Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

vorhanden/ und ohne Praejudiz ausgeantwortet werden kan/ mit der begehrten Communication, den Grafen von Hatzfeld zu willfahren/ sowohl auch die Verordnung zu thun/ daß die in denen Fürstlichen Regierungen/ und Hof-Gerichte/ vorhandene Acta, Moresburg contra Hohenlohe/ auf Ansuchen mögen vorgeleget werden. Denen Carthaüsern in Erfurth / sol zum

(12) Die in der Vogtey Brembach eingezogene Zinsen/ nach Inhalt des in anno 1643 / diesfals aufgerichteten/ und zu Ende angehengten Vergleichs/ bey dem es sein ungeändertes Verbleiben hat/ ohne Wiedererstattung derer fructuum perceptorum, welche Jhro Churfürstliche Gnaden zu Mayntz über sich genommen restituiret/ und führo hin richtig abgefolget werden. Die übrige in Sächsischen Landen der Mayntzischen Geistlichkeit eigenthümlich zustehende Güter und Zinsen zum

(13) Betreffende/ sollen von denenselben keine Steur-Kosten/ sondern allein die Ordinar-Steuren/ in den Quanto, und nach dem Termin/ wie sie anno 1618. geliefert worden; jedoch jedesmahl nach Abzug der Caducen genommen/ und was nicht völlig gangbahr/ nach proportion moderiret; bey denen Extraordinar-Steuren/ und Anlagen aber nichts gefordert/ auch denen Geistlichen/ von denen Beamten zu ihren Zinsen/ ohne Verweigerung/ und Ubersetzung der Gebühren schleunig geholffen werden. Die Zinß-Aecker aber/ so viel deren in Sächsischen zu kleinen Brembach gelegen/ denen Geistlichen zustehenden/ geben die Steuren wie bis anhero. Wegen des Schwahnen-Sees/ lässt man es zum

(14) Bey dem Vertrag de anno 1553. bewenden. Demnach auch zum

(15) Das Fürstliche Haus Sachsen bey etlichen Erfurtischen Dörffern die Jura patronatus, praesentandi, vocandi, examinandi, und ordinandi, samt der Visitation hergebracht/ so hat es dabey sein Verbleiben; Jedoch dergestalt / daß aus solchen Actibus auf keine andere Jura oder Actus, noch zu einen Eingrif des Juris Episcopalis, oder anderer Actuum Secularium, auch Ecclesiasticorum, welche in übrigen Mayntzisch verbleiben/ Extension gemacht werde. Bey vorgehenden Visitationibus aber/ sol jederzeit ein geistlicher Augspurgischer Religion aus Erfurth wegen Chur Mayntz/ welcher vor den Fürstl. Deputirten den Vorgang haben sol/ mit dazu gezogen und gebrauchet/ alles dabey conjunctim verrichtet/ auch so viel immer möglich/ unnöthige Unkosten vermieden werden. Wegen der Spredauischen/ und Schloß Wippachischen/ dann der Rinck/ und Walschlebischen Fluhr enthaltenen Irrungen/ wollen zum

(16) Jhre Churfürstliche Gnaden zu Mayntz/ und das Fürstliche Haus Sachsen / Commissarios zusammen schicken/ und solche privat Streitigleiten beylegen / oder sonst/ ohne Weitläuftigkeit erörtern lassen. Es haben auch zum

vorhanden/ und ohne Praejudiz ausgeantwortet werden kan/ mit der begehrten Communication, den Grafen von Hatzfeld zu willfahren/ sowohl auch die Verordnung zu thun/ daß die in denen Fürstlichen Regierungen/ und Hof-Gerichte/ vorhandene Acta, Moresburg contra Hohenlohe/ auf Ansuchen mögen vorgeleget werden. Denen Carthaüsern in Erfurth / sol zum

(12) Die in der Vogtey Brembach eingezogene Zinsen/ nach Inhalt des in anno 1643 / diesfals aufgerichteten/ und zu Ende angehengten Vergleichs/ bey dem es sein ungeändertes Verbleiben hat/ ohne Wiedererstattung derer fructuum perceptorum, welche Jhro Churfürstliche Gnaden zu Mayntz über sich genommen restituiret/ und führo hin richtig abgefolget werden. Die übrige in Sächsischen Landen der Mayntzischen Geistlichkeit eigenthümlich zustehende Güter und Zinsen zum

(13) Betreffende/ sollen von denenselben keine Steur-Kosten/ sondern allein die Ordinar-Steuren/ in den Quanto, und nach dem Termin/ wie sie anno 1618. geliefert worden; jedoch jedesmahl nach Abzug der Caducen genommen/ und was nicht völlig gangbahr/ nach proportion moderiret; bey denen Extraordinar-Steuren/ und Anlagen aber nichts gefordert/ auch denen Geistlichen/ von denen Beamten zu ihren Zinsen/ ohne Verweigerung/ und Ubersetzung der Gebühren schleunig geholffen werden. Die Zinß-Aecker aber/ so viel deren in Sächsischen zu kleinen Brembach gelegen/ denen Geistlichen zustehenden/ geben die Steuren wie bis anhero. Wegen des Schwahnen-Sees/ lässt man es zum

(14) Bey dem Vertrag de anno 1553. bewenden. Demnach auch zum

(15) Das Fürstliche Haus Sachsen bey etlichen Erfurtischen Dörffern die Jura patronatus, praesentandi, vocandi, examinandi, und ordinandi, samt der Visitation hergebracht/ so hat es dabey sein Verbleiben; Jedoch dergestalt / daß aus solchen Actibus auf keine andere Jura oder Actus, noch zu einen Eingrif des Juris Episcopalis, oder anderer Actuum Secularium, auch Ecclesiasticorum, welche in übrigen Mayntzisch verbleiben/ Extension gemacht werde. Bey vorgehenden Visitationibus aber/ sol jederzeit ein geistlicher Augspurgischer Religion aus Erfurth wegen Chur Mayntz/ welcher vor den Fürstl. Deputirten den Vorgang haben sol/ mit dazu gezogen und gebrauchet/ alles dabey conjunctim verrichtet/ auch so viel immer möglich/ unnöthige Unkosten vermieden werden. Wegen der Spredauischen/ und Schloß Wippachischen/ dann der Rinck/ und Walschlebischen Fluhr enthaltenen Irrungen/ wollen zum

(16) Jhre Churfürstliche Gnaden zu Mayntz/ und das Fürstliche Haus Sachsen / Commissarios zusammen schicken/ und solche privat Streitigleiten beylegen / oder sonst/ ohne Weitläuftigkeit erörtern lassen. Es haben auch zum

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0155" n="112"/>
vorhanden/ und ohne Praejudiz                      ausgeantwortet werden kan/ mit der begehrten Communication, den Grafen von                      Hatzfeld zu willfahren/ sowohl auch die Verordnung zu thun/ daß die in denen                      Fürstlichen Regierungen/ und Hof-Gerichte/ vorhandene Acta, Moresburg contra                      Hohenlohe/ auf Ansuchen mögen vorgeleget werden. Denen Carthaüsern in Erfurth /                      sol zum</p>
        <p>(12) Die in der Vogtey Brembach eingezogene Zinsen/ nach Inhalt des in anno 1643                     / diesfals aufgerichteten/ und zu Ende angehengten Vergleichs/ bey dem es sein                      ungeändertes Verbleiben hat/ ohne Wiedererstattung derer fructuum perceptorum,                      welche Jhro Churfürstliche Gnaden zu Mayntz über sich genommen restituiret/ und                      führo hin richtig abgefolget werden. Die übrige in Sächsischen Landen der                      Mayntzischen Geistlichkeit eigenthümlich zustehende Güter und Zinsen zum</p>
        <p>(13) Betreffende/ sollen von denenselben keine Steur-Kosten/ sondern allein die                      Ordinar-Steuren/ in den Quanto, und nach dem Termin/ wie sie anno 1618.                      geliefert worden; jedoch jedesmahl nach Abzug der Caducen genommen/ und was                      nicht völlig gangbahr/ nach proportion moderiret; bey denen                      Extraordinar-Steuren/ und Anlagen aber nichts gefordert/ auch denen                      Geistlichen/ von denen Beamten zu ihren Zinsen/ ohne Verweigerung/ und                      Ubersetzung der Gebühren schleunig geholffen werden. Die Zinß-Aecker aber/ so                      viel deren in Sächsischen zu kleinen Brembach gelegen/ denen Geistlichen                      zustehenden/ geben die Steuren wie bis anhero. Wegen des Schwahnen-Sees/ lässt                      man es zum</p>
        <p>(14) Bey dem Vertrag de anno 1553. bewenden. Demnach auch zum</p>
        <p>(15) Das Fürstliche Haus Sachsen bey etlichen Erfurtischen Dörffern die Jura                      patronatus, praesentandi, vocandi, examinandi, und ordinandi, samt der                      Visitation hergebracht/ so hat es dabey sein Verbleiben; Jedoch dergestalt /                      daß aus solchen Actibus auf keine andere Jura oder Actus, noch zu einen Eingrif                      des Juris Episcopalis, oder anderer Actuum Secularium, auch Ecclesiasticorum,                      welche in übrigen Mayntzisch verbleiben/ Extension gemacht werde. Bey                      vorgehenden Visitationibus aber/ sol jederzeit ein geistlicher Augspurgischer                      Religion aus Erfurth wegen Chur Mayntz/ welcher vor den Fürstl. Deputirten den                      Vorgang haben sol/ mit dazu gezogen und gebrauchet/ alles dabey conjunctim                      verrichtet/ auch so viel immer möglich/ unnöthige Unkosten vermieden werden.                      Wegen der Spredauischen/ und Schloß Wippachischen/ dann der Rinck/ und                      Walschlebischen Fluhr enthaltenen Irrungen/ wollen zum</p>
        <p>(16) Jhre Churfürstliche Gnaden zu Mayntz/ und das Fürstliche Haus Sachsen /                      Commissarios zusammen schicken/ und solche privat Streitigleiten beylegen /                      oder sonst/ ohne Weitläuftigkeit erörtern lassen. Es haben auch zum</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[112/0155] vorhanden/ und ohne Praejudiz ausgeantwortet werden kan/ mit der begehrten Communication, den Grafen von Hatzfeld zu willfahren/ sowohl auch die Verordnung zu thun/ daß die in denen Fürstlichen Regierungen/ und Hof-Gerichte/ vorhandene Acta, Moresburg contra Hohenlohe/ auf Ansuchen mögen vorgeleget werden. Denen Carthaüsern in Erfurth / sol zum (12) Die in der Vogtey Brembach eingezogene Zinsen/ nach Inhalt des in anno 1643 / diesfals aufgerichteten/ und zu Ende angehengten Vergleichs/ bey dem es sein ungeändertes Verbleiben hat/ ohne Wiedererstattung derer fructuum perceptorum, welche Jhro Churfürstliche Gnaden zu Mayntz über sich genommen restituiret/ und führo hin richtig abgefolget werden. Die übrige in Sächsischen Landen der Mayntzischen Geistlichkeit eigenthümlich zustehende Güter und Zinsen zum (13) Betreffende/ sollen von denenselben keine Steur-Kosten/ sondern allein die Ordinar-Steuren/ in den Quanto, und nach dem Termin/ wie sie anno 1618. geliefert worden; jedoch jedesmahl nach Abzug der Caducen genommen/ und was nicht völlig gangbahr/ nach proportion moderiret; bey denen Extraordinar-Steuren/ und Anlagen aber nichts gefordert/ auch denen Geistlichen/ von denen Beamten zu ihren Zinsen/ ohne Verweigerung/ und Ubersetzung der Gebühren schleunig geholffen werden. Die Zinß-Aecker aber/ so viel deren in Sächsischen zu kleinen Brembach gelegen/ denen Geistlichen zustehenden/ geben die Steuren wie bis anhero. Wegen des Schwahnen-Sees/ lässt man es zum (14) Bey dem Vertrag de anno 1553. bewenden. Demnach auch zum (15) Das Fürstliche Haus Sachsen bey etlichen Erfurtischen Dörffern die Jura patronatus, praesentandi, vocandi, examinandi, und ordinandi, samt der Visitation hergebracht/ so hat es dabey sein Verbleiben; Jedoch dergestalt / daß aus solchen Actibus auf keine andere Jura oder Actus, noch zu einen Eingrif des Juris Episcopalis, oder anderer Actuum Secularium, auch Ecclesiasticorum, welche in übrigen Mayntzisch verbleiben/ Extension gemacht werde. Bey vorgehenden Visitationibus aber/ sol jederzeit ein geistlicher Augspurgischer Religion aus Erfurth wegen Chur Mayntz/ welcher vor den Fürstl. Deputirten den Vorgang haben sol/ mit dazu gezogen und gebrauchet/ alles dabey conjunctim verrichtet/ auch so viel immer möglich/ unnöthige Unkosten vermieden werden. Wegen der Spredauischen/ und Schloß Wippachischen/ dann der Rinck/ und Walschlebischen Fluhr enthaltenen Irrungen/ wollen zum (16) Jhre Churfürstliche Gnaden zu Mayntz/ und das Fürstliche Haus Sachsen / Commissarios zusammen schicken/ und solche privat Streitigleiten beylegen / oder sonst/ ohne Weitläuftigkeit erörtern lassen. Es haben auch zum

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/155
Zitationshilfe: Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/zschackwitz_schauplatz_1724/155>, abgerufen am 06.05.2024.