Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

Fürst Weimarische nacher Arnstacht ergangene Befehle anzunehmen verboten/ dieselbe/ und insonderheit leitztens die von Seiner Königlichen Majest. in Polen/ und Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen/ als Vicario des Reichs/ an Seine Hoch-Fürstl. Durchl. überschickte / und von Deroselben weiter in ihren gesamten Landen publicirte Vicariat-Patente, intercipiren und unterschlagen/ auch sonst den Unterthanen / daß sie dem/ was von Weimar aus besohlen würde/ nicht nachkommen solten / gebieten/ darbey dieselbe auf die geringste Veranlassung in kostbahre inquisitiones ziehen/ und gantz unmässige/ ja bey manchen auf viele 100. Ihlr. sich belauffende Abolitions Gelder erpressen lassen/ mithin die Justiz gleichsam zu einem modo acquirendi gemacht/ hingegen einen von Weimar entlauffenen/ und aus dem Gefängniß geflüchteten inquisiten bey sich gehegt / und wieder den dem Landes- und Lehns-Herrn schuldigen Respect in Dienste und vermeynten Schutz genommen/ oder doch wenigstens demselben Verschleif und Aufenthalt verstattet.

Wie denn auch seine Cantzler und Räthe/ nebst den übrigen Bedienten/ denen vielfältig eingekommenen Klagen und Denunciationen nach/ sich einige Zeit her überaus animos bezeiget/ die Unterthanen/ so an des Regierenden Herrn Hertzogs zu Weimar Hochfürstl. Durchl. als Ober-Landes- und Lehns-Herrn/ wie von undencklichen Jahren hergebracht/ um Schutz und Hülffe suppliciret/ oder appelliret/ übel angelassen/ schimpflich und spöttlich tractiret / verschiedenen mit dürren Worten/ um der Ursache willen/ daß sie sich anderwerts und zu Weimar beschweret gehabt/ die Justiz und rechtliche Hülffe versaget/ andere mit beschwerlichen Executionen/ ja manchen gar mit Inquisitionen/ Ketten und Banden belegt/ die Appellationes, so nach Weimar ergangen/ gebührend nicht respectiret/ derselben ohngeachtet/ ferner wiederrechtlich verfahren/ die Appellations-Acta, dem Herkommen gemäß/ in Originali einzuschicken verweigert/ die armen Appellanten mit unmässigen / wieder die Tar-Ordnung lauffenden/ Gebühren beschweret/ selbige dadurch abgeschrecket/ und solcher gestalt das Jus appellandi & supplicandi ad superiorem auf vielerley Art einschrencken und zu hemmen getrachtet/ darbey auch einer dem Judici a quo nicht gebührenden Cognition super meritis Appellationum, so wohl als einer Jurisdiction über Fürstl. Weimarische immediate in Arnstadt befindliche Bediente sich angemasset/ den Unterthanen mit denenselben die Conversation, und sie in die Häuser aufzunehmen/ untersaget / ferner ihren Fürsten allethand neuerliche und nie gehabte Jura zugeschrieben / hingegen Seiner Hochfürstl. Durchl. zu Sachsen-Weimar kundbahre hohe Befugnisse disputiret/ den Deroselben gebührenden Respect ausser Augen gesetzt/ und in den an Sie abgelassenen Bericht-Schreiben unzulässige Protestationes, auch spitzige und unanständige Expressiones allenthalben gebrauchet/ und letzlich gar von einer zu Einschickung gewisser Appellations-

Fürst Weimarische nacher Arnstacht ergangene Befehle anzunehmen verboten/ dieselbe/ und insonderheit leitztens die von Seiner Königlichen Majest. in Polen/ und Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen/ als Vicario des Reichs/ an Seine Hoch-Fürstl. Durchl. überschickte / und von Deroselben weiter in ihren gesamten Landen publicirte Vicariat-Patente, intercipiren und unterschlagen/ auch sonst den Unterthanen / daß sie dem/ was von Weimar aus besohlen würde/ nicht nachkommen solten / gebieten/ darbey dieselbe auf die geringste Veranlassung in kostbahre inquisitiones ziehen/ und gantz unmässige/ ja bey manchen auf viele 100. Ihlr. sich belauffende Abolitions Gelder erpressen lassen/ mithin die Justiz gleichsam zu einem modo acquirendi gemacht/ hingegen einen von Weimar entlauffenen/ und aus dem Gefängniß geflüchteten inquisiten bey sich gehegt / und wieder den dem Landes- und Lehns-Herrn schuldigen Respect in Dienste und vermeynten Schutz genommen/ oder doch wenigstens demselben Verschleif und Aufenthalt verstattet.

Wie denn auch seine Cantzler und Räthe/ nebst den übrigen Bedienten/ denen vielfältig eingekommenen Klagen und Denunciationen nach/ sich einige Zeit her überaus animos bezeiget/ die Unterthanen/ so an des Regierenden Herrn Hertzogs zu Weimar Hochfürstl. Durchl. als Ober-Landes- und Lehns-Herrn/ wie von undencklichen Jahren hergebracht/ um Schutz und Hülffe suppliciret/ oder appelliret/ übel angelassen/ schimpflich und spöttlich tractiret / verschiedenen mit dürren Worten/ um der Ursache willen/ daß sie sich anderwerts und zu Weimar beschweret gehabt/ die Justiz und rechtliche Hülffe versaget/ andere mit beschwerlichen Executionen/ ja manchen gar mit Inquisitionen/ Ketten und Banden belegt/ die Appellationes, so nach Weimar ergangen/ gebührend nicht respectiret/ derselben ohngeachtet/ ferner wiederrechtlich verfahren/ die Appellations-Acta, dem Herkommen gemäß/ in Originali einzuschicken verweigert/ die armen Appellanten mit unmässigen / wieder die Tar-Ordnung lauffenden/ Gebühren beschweret/ selbige dadurch abgeschrecket/ und solcher gestalt das Jus appellandi & supplicandi ad superiorem auf vielerley Art einschrencken und zu hemmen getrachtet/ darbey auch einer dem Judici a quo nicht gebührenden Cognition super meritis Appellationum, so wohl als einer Jurisdiction über Fürstl. Weimarische immediate in Arnstadt befindliche Bediente sich angemasset/ den Unterthanen mit denenselben die Conversation, und sie in die Häuser aufzunehmen/ untersaget / ferner ihren Fürsten allethand neuerliche und nie gehabte Jura zugeschrieben / hingegen Seiner Hochfürstl. Durchl. zu Sachsen-Weimar kundbahre hohe Befugnisse disputiret/ den Deroselben gebührenden Respect ausser Augen gesetzt/ und in den an Sie abgelassenen Bericht-Schreiben unzulässige Protestationes, auch spitzige und unanständige Expressiones allenthalben gebrauchet/ und letzlich gar von einer zu Einschickung gewisser Appellations-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0167" n="124"/>
Fürst Weimarische nacher                      Arnstacht ergangene Befehle anzunehmen verboten/ dieselbe/ und insonderheit                      leitztens die von Seiner Königlichen Majest. in Polen/ und Chur-Fürstl. Durchl.                      zu Sachsen/ als Vicario des Reichs/ an Seine Hoch-Fürstl. Durchl. überschickte                     / und von Deroselben weiter in ihren gesamten Landen publicirte                      Vicariat-Patente, intercipiren und unterschlagen/ auch sonst den Unterthanen /                      daß sie dem/ was von Weimar aus besohlen würde/ nicht nachkommen solten /                      gebieten/ darbey dieselbe auf die geringste Veranlassung in kostbahre                      inquisitiones ziehen/ und gantz unmässige/ ja bey manchen auf viele 100. Ihlr.                      sich belauffende Abolitions Gelder erpressen lassen/ mithin die Justiz                      gleichsam zu einem modo acquirendi gemacht/ hingegen einen von Weimar                      entlauffenen/ und aus dem Gefängniß geflüchteten inquisiten bey sich gehegt /                      und wieder den dem Landes- und Lehns-Herrn schuldigen Respect in Dienste und                      vermeynten Schutz genommen/ oder doch wenigstens demselben Verschleif und                      Aufenthalt verstattet.</p>
        <p>Wie denn auch seine Cantzler und Räthe/ nebst den übrigen Bedienten/ denen                      vielfältig eingekommenen Klagen und Denunciationen nach/ sich einige Zeit her                      überaus animos bezeiget/ die Unterthanen/ so an des Regierenden Herrn Hertzogs                      zu Weimar Hochfürstl. Durchl. als Ober-Landes- und Lehns-Herrn/ wie von                      undencklichen Jahren hergebracht/ um Schutz und Hülffe suppliciret/ oder                      appelliret/ übel angelassen/ schimpflich und spöttlich tractiret /                      verschiedenen mit dürren Worten/ um der Ursache willen/ daß sie sich                      anderwerts und zu Weimar beschweret gehabt/ die Justiz und rechtliche Hülffe                      versaget/ andere mit beschwerlichen Executionen/ ja manchen gar mit                      Inquisitionen/ Ketten und Banden belegt/ die Appellationes, so nach Weimar                      ergangen/ gebührend nicht respectiret/ derselben ohngeachtet/ ferner                      wiederrechtlich verfahren/ die Appellations-Acta, dem Herkommen gemäß/ in                      Originali einzuschicken verweigert/ die armen Appellanten mit unmässigen /                      wieder die Tar-Ordnung lauffenden/ Gebühren beschweret/ selbige dadurch                      abgeschrecket/ und solcher gestalt das Jus appellandi &amp; supplicandi ad                      superiorem auf vielerley Art einschrencken und zu hemmen getrachtet/ darbey                      auch einer dem Judici a quo nicht gebührenden Cognition super meritis                      Appellationum, so wohl als einer Jurisdiction über Fürstl. Weimarische immediate                      in Arnstadt befindliche Bediente sich angemasset/ den Unterthanen mit                      denenselben die Conversation, und sie in die Häuser aufzunehmen/ untersaget /                      ferner ihren Fürsten allethand neuerliche und nie gehabte Jura zugeschrieben /                      hingegen Seiner Hochfürstl. Durchl. zu Sachsen-Weimar kundbahre hohe Befugnisse                      disputiret/ den Deroselben gebührenden Respect ausser Augen gesetzt/ und in                      den an Sie abgelassenen Bericht-Schreiben unzulässige Protestationes, auch                      spitzige und unanständige Expressiones allenthalben gebrauchet/ und letzlich                      gar von einer zu Einschickung gewisser Appellations-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[124/0167] Fürst Weimarische nacher Arnstacht ergangene Befehle anzunehmen verboten/ dieselbe/ und insonderheit leitztens die von Seiner Königlichen Majest. in Polen/ und Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen/ als Vicario des Reichs/ an Seine Hoch-Fürstl. Durchl. überschickte / und von Deroselben weiter in ihren gesamten Landen publicirte Vicariat-Patente, intercipiren und unterschlagen/ auch sonst den Unterthanen / daß sie dem/ was von Weimar aus besohlen würde/ nicht nachkommen solten / gebieten/ darbey dieselbe auf die geringste Veranlassung in kostbahre inquisitiones ziehen/ und gantz unmässige/ ja bey manchen auf viele 100. Ihlr. sich belauffende Abolitions Gelder erpressen lassen/ mithin die Justiz gleichsam zu einem modo acquirendi gemacht/ hingegen einen von Weimar entlauffenen/ und aus dem Gefängniß geflüchteten inquisiten bey sich gehegt / und wieder den dem Landes- und Lehns-Herrn schuldigen Respect in Dienste und vermeynten Schutz genommen/ oder doch wenigstens demselben Verschleif und Aufenthalt verstattet. Wie denn auch seine Cantzler und Räthe/ nebst den übrigen Bedienten/ denen vielfältig eingekommenen Klagen und Denunciationen nach/ sich einige Zeit her überaus animos bezeiget/ die Unterthanen/ so an des Regierenden Herrn Hertzogs zu Weimar Hochfürstl. Durchl. als Ober-Landes- und Lehns-Herrn/ wie von undencklichen Jahren hergebracht/ um Schutz und Hülffe suppliciret/ oder appelliret/ übel angelassen/ schimpflich und spöttlich tractiret / verschiedenen mit dürren Worten/ um der Ursache willen/ daß sie sich anderwerts und zu Weimar beschweret gehabt/ die Justiz und rechtliche Hülffe versaget/ andere mit beschwerlichen Executionen/ ja manchen gar mit Inquisitionen/ Ketten und Banden belegt/ die Appellationes, so nach Weimar ergangen/ gebührend nicht respectiret/ derselben ohngeachtet/ ferner wiederrechtlich verfahren/ die Appellations-Acta, dem Herkommen gemäß/ in Originali einzuschicken verweigert/ die armen Appellanten mit unmässigen / wieder die Tar-Ordnung lauffenden/ Gebühren beschweret/ selbige dadurch abgeschrecket/ und solcher gestalt das Jus appellandi & supplicandi ad superiorem auf vielerley Art einschrencken und zu hemmen getrachtet/ darbey auch einer dem Judici a quo nicht gebührenden Cognition super meritis Appellationum, so wohl als einer Jurisdiction über Fürstl. Weimarische immediate in Arnstadt befindliche Bediente sich angemasset/ den Unterthanen mit denenselben die Conversation, und sie in die Häuser aufzunehmen/ untersaget / ferner ihren Fürsten allethand neuerliche und nie gehabte Jura zugeschrieben / hingegen Seiner Hochfürstl. Durchl. zu Sachsen-Weimar kundbahre hohe Befugnisse disputiret/ den Deroselben gebührenden Respect ausser Augen gesetzt/ und in den an Sie abgelassenen Bericht-Schreiben unzulässige Protestationes, auch spitzige und unanständige Expressiones allenthalben gebrauchet/ und letzlich gar von einer zu Einschickung gewisser Appellations-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/167
Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/167>, abgerufen am 23.11.2024.