reichs-Fürsten gewesen. Doch Kulpisius erklähret sich deutlich/ und setzet/ die alten Teutschen hätten ihre Könige ex nobilitate genommen/ und so hätten es nachgehends die teutschen Völcker gehalten/ indem sie niemahls einen/ so nicht zum wenigsten ein Graf gewesen/ zum Kayser eligiret. Von dem Unterscheid der mittelbahren und unmittelbahren Grafen und Stände aber ist bey ihm an dem angezogenen Oorte nichts zu befinden.

Und dergestalt bleibet das Schwartzburgische Principium: Eligendus sit Status Imperii, & quidem immediatus annoch unerwiesen. Wenigstens ist/ daß noch vor der güldenen Bulle ein solches Gesetz verhanden gewesen/ in geringsten nicht beygebracht. Und würde es gewiß dem Schwartzburgischen Beweißführer schwer werden/ die Immedietät und Reichs-Freyheit aller dererjenigen Gräflichen Häuser / aus welchen Römische Könige erwehlet worden/ oder doch zur Wahl in Vorschlag kommen/ zu behaupten/ zumahl da in denen ältern Zeiten die meisten Grafen des Reichs unter denen Ducibus Provinciae nicht nur in Lehn-sondern auch in Landsäßigen Pflichten gestanden. Wann aber auch sonst gleich kein Exempel eines Landsäßigen Standes gefunden werden möchte/ der zu einen König erkohren worden / so würde hiedurch dennoch Graf Günther und sein Haus nicht Reichssäßig und ein unmittelbahrer Reichs-Stand werden. Denn es finden sich allenthalben exempla singularia, und was nur einmahl geschehen/ kan man um deswillen vor gar nicht geschehen keinesweges ausgeben. Sonst könte man auch negiren/ daß jemahls ein König in Castilien gewesen/ ein Hertzog von Cornvval, ein natürlicher Printz / ein Kind von 2 Jahren sc. sc. zum Kayserthum gelanget/ weil von allen diesen Fällen sich nur ein eintziges Exempel bey der Regierung Königs Alphonsi,

Titius Jur. Publ. L. 2. C. 8. Id. L. 5. C. 1. §. 45. sqq.

Was endlich die Observantiam Imperii anbetrift/ vermöge derer niemahln ein mittelbahrer Stand zum Kayser eligiret worden/ oder erwehlet werden können/ so ist selbige mit nichts beybracht/ und weiß man wohl/ daß östers Dinge/ so gar keinen Grund haben/ zu denen Observanzen des Reichs gezogen werden. Wie insonderheit in dem Capitel von der Wahl eines Römischen Kaysers viel dergleichen traditiones derer Doctoren zu befinden/ welche bloß auf den Grund ihrer auctorität beruhen Kulpisius setzet in dem angezogenen §. 22. nur dieses/ quod non nis[unleserliches Material]ex familia illustri natus in Imperatorem eligi possit. Nun begehret aber niemand auch denen Landsäßigen Grafen die Jura familiarium illustrium in seiner Masse zu streiten. Wann auch dessen Meynung dahin gehen solte/ daß ein Römischer König aus einem Fürstlichen Hause seyn müste/ wie zu Zeiten Kayser Carl des Vten die protestirenden Reichs-Stände dahin angetragen / so würde wohl nimmermehr der Auctor des Beweises der Schwartzburgischen Reichs-Freyheit jemand bereden wollen/ als wären die Grafen von Schwartzburg schon in dem XIV. Seculo Reichs-Fürsten gewesen. Doch Kulpisius erklähret sich deutlich/ und setzet/ die alten Teutschen hätten ihre Könige ex nobilitate genommen/ und so hätten es nachgehends die teutschen Völcker gehalten/ indem sie niemahls einen/ so nicht zum wenigsten ein Graf gewesen/ zum Kayser eligiret. Von dem Unterscheid der mittelbahren und unmittelbahren Grafen und Stände aber ist bey ihm an dem angezogenen Oorte nichts zu befinden.

Und dergestalt bleibet das Schwartzburgische Principium: Eligendus sit Status Imperii, & quidem immediatus annoch unerwiesen. Wenigstens ist/ daß noch vor der güldenen Bulle ein solches Gesetz verhanden gewesen/ in geringsten nicht beygebracht. Und würde es gewiß dem Schwartzburgischen Beweißführer schwer werden/ die Immedietät und Reichs-Freyheit aller dererjenigen Gräflichen Häuser / aus welchen Römische Könige erwehlet worden/ oder doch zur Wahl in Vorschlag kommen/ zu behaupten/ zumahl da in denen ältern Zeiten die meisten Grafen des Reichs unter denen Ducibus Provinciae nicht nur in Lehn-sondern auch in Landsäßigen Pflichten gestanden. Wann aber auch sonst gleich kein Exempel eines Landsäßigen Standes gefunden werden möchte/ der zu einen König erkohren worden / so würde hiedurch dennoch Graf Günther und sein Haus nicht Reichssäßig und ein unmittelbahrer Reichs-Stand werden. Denn es finden sich allenthalben exempla singularia, und was nur einmahl geschehen/ kan man um deswillen vor gar nicht geschehen keinesweges ausgeben. Sonst könte man auch negiren/ daß jemahls ein König in Castilien gewesen/ ein Hertzog von Cornvval, ein natürlicher Printz / ein Kind von 2 Jahren sc. sc. zum Kayserthum gelanget/ weil von allen diesen Fällen sich nur ein eintziges Exempel bey der Regierung Königs Alphonsi,

Titius Jur. Publ. L. 2. C. 8. Id. L. 5. C. 1. §. 45. sqq.
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[151/0194] Was endlich die Observantiam Imperii anbetrift/ vermöge derer niemahln ein mittelbahrer Stand zum Kayser eligiret worden/ oder erwehlet werden können/ so ist selbige mit nichts beybracht/ und weiß man wohl/ daß östers Dinge/ so gar keinen Grund haben/ zu denen Observanzen des Reichs gezogen werden. Wie insonderheit in dem Capitel von der Wahl eines Römischen Kaysers viel dergleichen traditiones derer Doctoren zu befinden/ welche bloß auf den Grund ihrer auctorität beruhen Kulpisius setzet in dem angezogenen §. 22. nur dieses/ quod non nis_ ex familia illustri natus in Imperatorem eligi possit. Nun begehret aber niemand auch denen Landsäßigen Grafen die Jura familiarium illustrium in seiner Masse zu streiten. Wann auch dessen Meynung dahin gehen solte/ daß ein Römischer König aus einem Fürstlichen Hause seyn müste/ wie zu Zeiten Kayser Carl des Vten die protestirenden Reichs-Stände dahin angetragen / so würde wohl nimmermehr der Auctor des Beweises der Schwartzburgischen Reichs-Freyheit jemand bereden wollen/ als wären die Grafen von Schwartzburg schon in dem XIV. Seculo Reichs-Fürsten gewesen. Doch Kulpisius erklähret sich deutlich/ und setzet/ die alten Teutschen hätten ihre Könige ex nobilitate genommen/ und so hätten es nachgehends die teutschen Völcker gehalten/ indem sie niemahls einen/ so nicht zum wenigsten ein Graf gewesen/ zum Kayser eligiret. Von dem Unterscheid der mittelbahren und unmittelbahren Grafen und Stände aber ist bey ihm an dem angezogenen Oorte nichts zu befinden. Und dergestalt bleibet das Schwartzburgische Principium: Eligendus sit Status Imperii, & quidem immediatus annoch unerwiesen. Wenigstens ist/ daß noch vor der güldenen Bulle ein solches Gesetz verhanden gewesen/ in geringsten nicht beygebracht. Und würde es gewiß dem Schwartzburgischen Beweißführer schwer werden/ die Immedietät und Reichs-Freyheit aller dererjenigen Gräflichen Häuser / aus welchen Römische Könige erwehlet worden/ oder doch zur Wahl in Vorschlag kommen/ zu behaupten/ zumahl da in denen ältern Zeiten die meisten Grafen des Reichs unter denen Ducibus Provinciae nicht nur in Lehn-sondern auch in Landsäßigen Pflichten gestanden. Wann aber auch sonst gleich kein Exempel eines Landsäßigen Standes gefunden werden möchte/ der zu einen König erkohren worden / so würde hiedurch dennoch Graf Günther und sein Haus nicht Reichssäßig und ein unmittelbahrer Reichs-Stand werden. Denn es finden sich allenthalben exempla singularia, und was nur einmahl geschehen/ kan man um deswillen vor gar nicht geschehen keinesweges ausgeben. Sonst könte man auch negiren/ daß jemahls ein König in Castilien gewesen/ ein Hertzog von Cornvval, ein natürlicher Printz / ein Kind von 2 Jahren sc. sc. zum Kayserthum gelanget/ weil von allen diesen Fällen sich nur ein eintziges Exempel bey der Regierung Königs Alphonsi, Titius Jur. Publ. L. 2. C. 8. Id. L. 5. C. 1. §. 45. sqq.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/194>, abgerufen am 25.11.2024.