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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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Acten ergangenen Verordnung/ wieder das dem Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen zustehende und so hoch verpoente Privilegium de non appellando, (welches sie doch sonst/ und noch kürtzlich dergestalt agnosciret/ daß sie selbst die darwieder vor ihrer Cantzeley zu Arnstadt geschehene contraventiones, mit Beziehung auf selbiges/ zur Bestraffung nacher Weimar denunciiret /) eine Appellation einzulegen/ dieselbe durch Notarien und Zeugen zu Weimar insinuiren zulassen/ und also des nur besagten gesamten Chur- und Fürstl. Hauses Sachsen hohe Befugnisse offenbahrlich und höchst strafbahr zu violiren sich unterstanden. Dahero des Regierenden Herrn Hertzogs zu Sachsen-Weimar Hochfürstl. Durchl. so augenscheinlich strafbahren Beginnen/ und vielfältigen/ wieder Dero hohe und Landes-Fürstl. Jura angemaßten/ unveranwortlichen Eingriffen/ (die sowohl der Fürst zu Arnstadt / als deffen Bediente/ welche sich auf seinen Befehl beziehen/ zu verantworten /) nicht länger in Gedult zusehen/ noch sich Dero Landes-Fürstl. Ober-Bothmäßigkeit/ Respect und Authorität gäntzlich entziehen lassen können / sondern sowohl zu deren manutenirung/ als auch zum Schutz der armen Bedrängten in Dero Sächsischen Lehnen gesessenen Unterthanen/ die Sie so vielfaltig und wehmüthig um Hülffe angeruffen/ das bisherige Arnstädtische Verfahren untersuchen/ zu dem Ende eine Commission anordnen/ und derselben/ weil sie sonst nicht respectiret worden wäre/ durch eine militarische Mannschaft den gebührenden Nachdruck geben/ zugleich aber auch des Cantzlars Person/ um denselben über ein- und andere wieder ihn angebrachte strafbahre Facta gebührend zuvernehmen/ sich versichern zulassen/ bewogen worden.

Worbey aber keinen eintzigen Unterthanen der geringste Schade zugefüget/ oder ein Heller abgefordert/ wohl aber die Verpflegung der Miliz von dem Fürsten / als der die unumgängliche Execution selbst causiret/ zuförderst in Güte verlanget/ und als er solcher sich verweigert/ das nöthige von Vorwergen per Executionem eingetrieben/ jedoch beyweiten so viel nicht erlanget worden/ als man Schwartzb. Seits debitiren wollen/ oder die auf die Execution verwandte Unkosten betragen. Wie denn auch so balb als die angeordnete Commission in Arnstadt das nöhtigste expediret/ die zurückgehaltene Vieariats-Patente anschlagen lassen/ die Veranstaltung zu Ablegung der rückständigen Contributions-Rechnungen gemacht/ und zu dem Ende der Landschafts-Cassierer mit nach Weimar genommen/ auch sonst noch ein- und das andere verordnet/ die obangeregte Miliz, zu Erspahrung fernerer Unkosten/ sich wieder zurücke gezogen / und hernach von Seiner Hochfürstl. Durchl. die gnädigste Verfügung geschehen / daß das übrige/ was noch Commissions wegen zu expediren/ vollends in der Residentz zu Weimar geendiget und ausgemachet werde. Gestalt sie allenthalben nach Recht und Billigkeit verfahren/ und den Fürsten von Arnstadt oder die Seinigen wieder Gebühr nicht beschweren /

Acten ergangenen Verordnung/ wieder das dem Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen zustehende und so hoch verpoente Privilegium de non appellando, (welches sie doch sonst/ und noch kürtzlich dergestalt agnosciret/ daß sie selbst die darwieder vor ihrer Cantzeley zu Arnstadt geschehene contraventiones, mit Beziehung auf selbiges/ zur Bestraffung nacher Weimar denunciiret /) eine Appellation einzulegen/ dieselbe durch Notarien und Zeugen zu Weimar insinuiren zulassen/ und also des nur besagten gesamten Chur- und Fürstl. Hauses Sachsen hohe Befugnisse offenbahrlich und höchst strafbahr zu violiren sich unterstanden. Dahero des Regierenden Herrn Hertzogs zu Sachsen-Weimar Hochfürstl. Durchl. so augenscheinlich strafbahren Beginnen/ und vielfältigen/ wieder Dero hohe und Landes-Fürstl. Jura angemaßten/ unveranwortlichen Eingriffen/ (die sowohl der Fürst zu Arnstadt / als deffen Bediente/ welche sich auf seinen Befehl beziehen/ zu verantworten /) nicht länger in Gedult zusehen/ noch sich Dero Landes-Fürstl. Ober-Bothmäßigkeit/ Respect und Authorität gäntzlich entziehen lassen können / sondern sowohl zu deren manutenirung/ als auch zum Schutz der armen Bedrängten in Dero Sächsischen Lehnen gesessenen Unterthanen/ die Sie so vielfaltig und wehmüthig um Hülffe angeruffen/ das bisherige Arnstädtische Verfahren untersuchen/ zu dem Ende eine Commission anordnen/ und derselben/ weil sie sonst nicht respectiret worden wäre/ durch eine militarische Mannschaft den gebührenden Nachdruck geben/ zugleich aber auch des Cantzlars Person/ um denselben über ein- und andere wieder ihn angebrachte strafbahre Facta gebührend zuvernehmen/ sich versichern zulassen/ bewogen worden.

Worbey aber keinen eintzigen Unterthanen der geringste Schade zugefüget/ oder ein Heller abgefordert/ wohl aber die Verpflegung der Miliz von dem Fürsten / als der die unumgängliche Execution selbst causiret/ zuförderst in Güte verlanget/ und als er solcher sich verweigert/ das nöthige von Vorwergen per Executionem eingetrieben/ jedoch beyweiten so viel nicht erlanget worden/ als man Schwartzb. Seits debitiren wollen/ oder die auf die Execution verwandte Unkosten betragen. Wie denn auch so balb als die angeordnete Commission in Arnstadt das nöhtigste expediret/ die zurückgehaltene Vieariats-Patente anschlagen lassen/ die Veranstaltung zu Ablegung der rückständigen Contributions-Rechnungen gemacht/ und zu dem Ende der Landschafts-Cassierer mit nach Weimar genommen/ auch sonst noch ein- und das andere verordnet/ die obangeregte Miliz, zu Erspahrung fernerer Unkosten/ sich wieder zurücke gezogen / und hernach von Seiner Hochfürstl. Durchl. die gnädigste Verfügung geschehen / daß das übrige/ was noch Commissions wegen zu expediren/ vollends in der Residentz zu Weimar geendiget und ausgemachet werde. Gestalt sie allenthalben nach Recht und Billigkeit verfahren/ und den Fürsten von Arnstadt oder die Seinigen wieder Gebühr nicht beschweren /

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Acten ergangenen Verordnung/ wieder                      das dem Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen zustehende und so hoch verpoente                      Privilegium de non appellando, (welches sie doch sonst/ und noch kürtzlich                      dergestalt agnosciret/ daß sie selbst die darwieder vor ihrer Cantzeley zu                      Arnstadt geschehene contraventiones, mit Beziehung auf selbiges/ zur                      Bestraffung nacher Weimar denunciiret /) eine Appellation einzulegen/ dieselbe                      durch Notarien und Zeugen zu Weimar insinuiren zulassen/ und also des nur                      besagten gesamten Chur- und Fürstl. Hauses Sachsen hohe Befugnisse offenbahrlich                      und höchst strafbahr zu violiren sich unterstanden. Dahero des Regierenden Herrn                      Hertzogs zu Sachsen-Weimar Hochfürstl. Durchl. so augenscheinlich strafbahren                      Beginnen/ und vielfältigen/ wieder Dero hohe und Landes-Fürstl. Jura                      angemaßten/ unveranwortlichen Eingriffen/ (die sowohl der Fürst zu Arnstadt /                      als deffen Bediente/ welche sich auf seinen Befehl beziehen/ zu verantworten                      /) nicht länger in Gedult zusehen/ noch sich Dero Landes-Fürstl.                      Ober-Bothmäßigkeit/ Respect und Authorität gäntzlich entziehen lassen können /                      sondern sowohl zu deren manutenirung/ als auch zum Schutz der armen Bedrängten                      in Dero Sächsischen Lehnen gesessenen Unterthanen/ die Sie so vielfaltig und                      wehmüthig um Hülffe angeruffen/ das bisherige Arnstädtische Verfahren                      untersuchen/ zu dem Ende eine Commission anordnen/ und derselben/ weil sie                      sonst nicht respectiret worden wäre/ durch eine militarische Mannschaft den                      gebührenden Nachdruck geben/ zugleich aber auch des Cantzlars Person/ um                      denselben über ein- und andere wieder ihn angebrachte strafbahre Facta gebührend                      zuvernehmen/ sich versichern zulassen/ bewogen worden.</p>
        <p>Worbey aber keinen eintzigen Unterthanen der geringste Schade zugefüget/ oder                      ein Heller abgefordert/ wohl aber die Verpflegung der Miliz von dem Fürsten /                      als der die unumgängliche Execution selbst causiret/ zuförderst in Güte                      verlanget/ und als er solcher sich verweigert/ das nöthige von Vorwergen per                      Executionem eingetrieben/ jedoch beyweiten so viel nicht erlanget worden/ als                      man Schwartzb. Seits debitiren wollen/ oder die auf die Execution verwandte                      Unkosten betragen. Wie denn auch so balb als die angeordnete Commission in                      Arnstadt das nöhtigste expediret/ die zurückgehaltene Vieariats-Patente                      anschlagen lassen/ die Veranstaltung zu Ablegung der rückständigen                      Contributions-Rechnungen gemacht/ und zu dem Ende der Landschafts-Cassierer mit                      nach Weimar genommen/ auch sonst noch ein- und das andere verordnet/ die                      obangeregte Miliz, zu Erspahrung fernerer Unkosten/ sich wieder zurücke gezogen                     / und hernach von Seiner Hochfürstl. Durchl. die gnädigste Verfügung geschehen /                      daß das übrige/ was noch Commissions wegen zu expediren/ vollends in der                      Residentz zu Weimar geendiget und ausgemachet werde. Gestalt sie allenthalben                      nach Recht und Billigkeit verfahren/ und den Fürsten von Arnstadt oder die                      Seinigen wieder Gebühr nicht beschweren /
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[125/0168] Acten ergangenen Verordnung/ wieder das dem Chur- und Fürstlichen Hause Sachsen zustehende und so hoch verpoente Privilegium de non appellando, (welches sie doch sonst/ und noch kürtzlich dergestalt agnosciret/ daß sie selbst die darwieder vor ihrer Cantzeley zu Arnstadt geschehene contraventiones, mit Beziehung auf selbiges/ zur Bestraffung nacher Weimar denunciiret /) eine Appellation einzulegen/ dieselbe durch Notarien und Zeugen zu Weimar insinuiren zulassen/ und also des nur besagten gesamten Chur- und Fürstl. Hauses Sachsen hohe Befugnisse offenbahrlich und höchst strafbahr zu violiren sich unterstanden. Dahero des Regierenden Herrn Hertzogs zu Sachsen-Weimar Hochfürstl. Durchl. so augenscheinlich strafbahren Beginnen/ und vielfältigen/ wieder Dero hohe und Landes-Fürstl. Jura angemaßten/ unveranwortlichen Eingriffen/ (die sowohl der Fürst zu Arnstadt / als deffen Bediente/ welche sich auf seinen Befehl beziehen/ zu verantworten /) nicht länger in Gedult zusehen/ noch sich Dero Landes-Fürstl. Ober-Bothmäßigkeit/ Respect und Authorität gäntzlich entziehen lassen können / sondern sowohl zu deren manutenirung/ als auch zum Schutz der armen Bedrängten in Dero Sächsischen Lehnen gesessenen Unterthanen/ die Sie so vielfaltig und wehmüthig um Hülffe angeruffen/ das bisherige Arnstädtische Verfahren untersuchen/ zu dem Ende eine Commission anordnen/ und derselben/ weil sie sonst nicht respectiret worden wäre/ durch eine militarische Mannschaft den gebührenden Nachdruck geben/ zugleich aber auch des Cantzlars Person/ um denselben über ein- und andere wieder ihn angebrachte strafbahre Facta gebührend zuvernehmen/ sich versichern zulassen/ bewogen worden. Worbey aber keinen eintzigen Unterthanen der geringste Schade zugefüget/ oder ein Heller abgefordert/ wohl aber die Verpflegung der Miliz von dem Fürsten / als der die unumgängliche Execution selbst causiret/ zuförderst in Güte verlanget/ und als er solcher sich verweigert/ das nöthige von Vorwergen per Executionem eingetrieben/ jedoch beyweiten so viel nicht erlanget worden/ als man Schwartzb. Seits debitiren wollen/ oder die auf die Execution verwandte Unkosten betragen. Wie denn auch so balb als die angeordnete Commission in Arnstadt das nöhtigste expediret/ die zurückgehaltene Vieariats-Patente anschlagen lassen/ die Veranstaltung zu Ablegung der rückständigen Contributions-Rechnungen gemacht/ und zu dem Ende der Landschafts-Cassierer mit nach Weimar genommen/ auch sonst noch ein- und das andere verordnet/ die obangeregte Miliz, zu Erspahrung fernerer Unkosten/ sich wieder zurücke gezogen / und hernach von Seiner Hochfürstl. Durchl. die gnädigste Verfügung geschehen / daß das übrige/ was noch Commissions wegen zu expediren/ vollends in der Residentz zu Weimar geendiget und ausgemachet werde. Gestalt sie allenthalben nach Recht und Billigkeit verfahren/ und den Fürsten von Arnstadt oder die Seinigen wieder Gebühr nicht beschweren /

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/168>, abgerufen am 06.05.2024.