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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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wenn auch gleich die itzigen Schwartzburgischen Fürst- und Grafen/ so gar in absteigender Linie von diesem vermeinten König sich ihres Ursprungs rühmen könten/ solches sie dennoch von dem Sächsischen Landsassiat in keine Wege befreyen möchte.

Was künftig in der ausführlichen Beschreibung der Historie des ob-ermeldten Grafens/ welche der Autor zugleich verspricht/ dem Hause Schwartzburg zum besten ausgeführet werden dürfte/ muß man erwarten/ wiewohl sich sodann auch sonder Zweifel wichtige Gegen-Erinnerungen finden möchten; gleichwie nicht abzusehen/ was zur Erleuterung der güldenen Bulle/ diese vertröstete und zur Zeit unbekannte Nachrichten vor ein Licht geben sollen/ es wäre denn/ daß man zeigen wolte/ daß es mit dieser Wahl des Guntheri nicht gar zu ordentlich und richtig zugegangen/ und daher Käyser Carl der IV. Gelegenheit genommen/ durch die güldene Bulle der gleichen abusibus und ungültigen Unternehmen aufs künftige vorzubauen.

In übrigen wird allzumilde praesupponiret/ daß die vergeblich vorgegebene Reichs-Immedietät des Schwartzburgischen Hauses in notorietate beruhe/ und ohne Grund afferiret/ als ob das Chur- und Fürstliche Haus Sachsen selbige in und ausser Gericht selbst agnosciret habe. Es wäre auch gar leicht zu zeigen/ daß in der Schwartzburg-Arnstädtischen Segen-Deduction enthaltene Vorstellungen vor keine ohnfehlbahre Demonstrationes zu achten/ sondern in falschen praesuppositis und blossen Vorgeben des Concipienten bestehen/ wenn voritzo das Absehen dahin gerichtet wäre/ selbige Deduction gebührend zu beantworten. Denn da es dem Autori des obgedachten Scripti beliebet/ es bey dem einigen argument von der beschehenen Wahl des Guntheri Schvvartzburgici, den er einen Heldenmüthigen Fürsten/ verhoffentlich nicht in der Absicht auf seinen Stamm / sondern auf die eine kurtze Zeit usurpirte Königliche Gewalt/ genennet / voritzo bewenden zu lassen; So wird man auch im gegenwärtigen nur dahin bemühet seyn/ den Ungrund und die Unbündigkeit dieses Schlusses vor Augen zu legen / und dabey zu denen/ welche die Sache ohne praejudiz nach ihrer wahren Beschaffenheit ansehen und erwegen wollen/ das zuversichtliche Vertrauen geführet/ sie werden von selbst ermessen/ daß aus dieser so sehr gerühmten Wahl des Grafen Günthers zum Römischen König sich so wenig die affectirte Schwartzburg. Immedietät und Reichs-Freyheit/ als folglich die praetendirte Session und Stimm unter denen Reichs-Fürsten behaupten lasse. Zu dessen mehrer Versicherung man voritzo nur kürtzlich darzustellen veranlasset worden/ daß werder die Wahl des Grafen Günthers vor eine beständige und rechtmässige Chur gehalten werden möge/ noch wenn sie davor in einige Wege passiren könte / daraus erfolge/ daß dieser Guntherus ein unmittelbarer Reichs-Stand gewesen / noch weniger aber/ daß die itzigen Grafen von Schwartzburg davor/ und zur Erlangung

wenn auch gleich die itzigen Schwartzburgischen Fürst- und Grafen/ so gar in absteigender Linie von diesem vermeinten König sich ihres Ursprungs rühmen könten/ solches sie dennoch von dem Sächsischen Landsassiat in keine Wege befreyen möchte.

Was künftig in der ausführlichen Beschreibung der Historie des ob-ermeldten Grafens/ welche der Autor zugleich verspricht/ dem Hause Schwartzburg zum besten ausgeführet werden dürfte/ muß man erwarten/ wiewohl sich sodann auch sonder Zweifel wichtige Gegen-Erinnerungen finden möchten; gleichwie nicht abzusehen/ was zur Erleuterung der güldenen Bulle/ diese vertröstete und zur Zeit unbekannte Nachrichten vor ein Licht geben sollen/ es wäre denn/ daß man zeigen wolte/ daß es mit dieser Wahl des Guntheri nicht gar zu ordentlich und richtig zugegangen/ und daher Käyser Carl der IV. Gelegenheit genommen/ durch die güldene Bulle der gleichen abusibus und ungültigen Unternehmen aufs künftige vorzubauen.

In übrigen wird allzumilde praesupponiret/ daß die vergeblich vorgegebene Reichs-Immedietät des Schwartzburgischen Hauses in notorietate beruhe/ und ohne Grund afferiret/ als ob das Chur- und Fürstliche Haus Sachsen selbige in und ausser Gericht selbst agnosciret habe. Es wäre auch gar leicht zu zeigen/ daß in der Schwartzburg-Arnstädtischen Segen-Deduction enthaltene Vorstellungen vor keine ohnfehlbahre Demonstrationes zu achten/ sondern in falschen praesuppositis und blossen Vorgeben des Concipienten bestehen/ wenn voritzo das Absehen dahin gerichtet wäre/ selbige Deduction gebührend zu beantworten. Denn da es dem Autori des obgedachten Scripti beliebet/ es bey dem einigen argument von der beschehenen Wahl des Guntheri Schvvartzburgici, den er einen Heldenmüthigen Fürsten/ verhoffentlich nicht in der Absicht auf seinen Stamm / sondern auf die eine kurtze Zeit usurpirte Königliche Gewalt/ genennet / voritzo bewenden zu lassen; So wird man auch im gegenwärtigen nur dahin bemühet seyn/ den Ungrund und die Unbündigkeit dieses Schlusses vor Augen zu legen / und dabey zu denen/ welche die Sache ohne praejudiz nach ihrer wahren Beschaffenheit ansehen und erwegen wollen/ das zuversichtliche Vertrauen geführet/ sie werden von selbst ermessen/ daß aus dieser so sehr gerühmten Wahl des Grafen Günthers zum Römischen König sich so wenig die affectirte Schwartzburg. Immedietät und Reichs-Freyheit/ als folglich die praetendirte Session und Stimm unter denen Reichs-Fürsten behaupten lasse. Zu dessen mehrer Versicherung man voritzo nur kürtzlich darzustellen veranlasset worden/ daß werder die Wahl des Grafen Günthers vor eine beständige und rechtmässige Chur gehalten werden möge/ noch wenn sie davor in einige Wege passiren könte / daraus erfolge/ daß dieser Guntherus ein unmittelbarer Reichs-Stand gewesen / noch weniger aber/ daß die itzigen Grafen von Schwartzburg davor/ und zur Erlangung

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[141/0184] wenn auch gleich die itzigen Schwartzburgischen Fürst- und Grafen/ so gar in absteigender Linie von diesem vermeinten König sich ihres Ursprungs rühmen könten/ solches sie dennoch von dem Sächsischen Landsassiat in keine Wege befreyen möchte. Was künftig in der ausführlichen Beschreibung der Historie des ob-ermeldten Grafens/ welche der Autor zugleich verspricht/ dem Hause Schwartzburg zum besten ausgeführet werden dürfte/ muß man erwarten/ wiewohl sich sodann auch sonder Zweifel wichtige Gegen-Erinnerungen finden möchten; gleichwie nicht abzusehen/ was zur Erleuterung der güldenen Bulle/ diese vertröstete und zur Zeit unbekannte Nachrichten vor ein Licht geben sollen/ es wäre denn/ daß man zeigen wolte/ daß es mit dieser Wahl des Guntheri nicht gar zu ordentlich und richtig zugegangen/ und daher Käyser Carl der IV. Gelegenheit genommen/ durch die güldene Bulle der gleichen abusibus und ungültigen Unternehmen aufs künftige vorzubauen. In übrigen wird allzumilde praesupponiret/ daß die vergeblich vorgegebene Reichs-Immedietät des Schwartzburgischen Hauses in notorietate beruhe/ und ohne Grund afferiret/ als ob das Chur- und Fürstliche Haus Sachsen selbige in und ausser Gericht selbst agnosciret habe. Es wäre auch gar leicht zu zeigen/ daß in der Schwartzburg-Arnstädtischen Segen-Deduction enthaltene Vorstellungen vor keine ohnfehlbahre Demonstrationes zu achten/ sondern in falschen praesuppositis und blossen Vorgeben des Concipienten bestehen/ wenn voritzo das Absehen dahin gerichtet wäre/ selbige Deduction gebührend zu beantworten. Denn da es dem Autori des obgedachten Scripti beliebet/ es bey dem einigen argument von der beschehenen Wahl des Guntheri Schvvartzburgici, den er einen Heldenmüthigen Fürsten/ verhoffentlich nicht in der Absicht auf seinen Stamm / sondern auf die eine kurtze Zeit usurpirte Königliche Gewalt/ genennet / voritzo bewenden zu lassen; So wird man auch im gegenwärtigen nur dahin bemühet seyn/ den Ungrund und die Unbündigkeit dieses Schlusses vor Augen zu legen / und dabey zu denen/ welche die Sache ohne praejudiz nach ihrer wahren Beschaffenheit ansehen und erwegen wollen/ das zuversichtliche Vertrauen geführet/ sie werden von selbst ermessen/ daß aus dieser so sehr gerühmten Wahl des Grafen Günthers zum Römischen König sich so wenig die affectirte Schwartzburg. Immedietät und Reichs-Freyheit/ als folglich die praetendirte Session und Stimm unter denen Reichs-Fürsten behaupten lasse. Zu dessen mehrer Versicherung man voritzo nur kürtzlich darzustellen veranlasset worden/ daß werder die Wahl des Grafen Günthers vor eine beständige und rechtmässige Chur gehalten werden möge/ noch wenn sie davor in einige Wege passiren könte / daraus erfolge/ daß dieser Guntherus ein unmittelbarer Reichs-Stand gewesen / noch weniger aber/ daß die itzigen Grafen von Schwartzburg davor/ und zur Erlangung

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/184>, abgerufen am 06.05.2024.