Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.angenommen/ dahero sie freylich/ wenn sie wiederum darzu gelangen wollen/ es suchen und finden müssen / als eine Sache/ die sie gleichwohl/ wann sie schon dieselbe vormahls gehabt hätten/ negligendo ein - und abgehen lassen; Wiewohl man dermahln in solchen terminis gar nicht versiret/ immassen je pro re merae facultatis keineswegs angegeben werden mag/ sich dessen zu gebrauchen/ was einem andern zukömmt / also daß/ wann einer sich dessen ex toto und als ob es ihme eintzig und alleine zustünde/ da er doch entweder gar nichts oder nur einen Theil und wohl den wenigsten hat/ solches nicht pro exercitio rei suae sive meraesive qualiscunque facultatis, in re quippe sive portione, neque ab ipso possessa, neque ullo jure ad ipsum pertinente, sed ad alium omni jure absque controversia spectante, etiam in possessione ipsius constitutum, sondern pro usurpatione juris alieni gehalten werden muß/ in dessen Erkäntniß sonder Zweiffel Churfürst Moritz darvon desto mehr abstrahiret; Wie es dann scheinet/ man habe sich auch anjetzo hierbey selbsten etwas beschieden und begriffen/ da in der herauß gegebenen Befugniß gestanden oder observiret wird/ daß die hiebevor (wie zwar ohne Grund praesupponiret /) denen Churfürstlichen Vorfahren zugestandene Vota mit Vorbewust der Kayserlichen Majest. und des Reichs reassumiret werden mögen; Es wäre dann/ daß damit die Meynung auf eine blosse Wissenschaft derer Churfürsten und Stände und nicht auch auf einen ex jure status darzu gehörigen Consensum Comitialem gestellet wäre/ also/ daß dieses grosse Negotium nur mit einer Anzeige ad Collegium ausgerichtet werden möchte/ wie man die verlegene alte Vota, als res merae facultatis, welche man eine zeither suo arbitrio liegen und ruhen lassen/ nunmehro gleichfals pro suo arbitrio hervor zu suchen/ und also seine niemahls gantzlich erloschene Jura zu exerciren gemeinet seyn; Wie dann die der Befugniß zu Ende angefügte Worte/ daß gegen die von Chur - Sachsen praetendirte Reichs-Fürstl. Vota niemand einiges Jus noch voluntatem contradicendi habe/ vornemlich also dahin lauten/ daß sie in mitiorem sententiam atque ad leniendam verborum atrocitatem eine bequeme Interpretation kaum admittiren. Ist nun niemand/ der darwider einiges Jus contradicendi hat / so bedarf es ein mehrers nicht/ als denen Fürstlichen Mit-Ständen/ welchen man seinen Collegialschaftlichen Beysitz gönnen wil/ seinen Willen und Meynung zu ihrer Nachricht und Achtung zu erkennen geben. Worzu es aber die Chur- und Fürstlichen Reichs-Collegia so wenig als das Kayserliche Reichs-Oberhauptseines allerhöchsten Orts kommen lassen wird/ solches auch in Dero Commissions Decret dergestalt beobachtet/ und dadurch/ wie die Jura statuum in genere, also eines jeden dabey versirend/ oder periclitirendes particulier - interesse in solche Verwahrung allergnädigst genommen/ und wie nicht anders zu vermercken/ als mit sonderbahrem hohen Bedacht und Reichs-Väterlicher Vorsorge durch die ausdrückliche Anzeige und in derglei- angenommen/ dahero sie freylich/ wenn sie wiederum darzu gelangen wollen/ es suchen und finden müssen / als eine Sache/ die sie gleichwohl/ wann sie schon dieselbe vormahls gehabt hätten/ negligendo ein - und abgehen lassen; Wiewohl man dermahln in solchen terminis gar nicht versiret/ immassen je pro re merae facultatis keineswegs angegeben werden mag/ sich dessen zu gebrauchen/ was einem andern zukömmt / also daß/ wann einer sich dessen ex toto und als ob es ihme eintzig und alleine zustünde/ da er doch entweder gar nichts oder nur einen Theil und wohl den wenigsten hat/ solches nicht pro exercitio rei suae sive meraesive qualiscunque facultatis, in re quippe sive portione, neque ab ipso possessa, neque ullo jure ad ipsum pertinente, sed ad alium omni jure absque controversia spectante, etiam in possessione ipsius constitutum, sondern pro usurpatione juris alieni gehalten werden muß/ in dessen Erkäntniß sonder Zweiffel Churfürst Moritz darvon desto mehr abstrahiret; Wie es dann scheinet/ man habe sich auch anjetzo hierbey selbsten etwas beschieden und begriffen/ da in der herauß gegebenen Befugniß gestanden oder observiret wird/ daß die hiebevor (wie zwar ohne Grund praesupponiret /) denen Churfürstlichen Vorfahren zugestandene Vota mit Vorbewust der Kayserlichen Majest. und des Reichs reassumiret werden mögen; Es wäre dann/ daß damit die Meynung auf eine blosse Wissenschaft derer Churfürsten und Stände und nicht auch auf einen ex jure status darzu gehörigen Consensum Comitialem gestellet wäre/ also/ daß dieses grosse Negotium nur mit einer Anzeige ad Collegium ausgerichtet werden möchte/ wie man die verlegene alte Vota, als res merae facultatis, welche man eine zeither suo arbitrio liegen und ruhen lassen/ nunmehro gleichfals pro suo arbitrio hervor zu suchen/ und also seine niemahls gantzlich erloschene Jura zu exerciren gemeinet seyn; Wie dann die der Befugniß zu Ende angefügte Worte/ daß gegen die von Chur - Sachsen praetendirte Reichs-Fürstl. Vota niemand einiges Jus noch voluntatem contradicendi habe/ vornemlich also dahin lauten/ daß sie in mitiorem sententiam atque ad leniendam verborum atrocitatem eine bequeme Interpretation kaum admittiren. Ist nun niemand/ der darwider einiges Jus contradicendi hat / so bedarf es ein mehrers nicht/ als denen Fürstlichen Mit-Ständen/ welchen man seinen Collegialschaftlichen Beysitz gönnen wil/ seinen Willen und Meynung zu ihrer Nachricht und Achtung zu erkennen geben. Worzu es aber die Chur- und Fürstlichen Reichs-Collegia so wenig als das Kayserliche Reichs-Oberhauptseines allerhöchsten Orts kommen lassen wird/ solches auch in Dero Commissions Decret dergestalt beobachtet/ und dadurch/ wie die Jura statuum in genere, also eines jeden dabey versirend/ oder periclitirendes particulier - interesse in solche Verwahrung allergnädigst genommen/ und wie nicht anders zu vermercken/ als mit sonderbahrem hohen Bedacht und Reichs-Väterlicher Vorsorge durch die ausdrückliche Anzeige und in derglei- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0133" n="90"/> angenommen/ dahero sie freylich/ wenn sie wiederum darzu gelangen wollen/ es suchen und finden müssen / als eine Sache/ die sie gleichwohl/ wann sie schon dieselbe vormahls gehabt hätten/ negligendo ein - und abgehen lassen; Wiewohl man dermahln in solchen terminis gar nicht versiret/ immassen je pro re merae facultatis keineswegs angegeben werden mag/ sich dessen zu gebrauchen/ was einem andern zukömmt / also daß/ wann einer sich dessen ex toto und als ob es ihme eintzig und alleine zustünde/ da er doch entweder gar nichts oder nur einen Theil und wohl den wenigsten hat/ solches nicht pro exercitio rei suae sive meraesive qualiscunque facultatis, in re quippe sive portione, neque ab ipso possessa, neque ullo jure ad ipsum pertinente, sed ad alium omni jure absque controversia spectante, etiam in possessione ipsius constitutum, sondern pro usurpatione juris alieni gehalten werden muß/ in dessen Erkäntniß sonder Zweiffel Churfürst Moritz darvon desto mehr abstrahiret; Wie es dann scheinet/ man habe sich auch anjetzo hierbey selbsten etwas beschieden und begriffen/ da in der herauß gegebenen Befugniß gestanden oder observiret wird/ daß die hiebevor (wie zwar ohne Grund praesupponiret /) denen Churfürstlichen Vorfahren zugestandene Vota mit Vorbewust der Kayserlichen Majest. und des Reichs reassumiret werden mögen; Es wäre dann/ daß damit die Meynung auf eine blosse Wissenschaft derer Churfürsten und Stände und nicht auch auf einen ex jure status darzu gehörigen Consensum Comitialem gestellet wäre/ also/ daß dieses grosse Negotium nur mit einer Anzeige ad Collegium ausgerichtet werden möchte/ wie man die verlegene alte Vota, als res merae facultatis, welche man eine zeither suo arbitrio liegen und ruhen lassen/ nunmehro gleichfals pro suo arbitrio hervor zu suchen/ und also seine niemahls gantzlich erloschene Jura zu exerciren gemeinet seyn; Wie dann die der Befugniß zu Ende angefügte Worte/ daß gegen die von Chur - Sachsen praetendirte Reichs-Fürstl. Vota niemand einiges Jus noch voluntatem contradicendi habe/ vornemlich also dahin lauten/ daß sie in mitiorem sententiam atque ad leniendam verborum atrocitatem eine bequeme Interpretation kaum admittiren. Ist nun niemand/ der darwider einiges Jus contradicendi hat / so bedarf es ein mehrers nicht/ als denen Fürstlichen Mit-Ständen/ welchen man seinen Collegialschaftlichen Beysitz gönnen wil/ seinen Willen und Meynung zu ihrer Nachricht und Achtung zu erkennen geben. Worzu es aber die Chur- und Fürstlichen Reichs-Collegia so wenig als das Kayserliche Reichs-Oberhauptseines allerhöchsten Orts kommen lassen wird/ solches auch in Dero Commissions Decret dergestalt beobachtet/ und dadurch/ wie die Jura statuum in genere, also eines jeden dabey versirend/ oder periclitirendes particulier - interesse in solche Verwahrung allergnädigst genommen/ und wie nicht anders zu vermercken/ als mit sonderbahrem hohen Bedacht und Reichs-Väterlicher Vorsorge durch die ausdrückliche Anzeige und in derglei- </p> </div> </body> </text> </TEI> [90/0133]
angenommen/ dahero sie freylich/ wenn sie wiederum darzu gelangen wollen/ es suchen und finden müssen / als eine Sache/ die sie gleichwohl/ wann sie schon dieselbe vormahls gehabt hätten/ negligendo ein - und abgehen lassen; Wiewohl man dermahln in solchen terminis gar nicht versiret/ immassen je pro re merae facultatis keineswegs angegeben werden mag/ sich dessen zu gebrauchen/ was einem andern zukömmt / also daß/ wann einer sich dessen ex toto und als ob es ihme eintzig und alleine zustünde/ da er doch entweder gar nichts oder nur einen Theil und wohl den wenigsten hat/ solches nicht pro exercitio rei suae sive meraesive qualiscunque facultatis, in re quippe sive portione, neque ab ipso possessa, neque ullo jure ad ipsum pertinente, sed ad alium omni jure absque controversia spectante, etiam in possessione ipsius constitutum, sondern pro usurpatione juris alieni gehalten werden muß/ in dessen Erkäntniß sonder Zweiffel Churfürst Moritz darvon desto mehr abstrahiret; Wie es dann scheinet/ man habe sich auch anjetzo hierbey selbsten etwas beschieden und begriffen/ da in der herauß gegebenen Befugniß gestanden oder observiret wird/ daß die hiebevor (wie zwar ohne Grund praesupponiret /) denen Churfürstlichen Vorfahren zugestandene Vota mit Vorbewust der Kayserlichen Majest. und des Reichs reassumiret werden mögen; Es wäre dann/ daß damit die Meynung auf eine blosse Wissenschaft derer Churfürsten und Stände und nicht auch auf einen ex jure status darzu gehörigen Consensum Comitialem gestellet wäre/ also/ daß dieses grosse Negotium nur mit einer Anzeige ad Collegium ausgerichtet werden möchte/ wie man die verlegene alte Vota, als res merae facultatis, welche man eine zeither suo arbitrio liegen und ruhen lassen/ nunmehro gleichfals pro suo arbitrio hervor zu suchen/ und also seine niemahls gantzlich erloschene Jura zu exerciren gemeinet seyn; Wie dann die der Befugniß zu Ende angefügte Worte/ daß gegen die von Chur - Sachsen praetendirte Reichs-Fürstl. Vota niemand einiges Jus noch voluntatem contradicendi habe/ vornemlich also dahin lauten/ daß sie in mitiorem sententiam atque ad leniendam verborum atrocitatem eine bequeme Interpretation kaum admittiren. Ist nun niemand/ der darwider einiges Jus contradicendi hat / so bedarf es ein mehrers nicht/ als denen Fürstlichen Mit-Ständen/ welchen man seinen Collegialschaftlichen Beysitz gönnen wil/ seinen Willen und Meynung zu ihrer Nachricht und Achtung zu erkennen geben. Worzu es aber die Chur- und Fürstlichen Reichs-Collegia so wenig als das Kayserliche Reichs-Oberhauptseines allerhöchsten Orts kommen lassen wird/ solches auch in Dero Commissions Decret dergestalt beobachtet/ und dadurch/ wie die Jura statuum in genere, also eines jeden dabey versirend/ oder periclitirendes particulier - interesse in solche Verwahrung allergnädigst genommen/ und wie nicht anders zu vermercken/ als mit sonderbahrem hohen Bedacht und Reichs-Väterlicher Vorsorge durch die ausdrückliche Anzeige und in derglei-
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