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Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

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Uber verschiedene bisher Gräfliche/ nunmehr Fürstl. Schwartzburgische Lande / hat vornemlich das Chur-Haus Sachsen die Landes Hoheit/ das Haus Sachsen-Weymar aber/ die Lehnsbarkeit zu haben gesuchet/ auch solches in Schriften vor Augen geleget/ wie wohl die letztere/ nicht an-gesamten Schwartzburgischen Gütern / sondern von einigen derselben zuverstehen ist. Diese Landes Hoheit/ hatte das Churhaus an das Schwartzburgische Haus vor einigen Jahren/ gegen Erlegung einer gewissen Summe Geldes überlassen; Nachdem aber bey Begebung sothanen hohen regales, sich nicht geringe Unrichtigkeiten befunden/ die mehr besagtes Churhaus in den Stand und Befugniß gesetzet/ selbige wieder zu revociren; Als hat es solches auch in der That wieder aufgehoden und verungultiget/ worwieder aber das Schwartzburgische Hauß verschiedene Beschwerden geführet. Wegen des Landsassiats aber/ den gesamten Haus Sachsen/ und abermahls in specie des Hauses Waymar/ über Schwartzburg suchet/ hat der Process bereits eine grosse Menge Jahre gewehret. Es wünde viel zu weitläuftig fallen/ alle und jede auf beyden Seiten desfals gewechselte Schriften alhier beyzubringen / derowegen man sich auf die/ unten annotirte/ wie auch/ auf die angewiesene Autores beziehet; damit aber doch unserer methode nach/ einige Nachricht von dieser Importanten Sache beygebracht werde/ so hat man erstlich eine facti speciem von dem Hause Sachsen-Waymar/ danneinen Schwartzburgischen Beweiß seiner verlangten Reichs Immedietet, und zuletzt eine nur von Chur-Sachsen darwieder erlassene Antwort/ alhier mit induciren wollen / dem Leser überlassend/ wessen theiles Gründe er vor die besten zu seyn befinden werde.

Vorläuffige Facti Species in Sachen Sachsen-Weimar/ contra Schwartzburg-Arnstadt. 1711.

Die Streitigkeiten/ so zwischen dem Hochfürstlichen Hause Sachsen-Weimar und dem neulich in Fürsten-Standt erhobenen Grafen zu Schwartzburg/ obwalten/ beruhen mit dem nunmehro über anderthalb hundert Jahr zwischen Sachsen und Schwartzburg geführten so genannten Steuer-Processe schier auf einerley Grunde/ und gehen dahero sowohl als dieser das gesamte Chur- und Fürstliche Haus Sachsen/ ja in eventum nicht minder die mit demselben Erb-Vereinigte und Erb-Verbrüderte hohe Chur- und Fürstliche Häuser/ Brandenburg und Hessen/ hauptsächlich an.

Wie man nun sothanen sämtlichen hohen Herren Interessenten darunter vorzugreiffen nicht vermag/ also kan man auch um eben der Ursach willen

Vid. Churfürstl. Deduct. wegen der Schwartzb. Hoheit.
Vid. Sachsen Weymar Deduct, contra Schwartzb. Schwartzb. contra Sachs. Weymar, & Elect, Jur. Publ. T. 3. 4. seqq. Welt- und Staats-Hist. T. 3. 4. 5.

Uber verschiedene bisher Gräfliche/ nunmehr Fürstl. Schwartzburgische Lande / hat vornemlich das Chur-Haus Sachsen die Landes Hoheit/ das Haus Sachsen-Weymar aber/ die Lehnsbarkeit zu haben gesuchet/ auch solches in Schriften vor Augen geleget/ wie wohl die letztere/ nicht an-gesamten Schwartzburgischen Gütern / sondern von einigen derselben zuverstehen ist. Diese Landes Hoheit/ hatte das Churhaus an das Schwartzburgische Haus vor einigen Jahren/ gegen Erlegung einer gewissen Summe Geldes überlassen; Nachdem aber bey Begebung sothanen hohen regales, sich nicht geringe Unrichtigkeiten befunden/ die mehr besagtes Churhaus in den Stand und Befugniß gesetzet/ selbige wieder zu revociren; Als hat es solches auch in der That wieder aufgehoden und verungultiget/ worwieder aber das Schwartzburgische Hauß verschiedene Beschwerden geführet. Wegen des Landsassiats aber/ den gesamten Haus Sachsen/ und abermahls in specie des Hauses Waymar/ über Schwartzburg suchet/ hat der Process bereits eine grosse Menge Jahre gewehret. Es wünde viel zu weitläuftig fallen/ alle und jede auf beyden Seiten desfals gewechselte Schriften alhier beyzubringen / derowegen man sich auf die/ unten annotirte/ wie auch/ auf die angewiesene Autores beziehet; damit aber doch unserer methode nach/ einige Nachricht von dieser Importanten Sache beygebracht werde/ so hat man erstlich eine facti speciem von dem Hause Sachsen-Waymar/ danneinen Schwartzburgischen Beweiß seiner verlangten Reichs Immedietet, und zuletzt eine nur von Chur-Sachsen darwieder erlassene Antwort/ alhier mit induciren wollen / dem Leser überlassend/ wessen theiles Gründe er vor die besten zu seyn befinden werde.

Vorläuffige Facti Species in Sachen Sachsen-Weimar/ contra Schwartzburg-Arnstadt. 1711.

Die Streitigkeiten/ so zwischen dem Hochfürstlichen Hause Sachsen-Weimar und dem neulich in Fürsten-Standt erhobenen Grafen zu Schwartzburg/ obwalten/ beruhen mit dem nunmehro über anderthalb hundert Jahr zwischen Sachsen und Schwartzburg geführten so genannten Steuer-Processe schier auf einerley Grunde/ und gehen dahero sowohl als dieser das gesamte Chur- und Fürstliche Haus Sachsen/ ja in eventum nicht minder die mit demselben Erb-Vereinigte und Erb-Verbrüderte hohe Chur- und Fürstliche Häuser/ Brandenburg und Hessen/ hauptsächlich an.

Wie man nun sothanen sämtlichen hohen Herren Interessenten darunter vorzugreiffen nicht vermag/ also kan man auch um eben der Ursach willen

Vid. Churfürstl. Deduct. wegen der Schwartzb. Hoheit.
Vid. Sachsen Weymar Deduct, contra Schwartzb. Schwartzb. contra Sachs. Weymar, & Elect, Jur. Publ. T. 3. 4. seqq. Welt- und Staats-Hist. T. 3. 4. 5.
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        <p>Die Streitigkeiten/ so zwischen dem Hochfürstlichen Hause Sachsen-Weimar und dem                      neulich in Fürsten-Standt erhobenen Grafen zu Schwartzburg/ obwalten/ beruhen                      mit dem nunmehro über anderthalb hundert Jahr zwischen Sachsen und Schwartzburg                      geführten so genannten Steuer-Processe schier auf einerley Grunde/ und gehen                      dahero sowohl als dieser das gesamte Chur- und Fürstliche Haus Sachsen/ ja in                      eventum nicht minder die mit demselben Erb-Vereinigte und Erb-Verbrüderte hohe                      Chur- und Fürstliche Häuser/ Brandenburg und Hessen/ hauptsächlich an.</p>
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[116/0159] Uber verschiedene bisher Gräfliche/ nunmehr Fürstl. Schwartzburgische Lande / hat vornemlich das Chur-Haus Sachsen die Landes Hoheit/ das Haus Sachsen-Weymar aber/ die Lehnsbarkeit zu haben gesuchet/ auch solches in Schriften vor Augen geleget/ wie wohl die letztere/ nicht an-gesamten Schwartzburgischen Gütern / sondern von einigen derselben zuverstehen ist. Diese Landes Hoheit/ hatte das Churhaus an das Schwartzburgische Haus vor einigen Jahren/ gegen Erlegung einer gewissen Summe Geldes überlassen; Nachdem aber bey Begebung sothanen hohen regales, sich nicht geringe Unrichtigkeiten befunden/ die mehr besagtes Churhaus in den Stand und Befugniß gesetzet/ selbige wieder zu revociren; Als hat es solches auch in der That wieder aufgehoden und verungultiget/ worwieder aber das Schwartzburgische Hauß verschiedene Beschwerden geführet. Wegen des Landsassiats aber/ den gesamten Haus Sachsen/ und abermahls in specie des Hauses Waymar/ über Schwartzburg suchet/ hat der Process bereits eine grosse Menge Jahre gewehret. Es wünde viel zu weitläuftig fallen/ alle und jede auf beyden Seiten desfals gewechselte Schriften alhier beyzubringen / derowegen man sich auf die/ unten annotirte/ wie auch/ auf die angewiesene Autores beziehet; damit aber doch unserer methode nach/ einige Nachricht von dieser Importanten Sache beygebracht werde/ so hat man erstlich eine facti speciem von dem Hause Sachsen-Waymar/ danneinen Schwartzburgischen Beweiß seiner verlangten Reichs Immedietet, und zuletzt eine nur von Chur-Sachsen darwieder erlassene Antwort/ alhier mit induciren wollen / dem Leser überlassend/ wessen theiles Gründe er vor die besten zu seyn befinden werde. Vorläuffige Facti Species in Sachen Sachsen-Weimar/ contra Schwartzburg-Arnstadt. 1711. Die Streitigkeiten/ so zwischen dem Hochfürstlichen Hause Sachsen-Weimar und dem neulich in Fürsten-Standt erhobenen Grafen zu Schwartzburg/ obwalten/ beruhen mit dem nunmehro über anderthalb hundert Jahr zwischen Sachsen und Schwartzburg geführten so genannten Steuer-Processe schier auf einerley Grunde/ und gehen dahero sowohl als dieser das gesamte Chur- und Fürstliche Haus Sachsen/ ja in eventum nicht minder die mit demselben Erb-Vereinigte und Erb-Verbrüderte hohe Chur- und Fürstliche Häuser/ Brandenburg und Hessen/ hauptsächlich an. Wie man nun sothanen sämtlichen hohen Herren Interessenten darunter vorzugreiffen nicht vermag/ also kan man auch um eben der Ursach willen Vid. Churfürstl. Deduct. wegen der Schwartzb. Hoheit. Vid. Sachsen Weymar Deduct, contra Schwartzb. Schwartzb. contra Sachs. Weymar, & Elect, Jur. Publ. T. 3. 4. seqq. Welt- und Staats-Hist. T. 3. 4. 5.

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Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/159>, abgerufen am 06.05.2024.