Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

Ob nun wohl Graf Günther hierauf seinen Einzug in Franckfurt gehalten/ auch ein und andere Actus als ein Römischer König unternommen; So haben ihn doch die wenigsten vor einen König erkannt/ die meisten hingegen es beständig mit dem rechtmässigen Kö[unleserliches Material]ig Carl dem IV. gehalten/ auch diejenigen/ so eine kurtze Zeit Graf Günthern beygestanden/ und darunter so gar auch Marggraf Ludwig von Brandenburg/ und die Grafen von Hohnstein und Schwartzburg seine Parthie bald hinwiederum verlassen/ bis er endlich selbst die Ungültigkeit seiner Wahl erkannt/ sich der Königlichen Würde begeben/ König Carln submittiret/ und / wie die Worte einer alten Uhrkunde lauten/ dessen Dienet worden. Daß man also denselben keines weges unter die Zahl der Römischen Könige mit rechnen kan/ und alles dasjenige / was er in der kurtzen Zeit/ da ihn einige unruhige Stände zu ihren Haupt aufgeworfen/ unternommen/ vielmehr vor ungebührliche attentata und Anmassungen zu halten/ als daß daraus mit dem Auctore des sogenannten unumstößlichen Beweises eine würekliche Königliche Regierung behauptet werden möge.

Gleichwie aber solchergestalt die per turbas & factiones beschehene Wahl dieses Guntheri Schvvartzburgici an sich selbst gantz unbeständig und ungültig; Also würde auch/ wenn man gleich/ daß es eine rechtmässige Kühr gewesen / praesupponiren/ oder vielmehr fingiren wolte/ doch daraus in keine wege sich schliessen lassen; daß derselbe um deßwillen nicht auch ein Land-Gräflicher Thüringischer Landsaß und Unterthan seyn könne. Denn daß er kein Sächsischer Unterthan gewesen/ wil man dem Schwartzburgischen Beweiß-Führer gar gerne zugestehen/ weil ja niemand unbekannt seyn kan/ daß zu selbiger Zeit die Land-Grafen in Thüringen sich noch nicht in dem Besitz des Chur- und Fürstenthum Sachsens befunden. Es können aber deßwegen jedoch die itzigen Grafen von Schwartzburg/ wenn sie gleich mit diesem Graf Günther von einem communi stipite herstammeten/ (denn daß sie nicht von demselben selbst descendiren/ sondern er nur ihres Zehendten Anherrn Bruder gewesen seyn sol/ zeiget der Autor dieses Scripti in der mit beygefügten Genealogischen Tabelle freywillig an /) gar wohl auch Chur- und Fürstl. Sächsische Landsassen genennet werden/ nachdem die Land-Grafen von Thüringen zur Sächsischen Chur-Würde gelanget/ und ihre Thüring- und Meißnische Lande mit der Chur Sachsen vereiniget haben.

Daß der Landgraviatus Thuringiae sich über die gantze Thüringische Provintz erstrecket/ die Land-Grafen Principes Thuringiae gewesen/ und die Jura der vormahligen Hertzoge erlanget/ ihr Fürstenthum auch auf die sämtliche Thüringische Grafschaften fundiret und gewidmet/ beruhet in notorietate, und ist bereits von vielen andern/ insonderheit aber in denen Chur- und Fürst-

H. H. v. E. Syntagma Hist. d. Gunth. Schvvartzb. p. 31. Lersners Franckf. Chron. Lib. I. C. 7. p. 75.

Ob nun wohl Graf Günther hierauf seinen Einzug in Franckfurt gehalten/ auch ein und andere Actus als ein Römischer König unternommen; So haben ihn doch die wenigsten vor einen König erkannt/ die meisten hingegen es beständig mit dem rechtmässigen Kö[unleserliches Material]ig Carl dem IV. gehalten/ auch diejenigen/ so eine kurtze Zeit Graf Günthern beygestanden/ und darunter so gar auch Marggraf Ludwig von Brandenburg/ und die Grafen von Hohnstein und Schwartzburg seine Parthie bald hinwiederum verlassen/ bis er endlich selbst die Ungültigkeit seiner Wahl erkannt/ sich der Königlichen Würde begeben/ König Carln submittiret/ und / wie die Worte einer alten Uhrkunde lauten/ dessen Dienet worden. Daß man also denselben keines weges unter die Zahl der Römischen Könige mit rechnen kan/ und alles dasjenige / was er in der kurtzen Zeit/ da ihn einige unruhige Stände zu ihren Haupt aufgeworfen/ unternommen/ vielmehr vor ungebührliche attentata und Anmassungen zu halten/ als daß daraus mit dem Auctore des sogenannten unumstößlichen Beweises eine würekliche Königliche Regierung behauptet werden möge.

Gleichwie aber solchergestalt die per turbas & factiones beschehene Wahl dieses Guntheri Schvvartzburgici an sich selbst gantz unbeständig und ungültig; Also würde auch/ wenn man gleich/ daß es eine rechtmässige Kühr gewesen / praesupponiren/ oder vielmehr fingiren wolte/ doch daraus in keine wege sich schliessen lassen; daß derselbe um deßwillen nicht auch ein Land-Gräflicher Thüringischer Landsaß und Unterthan seyn könne. Denn daß er kein Sächsischer Unterthan gewesen/ wil man dem Schwartzburgischen Beweiß-Führer gar gerne zugestehen/ weil ja niemand unbekannt seyn kan/ daß zu selbiger Zeit die Land-Grafen in Thüringen sich noch nicht in dem Besitz des Chur- und Fürstenthum Sachsens befunden. Es können aber deßwegen jedoch die itzigen Grafen von Schwartzburg/ wenn sie gleich mit diesem Graf Günther von einem communi stipite herstammeten/ (denn daß sie nicht von demselben selbst descendiren/ sondern er nur ihres Zehendten Anherrn Bruder gewesen seyn sol/ zeiget der Autor dieses Scripti in der mit beygefügten Genealogischen Tabelle freywillig an /) gar wohl auch Chur- und Fürstl. Sächsische Landsassen genennet werden/ nachdem die Land-Grafen von Thüringen zur Sächsischen Chur-Würde gelanget/ und ihre Thüring- und Meißnische Lande mit der Chur Sachsen vereiniget haben.

Daß der Landgraviatus Thuringiae sich über die gantze Thüringische Provintz erstrecket/ die Land-Grafen Principes Thuringiae gewesen/ und die Jura der vormahligen Hertzoge erlanget/ ihr Fürstenthum auch auf die sämtliche Thüringische Grafschaften fundiret und gewidmet/ beruhet in notorietate, und ist bereits von vielen andern/ insonderheit aber in denen Chur- und Fürst-

H. H. v. E. Syntagma Hist. d. Gunth. Schvvartzb. p. 31. Lersners Franckf. Chron. Lib. I. C. 7. p. 75.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0187" n="144"/>
        <p>Ob nun wohl Graf Günther hierauf seinen Einzug in Franckfurt gehalten/ auch ein                      und andere Actus als ein Römischer König unternommen; So haben ihn doch die                      wenigsten vor einen König erkannt/ die meisten hingegen es beständig mit dem                      rechtmässigen Kö<gap reason="illegible"/>ig Carl dem IV. gehalten/ auch diejenigen/ so eine kurtze                      Zeit Graf Günthern beygestanden/ und darunter so gar auch Marggraf Ludwig von                      Brandenburg/ und die Grafen von Hohnstein und Schwartzburg seine Parthie bald                      hinwiederum verlassen/ bis er endlich selbst die Ungültigkeit seiner Wahl                      erkannt/ sich der Königlichen Würde begeben/ König Carln submittiret/ und /                      wie die Worte einer alten Uhrkunde lauten/ <note place="foot">H. H. v. E.                          Syntagma Hist. d. Gunth. Schvvartzb. p. 31. Lersners Franckf. Chron. Lib. I.                          C. 7. p. 75.</note> dessen Dienet worden. Daß man also denselben keines                      weges unter die Zahl der Römischen Könige mit rechnen kan/ und alles dasjenige                     / was er in der kurtzen Zeit/ da ihn einige unruhige Stände zu ihren Haupt                      aufgeworfen/ unternommen/ vielmehr vor ungebührliche attentata und Anmassungen                      zu halten/ als daß daraus mit dem Auctore des sogenannten unumstößlichen                      Beweises eine würekliche Königliche Regierung behauptet werden möge.</p>
        <p>Gleichwie aber solchergestalt die per turbas &amp; factiones beschehene Wahl                      dieses Guntheri Schvvartzburgici an sich selbst gantz unbeständig und ungültig;                      Also würde auch/ wenn man gleich/ daß es eine rechtmässige Kühr gewesen /                      praesupponiren/ oder vielmehr fingiren wolte/ doch daraus in keine wege sich                      schliessen lassen; daß derselbe um deßwillen nicht auch ein Land-Gräflicher                      Thüringischer Landsaß und Unterthan seyn könne. Denn daß er kein Sächsischer                      Unterthan gewesen/ wil man dem Schwartzburgischen Beweiß-Führer gar gerne                      zugestehen/ weil ja niemand unbekannt seyn kan/ daß zu selbiger Zeit die                      Land-Grafen in Thüringen sich noch nicht in dem Besitz des Chur- und Fürstenthum                      Sachsens befunden. Es können aber deßwegen jedoch die itzigen Grafen von                      Schwartzburg/ wenn sie gleich mit diesem Graf Günther von einem communi stipite                      herstammeten/ (denn daß sie nicht von demselben selbst descendiren/ sondern er                      nur ihres Zehendten Anherrn Bruder gewesen seyn sol/ zeiget der Autor dieses                      Scripti in der mit beygefügten Genealogischen Tabelle freywillig an /) gar wohl                      auch Chur- und Fürstl. Sächsische Landsassen genennet werden/ nachdem die                      Land-Grafen von Thüringen zur Sächsischen Chur-Würde gelanget/ und ihre                      Thüring- und Meißnische Lande mit der Chur Sachsen vereiniget haben.</p>
        <p>Daß der Landgraviatus Thuringiae sich über die gantze Thüringische Provintz                      erstrecket/ die Land-Grafen Principes Thuringiae gewesen/ und die Jura der                      vormahligen Hertzoge erlanget/ ihr Fürstenthum auch auf die sämtliche                      Thüringische Grafschaften fundiret und gewidmet/ beruhet in notorietate, und                      ist bereits von vielen andern/ insonderheit aber in denen Chur- und Fürst-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[144/0187] Ob nun wohl Graf Günther hierauf seinen Einzug in Franckfurt gehalten/ auch ein und andere Actus als ein Römischer König unternommen; So haben ihn doch die wenigsten vor einen König erkannt/ die meisten hingegen es beständig mit dem rechtmässigen Kö_ ig Carl dem IV. gehalten/ auch diejenigen/ so eine kurtze Zeit Graf Günthern beygestanden/ und darunter so gar auch Marggraf Ludwig von Brandenburg/ und die Grafen von Hohnstein und Schwartzburg seine Parthie bald hinwiederum verlassen/ bis er endlich selbst die Ungültigkeit seiner Wahl erkannt/ sich der Königlichen Würde begeben/ König Carln submittiret/ und / wie die Worte einer alten Uhrkunde lauten/ dessen Dienet worden. Daß man also denselben keines weges unter die Zahl der Römischen Könige mit rechnen kan/ und alles dasjenige / was er in der kurtzen Zeit/ da ihn einige unruhige Stände zu ihren Haupt aufgeworfen/ unternommen/ vielmehr vor ungebührliche attentata und Anmassungen zu halten/ als daß daraus mit dem Auctore des sogenannten unumstößlichen Beweises eine würekliche Königliche Regierung behauptet werden möge. Gleichwie aber solchergestalt die per turbas & factiones beschehene Wahl dieses Guntheri Schvvartzburgici an sich selbst gantz unbeständig und ungültig; Also würde auch/ wenn man gleich/ daß es eine rechtmässige Kühr gewesen / praesupponiren/ oder vielmehr fingiren wolte/ doch daraus in keine wege sich schliessen lassen; daß derselbe um deßwillen nicht auch ein Land-Gräflicher Thüringischer Landsaß und Unterthan seyn könne. Denn daß er kein Sächsischer Unterthan gewesen/ wil man dem Schwartzburgischen Beweiß-Führer gar gerne zugestehen/ weil ja niemand unbekannt seyn kan/ daß zu selbiger Zeit die Land-Grafen in Thüringen sich noch nicht in dem Besitz des Chur- und Fürstenthum Sachsens befunden. Es können aber deßwegen jedoch die itzigen Grafen von Schwartzburg/ wenn sie gleich mit diesem Graf Günther von einem communi stipite herstammeten/ (denn daß sie nicht von demselben selbst descendiren/ sondern er nur ihres Zehendten Anherrn Bruder gewesen seyn sol/ zeiget der Autor dieses Scripti in der mit beygefügten Genealogischen Tabelle freywillig an /) gar wohl auch Chur- und Fürstl. Sächsische Landsassen genennet werden/ nachdem die Land-Grafen von Thüringen zur Sächsischen Chur-Würde gelanget/ und ihre Thüring- und Meißnische Lande mit der Chur Sachsen vereiniget haben. Daß der Landgraviatus Thuringiae sich über die gantze Thüringische Provintz erstrecket/ die Land-Grafen Principes Thuringiae gewesen/ und die Jura der vormahligen Hertzoge erlanget/ ihr Fürstenthum auch auf die sämtliche Thüringische Grafschaften fundiret und gewidmet/ beruhet in notorietate, und ist bereits von vielen andern/ insonderheit aber in denen Chur- und Fürst- H. H. v. E. Syntagma Hist. d. Gunth. Schvvartzb. p. 31. Lersners Franckf. Chron. Lib. I. C. 7. p. 75.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/187
Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/187>, abgerufen am 06.05.2024.