Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.Inhabung von neuen darzu bracht/ seynd zwar solche Stücke/ wann sie mit Documentis, oder sonst zu bescheinigen/ in die Wiedereinlösung nicht zu ziehen/ sondern absonderlich gegen Erlegung des jetzigen Wehrts/ an Chur Maintz zu überlassen/ und die zu beyden Aemtern gehörige Documenta, so viel derer verhanden/ getreulich auszuantworten. Jedoch sol/ gedachte Bescheinigung/ von dato dieses Schlusses / innerhalb 6 Monaten geschehen/ und da sich darüber beyde Theile von selbsten nicht vergleichen könten/ Ihro Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen / darinnen zu arbitriren/ ersuchet werden. (8.) Demnach sich der Hohen Jagten halber auch Irrungen ereignet/ indem das Fürstliche Haus Sachsen dieselben alleine/ auf denen in dem Erfurthischen District gelegenen Wäldern und Gehöltzen (ausser der Weegweyde/ den Steigenberg / und Wildröder Holtze/ so samt hoher Wildbahn/ und allen Jagten resp. Sachsen allein Chur Maintzisch bleiben) weiter exerciren; von Chur Maintzischen Theil aber solches dahero nicht eingeräumet werden wollen/ damit es nicht zu Kränckung des Chur Maintzisichen/ selbiger Ohrten habenden territorii gereichen möchte/ welches/ daß es an Fürstl. Sächsischer Seiten keinesweges intendiret werde/ deroselben Gesandschaft sich ausdrücklich erklähret; So haben Ihro Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen/ sich eigener Person interponiret / und ist zu einen Expediens vorgeschlagen und beliebet/ daß Ihro Churfürstl. Gnaden zu Maintz/ und Dero Ertz-Stift das Dominium directum, solcher Jagten hinführo zu stehen/ und das Fürstliche Haus Sachsen dieselben (jedoch ohne Schickung sonderbahrer Gesandschaft allein/ vermittelst extradirung eines Revers) zu Lehn empfangen/ und solchemnach/ wie bis dato, also auch in künftigen die Hohen Jagten auf besagten Wäldern/ und Höltzern (welche förderlichst zu versteuren) gebrauchen/ und exerciren sollen. Es sol aber darbey die Churfürstliche Sächsische Jagt-Orbnung in acht genommen/ und die Nieder-Jagt in jetzt-angeregten versteineten Wäldern/ und Höltzern/ wie sie bishero in Ubung gewesen/ zusamt dem Jure Foresti, welches gleichfals Ihrer Churfürstlichen Gnaden zu Maintz zustehet/ von Sächsischer Seiten allerdings unbeeinträchtiget gelassen werden. Und gleich wie Ihre Churfürstliche Gnaden zu Maintz/ wann Sie sich zu Erfurth befinden/ und zu dero eigenen Lust/ auf eine oder andern obbenannten/ dem Hause Sachsen sonst alleine zu bejagen gehörenden Holtz/ oder Wald/ in eigener Person eine Jagt anzustellen begehren/ solches auf erfolgte Notification, und in Gegenwart gewisser Sächsischen Jagd-Bedienten / welche auf Erfordern darbey zu seyn/ ein vor allemahl von Fürstliche Herrschaft befehliget werden sollen/ zu thun unbenommen; Als wird man Fürstlichen Sächsischen Theils/ im Fall erwehnte Jagd/ in eigener Person/ von Ihre Churfürstliche Gnaden nicht gehalten/ deroselben Stadthalter/ oder Ober-Regierungs-Praesidenten in Erfurth/ wann derselbe ein Dom-Herr zu Maintz / Jährlich Inhabung von neuen darzu bracht/ seynd zwar solche Stücke/ wann sie mit Documentis, oder sonst zu bescheinigen/ in die Wiedereinlösung nicht zu ziehen/ sondern absonderlich gegen Erlegung des jetzigen Wehrts/ an Chur Maintz zu überlassen/ und die zu beyden Aemtern gehörige Documenta, so viel derer verhanden/ getreulich auszuantworten. Jedoch sol/ gedachte Bescheinigung/ von dato dieses Schlusses / innerhalb 6 Monaten geschehen/ und da sich darüber beyde Theile von selbsten nicht vergleichen könten/ Ihro Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen / darinnen zu arbitriren/ ersuchet werden. (8.) Demnach sich der Hohen Jagten halber auch Irrungen ereignet/ indem das Fürstliche Haus Sachsen dieselben alleine/ auf denen in dem Erfurthischen District gelegenen Wäldern und Gehöltzen (ausser der Weegweyde/ den Steigenberg / und Wildröder Holtze/ so samt hoher Wildbahn/ und allen Jagten resp. Sachsen allein Chur Maintzisch bleiben) weiter exerciren; von Chur Maintzischen Theil aber solches dahero nicht eingeräumet werden wollen/ damit es nicht zu Kränckung des Chur Maintzisichen/ selbiger Ohrten habenden territorii gereichen möchte/ welches/ daß es an Fürstl. Sächsischer Seiten keinesweges intendiret werde/ deroselben Gesandschaft sich ausdrücklich erklähret; So haben Ihro Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen/ sich eigener Person interponiret / und ist zu einen Expediens vorgeschlagen und beliebet/ daß Ihro Churfürstl. Gnaden zu Maintz/ und Dero Ertz-Stift das Dominium directum, solcher Jagten hinführo zu stehen/ und das Fürstliche Haus Sachsen dieselben (jedoch ohne Schickung sonderbahrer Gesandschaft allein/ vermittelst extradirung eines Revers) zu Lehn empfangen/ und solchemnach/ wie bis dato, also auch in künftigen die Hohen Jagten auf besagten Wäldern/ und Höltzern (welche förderlichst zu versteuren) gebrauchen/ und exerciren sollen. Es sol aber darbey die Churfürstliche Sächsische Jagt-Orbnung in acht genommen/ und die Nieder-Jagt in jetzt-angeregten versteineten Wäldern/ und Höltzern/ wie sie bishero in Ubung gewesen/ zusamt dem Jure Foresti, welches gleichfals Ihrer Churfürstlichen Gnaden zu Maintz zustehet/ von Sächsischer Seiten allerdings unbeeinträchtiget gelassen werden. Und gleich wie Ihre Churfürstliche Gnaden zu Maintz/ wann Sie sich zu Erfurth befinden/ und zu dero eigenen Lust/ auf eine oder andern obbenannten/ dem Hause Sachsen sonst alleine zu bejagen gehörenden Holtz/ oder Wald/ in eigener Person eine Jagt anzustellen begehren/ solches auf erfolgte Notification, und in Gegenwart gewisser Sächsischen Jagd-Bedienten / welche auf Erfordern darbey zu seyn/ ein vor allemahl von Fürstliche Herrschaft befehliget werden sollen/ zu thun unbenommen; Als wird man Fürstlichen Sächsischen Theils/ im Fall erwehnte Jagd/ in eigener Person/ von Ihre Churfürstliche Gnaden nicht gehalten/ deroselben Stadthalter/ oder Ober-Regierungs-Praesidenten in Erfurth/ wann derselbe ein Dom-Herr zu Maintz / Jährlich <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0149" n="106"/> Inhabung von neuen darzu bracht/ seynd zwar solche Stücke/ wann sie mit Documentis, oder sonst zu bescheinigen/ in die Wiedereinlösung nicht zu ziehen/ sondern absonderlich gegen Erlegung des jetzigen Wehrts/ an Chur Maintz zu überlassen/ und die zu beyden Aemtern gehörige Documenta, so viel derer verhanden/ getreulich auszuantworten. Jedoch sol/ gedachte Bescheinigung/ von dato dieses Schlusses / innerhalb 6 Monaten geschehen/ und da sich darüber beyde Theile von selbsten nicht vergleichen könten/ Ihro Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen / darinnen zu arbitriren/ ersuchet werden.</p> <p>(8.) Demnach sich der Hohen Jagten halber auch Irrungen ereignet/ indem das Fürstliche Haus Sachsen dieselben alleine/ auf denen in dem Erfurthischen District gelegenen Wäldern und Gehöltzen (ausser der Weegweyde/ den Steigenberg / und Wildröder Holtze/ so samt hoher Wildbahn/ und allen Jagten resp. Sachsen allein Chur Maintzisch bleiben) weiter exerciren; von Chur Maintzischen Theil aber solches dahero nicht eingeräumet werden wollen/ damit es nicht zu Kränckung des Chur Maintzisichen/ selbiger Ohrten habenden territorii gereichen möchte/ welches/ daß es an Fürstl. Sächsischer Seiten keinesweges intendiret werde/ deroselben Gesandschaft sich ausdrücklich erklähret; So haben Ihro Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen/ sich eigener Person interponiret / und ist zu einen Expediens vorgeschlagen und beliebet/ daß Ihro Churfürstl. Gnaden zu Maintz/ und Dero Ertz-Stift das Dominium directum, solcher Jagten hinführo zu stehen/ und das Fürstliche Haus Sachsen dieselben (jedoch ohne Schickung sonderbahrer Gesandschaft allein/ vermittelst extradirung eines Revers) zu Lehn empfangen/ und solchemnach/ wie bis dato, also auch in künftigen die Hohen Jagten auf besagten Wäldern/ und Höltzern (welche förderlichst zu versteuren) gebrauchen/ und exerciren sollen. Es sol aber darbey die Churfürstliche Sächsische Jagt-Orbnung in acht genommen/ und die Nieder-Jagt in jetzt-angeregten versteineten Wäldern/ und Höltzern/ wie sie bishero in Ubung gewesen/ zusamt dem Jure Foresti, welches gleichfals Ihrer Churfürstlichen Gnaden zu Maintz zustehet/ von Sächsischer Seiten allerdings unbeeinträchtiget gelassen werden. Und gleich wie Ihre Churfürstliche Gnaden zu Maintz/ wann Sie sich zu Erfurth befinden/ und zu dero eigenen Lust/ auf eine oder andern obbenannten/ dem Hause Sachsen sonst alleine zu bejagen gehörenden Holtz/ oder Wald/ in eigener Person eine Jagt anzustellen begehren/ solches auf erfolgte Notification, und in Gegenwart gewisser Sächsischen Jagd-Bedienten / welche auf Erfordern darbey zu seyn/ ein vor allemahl von Fürstliche Herrschaft befehliget werden sollen/ zu thun unbenommen; Als wird man Fürstlichen Sächsischen Theils/ im Fall erwehnte Jagd/ in eigener Person/ von Ihre Churfürstliche Gnaden nicht gehalten/ deroselben Stadthalter/ oder Ober-Regierungs-Praesidenten in Erfurth/ wann derselbe ein Dom-Herr zu Maintz / Jährlich </p> </div> </body> </text> </TEI> [106/0149]
Inhabung von neuen darzu bracht/ seynd zwar solche Stücke/ wann sie mit Documentis, oder sonst zu bescheinigen/ in die Wiedereinlösung nicht zu ziehen/ sondern absonderlich gegen Erlegung des jetzigen Wehrts/ an Chur Maintz zu überlassen/ und die zu beyden Aemtern gehörige Documenta, so viel derer verhanden/ getreulich auszuantworten. Jedoch sol/ gedachte Bescheinigung/ von dato dieses Schlusses / innerhalb 6 Monaten geschehen/ und da sich darüber beyde Theile von selbsten nicht vergleichen könten/ Ihro Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen / darinnen zu arbitriren/ ersuchet werden.
(8.) Demnach sich der Hohen Jagten halber auch Irrungen ereignet/ indem das Fürstliche Haus Sachsen dieselben alleine/ auf denen in dem Erfurthischen District gelegenen Wäldern und Gehöltzen (ausser der Weegweyde/ den Steigenberg / und Wildröder Holtze/ so samt hoher Wildbahn/ und allen Jagten resp. Sachsen allein Chur Maintzisch bleiben) weiter exerciren; von Chur Maintzischen Theil aber solches dahero nicht eingeräumet werden wollen/ damit es nicht zu Kränckung des Chur Maintzisichen/ selbiger Ohrten habenden territorii gereichen möchte/ welches/ daß es an Fürstl. Sächsischer Seiten keinesweges intendiret werde/ deroselben Gesandschaft sich ausdrücklich erklähret; So haben Ihro Churfürstliche Durchlauchtigkeit zu Sachsen/ sich eigener Person interponiret / und ist zu einen Expediens vorgeschlagen und beliebet/ daß Ihro Churfürstl. Gnaden zu Maintz/ und Dero Ertz-Stift das Dominium directum, solcher Jagten hinführo zu stehen/ und das Fürstliche Haus Sachsen dieselben (jedoch ohne Schickung sonderbahrer Gesandschaft allein/ vermittelst extradirung eines Revers) zu Lehn empfangen/ und solchemnach/ wie bis dato, also auch in künftigen die Hohen Jagten auf besagten Wäldern/ und Höltzern (welche förderlichst zu versteuren) gebrauchen/ und exerciren sollen. Es sol aber darbey die Churfürstliche Sächsische Jagt-Orbnung in acht genommen/ und die Nieder-Jagt in jetzt-angeregten versteineten Wäldern/ und Höltzern/ wie sie bishero in Ubung gewesen/ zusamt dem Jure Foresti, welches gleichfals Ihrer Churfürstlichen Gnaden zu Maintz zustehet/ von Sächsischer Seiten allerdings unbeeinträchtiget gelassen werden. Und gleich wie Ihre Churfürstliche Gnaden zu Maintz/ wann Sie sich zu Erfurth befinden/ und zu dero eigenen Lust/ auf eine oder andern obbenannten/ dem Hause Sachsen sonst alleine zu bejagen gehörenden Holtz/ oder Wald/ in eigener Person eine Jagt anzustellen begehren/ solches auf erfolgte Notification, und in Gegenwart gewisser Sächsischen Jagd-Bedienten / welche auf Erfordern darbey zu seyn/ ein vor allemahl von Fürstliche Herrschaft befehliget werden sollen/ zu thun unbenommen; Als wird man Fürstlichen Sächsischen Theils/ im Fall erwehnte Jagd/ in eigener Person/ von Ihre Churfürstliche Gnaden nicht gehalten/ deroselben Stadthalter/ oder Ober-Regierungs-Praesidenten in Erfurth/ wann derselbe ein Dom-Herr zu Maintz / Jährlich
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