Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

eines abermaligen Beweises sich unternommen/ oder vielmehr den ersten wieder aufgewärmet/ sondern auch den Process so sehr aufgehalten/ daß er nunmehro weit über hundert Jahr hängen geblieben/ und bis dato keine fernere Sentenz zu erhalten gewesen; Womit sie dann lediglich dahin abgezielet/ daß sie Sententiae jam tum contrariae mutationem in deterius evitiren/ und dabey/ wie man im Sprichwort saget / ferner in Trüben fischen/ die Tranck- und Reichs-Steuern (und zwar/ wann es hätte gehen wollen/ höher/ als sichs gebühret /) lite pendente einfangen/ die hohen Herren Beklagte hingegen von Anstellung des Petitorii, als welches Sie / Comites, jederzeit gefürchtet/ abhalten/ und im übrigen/ durch immortalisirung des Processus unter der Hand weiter um sich greiffen/ mehr Jura in geheim an sich ziehen und exerciren/ darüber aber nach Verfliessung einiger Zeit neue unsterbliche Processe in Possessorio erregen/ mithin die gesamten Sächsischen kundbahren Jura allmehlig in contestation stellen/ und sich der schuldigen Unterthänigkeit immer mehr und mehr entziehen wollen.

Nachdem aber die Herren Hertzoge zu Sachsen/ durch diese und andere dergleichen Inventiones sich nicht irre machen lassen/ sondern einen Weeg wie den andern dem hergebrachten Exercitio ihrer hohen Landes- herrlichen Jurium inhaeriret / und diesemnach die Befehle und Veordnungen/ so ins Land zu publiciren gewesen / den Grafen zugefertiget/ sie vor ihre Gerichte immediate citiret/ und die von den Gräflichen ergangene Appellationes und andere querelen der Unterthanen angenommen/ darauf decretiret und erkannt/ insonderheit aber nicht zugegeben / daß an Reichs-Steuern über das Quantum, so zur Reichs-Casse zu liefern gewesen / das geringste von den Unterthanen erhoben/ und eingetrieben worden/ so haben die vorbedeutete/ Gräflicher Seits ersonnene Absichten und machinen nicht reussiret/ noch sie/ die Grafen/ wie gerne sie gewolt/ mit ihrer/ in pectore gehegten/ intention recht heraus gehen/ vielweniger sich eines mehrers anmassen/ oder über die gesetzte Steuern etwas einfordern dürfen/ sondern das Quantum, das zur Reichs-Bedürfniß nöhtig gewesen/ jedesmahl richtig berechnen lassen/ die Fürstl. Sächsis. Befehle/ Mandata, und Verordnungen nach wie vor annehmen/ die an die Herren Hertzoge zu Sachsen ergangene Appellationes respectiren/ die Acta in Originali darauf einschicken/ vor den Sächsischen Gerichten/ auf ergangene Citationes, erscheinen/ auch ihre Cantzlar und Rähte / nebst andern Dienern und Unterthanen/ zur Anzeige und Verhör dahin stellen / Consense über nöhtige Anlehne erbitten und ausbringen/ die Hof-Dienste/ auf Erfordern/ bey Fürstl. Vermählungen/ Begräbnissen und andern Solennitäten leisten/ und in Summa/ alles andere/ was ein Vasall und Unterthan zu thun schuldig/ thun und verrichten müssen.

Worbey es dann die gantze Zeit/ und weit über hundert Jahr/ sein un-

eines abermaligen Beweises sich unternommen/ oder vielmehr den ersten wieder aufgewärmet/ sondern auch den Process so sehr aufgehalten/ daß er nunmehro weit über hundert Jahr hängen geblieben/ und bis dato keine fernere Sentenz zu erhalten gewesen; Womit sie dann lediglich dahin abgezielet/ daß sie Sententiae jam tum contrariae mutationem in deterius evitiren/ und dabey/ wie man im Sprichwort saget / ferner in Trüben fischen/ die Tranck- und Reichs-Steuern (und zwar/ wann es hätte gehen wollen/ höher/ als sichs gebühret /) lite pendente einfangen/ die hohen Herren Beklagte hingegen von Anstellung des Petitorii, als welches Sie / Comites, jederzeit gefürchtet/ abhalten/ und im übrigen/ durch immortalisirung des Processus unter der Hand weiter um sich greiffen/ mehr Jura in geheim an sich ziehen und exerciren/ darüber aber nach Verfliessung einiger Zeit neue unsterbliche Processe in Possessorio erregen/ mithin die gesamten Sächsischen kundbahren Jura allmehlig in contestation stellen/ und sich der schuldigen Unterthänigkeit immer mehr und mehr entziehen wollen.

Nachdem aber die Herren Hertzoge zu Sachsen/ durch diese und andere dergleichen Inventiones sich nicht irre machen lassen/ sondern einen Weeg wie den andern dem hergebrachten Exercitio ihrer hohen Landes- herrlichen Jurium inhaeriret / und diesemnach die Befehle und Veordnungen/ so ins Land zu publiciren gewesen / den Grafen zugefertiget/ sie vor ihre Gerichte immediatè citiret/ und die von den Gräflichen ergangene Appellationes und andere querelen der Unterthanen angenommen/ darauf decretiret und erkannt/ insonderheit aber nicht zugegeben / daß an Reichs-Steuern über das Quantum, so zur Reichs-Casse zu liefern gewesen / das geringste von den Unterthanen erhoben/ und eingetrieben worden/ so haben die vorbedeutete/ Gräflicher Seits ersonnene Absichten und machinen nicht reussiret/ noch sie/ die Grafen/ wie gerne sie gewolt/ mit ihrer/ in pectore gehegten/ intention recht heraus gehen/ vielweniger sich eines mehrers anmassen/ oder über die gesetzte Steuern etwas einfordern dürfen/ sondern das Quantum, das zur Reichs-Bedürfniß nöhtig gewesen/ jedesmahl richtig berechnen lassen/ die Fürstl. Sächsis. Befehle/ Mandata, und Verordnungen nach wie vor annehmen/ die an die Herren Hertzoge zu Sachsen ergangene Appellationes respectiren/ die Acta in Originali darauf einschicken/ vor den Sächsischen Gerichten/ auf ergangene Citationes, erscheinen/ auch ihre Cantzlar und Rähte / nebst andern Dienern und Unterthanen/ zur Anzeige und Verhör dahin stellen / Consense über nöhtige Anlehne erbitten und ausbringen/ die Hof-Dienste/ auf Erfordern/ bey Fürstl. Vermählungen/ Begräbnissen und andern Solennitäten leisten/ und in Summa/ alles andere/ was ein Vasall und Unterthan zu thun schuldig/ thun und verrichten müssen.

Worbey es dann die gantze Zeit/ und weit über hundert Jahr/ sein un-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0163" n="120"/>
eines abermaligen Beweises sich                      unternommen/ oder vielmehr den ersten wieder aufgewärmet/ sondern auch den                      Process so sehr aufgehalten/ daß er nunmehro weit über hundert Jahr hängen                      geblieben/ und bis dato keine fernere Sentenz zu erhalten gewesen; Womit sie                      dann lediglich dahin abgezielet/ daß sie Sententiae jam tum contrariae                      mutationem in deterius evitiren/ und dabey/ wie man im Sprichwort saget /                      ferner in Trüben fischen/ die Tranck- und Reichs-Steuern (und zwar/ wann es                      hätte gehen wollen/ höher/ als sichs gebühret /) lite pendente einfangen/ die                      hohen Herren Beklagte hingegen von Anstellung des Petitorii, als welches Sie /                      Comites, jederzeit gefürchtet/ abhalten/ und im übrigen/ durch                      immortalisirung des Processus unter der Hand weiter um sich greiffen/ mehr Jura                      in geheim an sich ziehen und exerciren/ darüber aber nach Verfliessung einiger                      Zeit neue unsterbliche Processe in Possessorio erregen/ mithin die gesamten                      Sächsischen kundbahren Jura allmehlig in contestation stellen/ und sich der                      schuldigen Unterthänigkeit immer mehr und mehr entziehen wollen.</p>
        <p>Nachdem aber die Herren Hertzoge zu Sachsen/ durch diese und andere dergleichen                      Inventiones sich nicht irre machen lassen/ sondern einen Weeg wie den andern                      dem hergebrachten Exercitio ihrer hohen Landes- herrlichen Jurium inhaeriret /                      und diesemnach die Befehle und Veordnungen/ so ins Land zu publiciren gewesen /                      den Grafen zugefertiget/ sie vor ihre Gerichte immediatè citiret/ und die von                      den Gräflichen ergangene Appellationes und andere querelen der Unterthanen                      angenommen/ darauf decretiret und erkannt/ insonderheit aber nicht zugegeben /                      daß an Reichs-Steuern über das Quantum, so zur Reichs-Casse zu liefern gewesen /                      das geringste von den Unterthanen erhoben/ und eingetrieben worden/ so haben                      die vorbedeutete/ Gräflicher Seits ersonnene Absichten und machinen nicht                      reussiret/ noch sie/ die Grafen/ wie gerne sie gewolt/ mit ihrer/ in                      pectore gehegten/ intention recht heraus gehen/ vielweniger sich eines mehrers                      anmassen/ oder über die gesetzte Steuern etwas einfordern dürfen/ sondern das                      Quantum, das zur Reichs-Bedürfniß nöhtig gewesen/ jedesmahl richtig berechnen                      lassen/ die Fürstl. Sächsis. Befehle/ Mandata, und Verordnungen nach wie vor                      annehmen/ die an die Herren Hertzoge zu Sachsen ergangene Appellationes                      respectiren/ die Acta in Originali darauf einschicken/ vor den Sächsischen                      Gerichten/ auf ergangene Citationes, erscheinen/ auch ihre Cantzlar und Rähte                     / nebst andern Dienern und Unterthanen/ zur Anzeige und Verhör dahin stellen /                      Consense über nöhtige Anlehne erbitten und ausbringen/ die Hof-Dienste/ auf                      Erfordern/ bey Fürstl. Vermählungen/ Begräbnissen und andern Solennitäten                      leisten/ und in Summa/ alles andere/ was ein Vasall und Unterthan zu thun                      schuldig/ thun und verrichten müssen.</p>
        <p>Worbey es dann die gantze Zeit/ und weit über hundert Jahr/ sein un-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[120/0163] eines abermaligen Beweises sich unternommen/ oder vielmehr den ersten wieder aufgewärmet/ sondern auch den Process so sehr aufgehalten/ daß er nunmehro weit über hundert Jahr hängen geblieben/ und bis dato keine fernere Sentenz zu erhalten gewesen; Womit sie dann lediglich dahin abgezielet/ daß sie Sententiae jam tum contrariae mutationem in deterius evitiren/ und dabey/ wie man im Sprichwort saget / ferner in Trüben fischen/ die Tranck- und Reichs-Steuern (und zwar/ wann es hätte gehen wollen/ höher/ als sichs gebühret /) lite pendente einfangen/ die hohen Herren Beklagte hingegen von Anstellung des Petitorii, als welches Sie / Comites, jederzeit gefürchtet/ abhalten/ und im übrigen/ durch immortalisirung des Processus unter der Hand weiter um sich greiffen/ mehr Jura in geheim an sich ziehen und exerciren/ darüber aber nach Verfliessung einiger Zeit neue unsterbliche Processe in Possessorio erregen/ mithin die gesamten Sächsischen kundbahren Jura allmehlig in contestation stellen/ und sich der schuldigen Unterthänigkeit immer mehr und mehr entziehen wollen. Nachdem aber die Herren Hertzoge zu Sachsen/ durch diese und andere dergleichen Inventiones sich nicht irre machen lassen/ sondern einen Weeg wie den andern dem hergebrachten Exercitio ihrer hohen Landes- herrlichen Jurium inhaeriret / und diesemnach die Befehle und Veordnungen/ so ins Land zu publiciren gewesen / den Grafen zugefertiget/ sie vor ihre Gerichte immediatè citiret/ und die von den Gräflichen ergangene Appellationes und andere querelen der Unterthanen angenommen/ darauf decretiret und erkannt/ insonderheit aber nicht zugegeben / daß an Reichs-Steuern über das Quantum, so zur Reichs-Casse zu liefern gewesen / das geringste von den Unterthanen erhoben/ und eingetrieben worden/ so haben die vorbedeutete/ Gräflicher Seits ersonnene Absichten und machinen nicht reussiret/ noch sie/ die Grafen/ wie gerne sie gewolt/ mit ihrer/ in pectore gehegten/ intention recht heraus gehen/ vielweniger sich eines mehrers anmassen/ oder über die gesetzte Steuern etwas einfordern dürfen/ sondern das Quantum, das zur Reichs-Bedürfniß nöhtig gewesen/ jedesmahl richtig berechnen lassen/ die Fürstl. Sächsis. Befehle/ Mandata, und Verordnungen nach wie vor annehmen/ die an die Herren Hertzoge zu Sachsen ergangene Appellationes respectiren/ die Acta in Originali darauf einschicken/ vor den Sächsischen Gerichten/ auf ergangene Citationes, erscheinen/ auch ihre Cantzlar und Rähte / nebst andern Dienern und Unterthanen/ zur Anzeige und Verhör dahin stellen / Consense über nöhtige Anlehne erbitten und ausbringen/ die Hof-Dienste/ auf Erfordern/ bey Fürstl. Vermählungen/ Begräbnissen und andern Solennitäten leisten/ und in Summa/ alles andere/ was ein Vasall und Unterthan zu thun schuldig/ thun und verrichten müssen. Worbey es dann die gantze Zeit/ und weit über hundert Jahr/ sein un-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/163
Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/163>, abgerufen am 06.05.2024.