Zschackwitz, Johann Ehrenfried: Historisch-Genealogischer Schau-Platz. Lemgo, 1724.geringste affectir - und movirung gelassen; So ohne Zweiffel nicht aus Unwissenheit/ nicht aus negligentz/ sondern dahero geschehen/ weiln man dergleichen zu praetendiren/ in Betrachtung vorliegender Umstände/ sich nicht befugt erachtet. §. 15. Inmassen nun hieraus zur Gnüge erscheinen wird/ was es mit denen Hauptgründen der Chur-Sächsis. praetension auf das Meißnische und insonders das Thüringische Votum vor eine Bewandniß habe/ und wie dasselbe nach dem im Reich üblichen regulativ justificiret werden möge/ also ist auch daraus einfolglich zu erkennen/ ob dergleichen pro re merae facultatis zuhalten seye. Seynd res merae facultatis nichs anders/ als actus a mero arbibitrio alicujus dependentes & ex libertate naturali, vel gentium universitatisve jure communes, also/ daß sie eigentlich nicht in jure, sondern in facto bestehen. Schurf. 3. Consil, 29. n. 9. Koeppen. I. Enucl. 5. n. 23. 24. Und es damit eine gantz andere Gestalt gewinnet/ si mera facultas suos terminos egrediatur, & in juris indolem atque formam concedat. Knichen. de Sax. non pro voc. jur. verb. Duc. Sax. c. 3. n. 318. Und es auf eine facultatem juris quaesiti hinaus gehet/ quia tunc jus potius dicitur quam facultas, & praescribitur. Wesembec. I. Consil. 2. n. 94. Wer wil dann in solchen Censum referiren die jura Comitialia Principum & Procerum, und mit der freyen Macht oder Willkühr/ sich des gemeinen Wegs in der Stadt oder auf dem Land zugebrauchen/ und was dergleichen res merae facultatis seynd/ mit solchen hohen Gerechtsamen zu vergleichen und in einerley Class zu bringen/ auf welchen die Hoheit/ Würde/ ja die Substantz und Essenz eines Chur- oder Fürstl. und andern Reichs - Standes bestehet; Zu deme es auch mit der Regul de rebus merae facultatis, und dasselbige durch Verjährung nicht verlohren gehen mögen/ eine so mißliche Beschaffenheit hat/ daß sich darauf wenig zuverlassen/ wegen derer unterschiedlichen Abfälle/ unter welchen (andere zu Verhütung unnöthiger Weitläuftigkeit dermahln vorbey zu gehen) auch diese/ daß selbige nicht allein lapsu temporis immemorialis praescribiret/ Wesembec. d. n. 94. Koeppen. d. Enucl. 5. n. 31. Sondern auch in kürtzerer Zeit non utendo, si utendi occasio fuerit, verlohren werden mögen/ wie solches observiret Thomas Michael. apud Klock. I. Consil. 29. n. 22. Welches/ wann es auch dem Churfürstl. Hause gelten sol/ so ist es samt seinen Vorfahren um sein Recht gekommen/ dessen sie sich in so langer Zeit ultra tempus sesqui seculare, bey so vielen auf einander erfolgten Reichs-Tägen nicht weiter geringste affectir - und movirung gelassen; So ohne Zweiffel nicht aus Unwissenheit/ nicht aus negligentz/ sondern dahero geschehen/ weiln man dergleichen zu praetendiren/ in Betrachtung vorliegender Umstände/ sich nicht befugt erachtet. §. 15. Inmassen nun hieraus zur Gnüge erscheinen wird/ was es mit denen Hauptgründen der Chur-Sächsis. praetension auf das Meißnische und insonders das Thüringische Votum vor eine Bewandniß habe/ und wie dasselbe nach dem im Reich üblichen regulativ justificiret werden möge/ also ist auch daraus einfolglich zu erkennen/ ob dergleichen pro re merae facultatis zuhalten seye. Seynd res merae facultatis nichs anders/ als actus â mero arbibitrio alicujus dependentes & ex libertate naturali, vel gentium universitatisve jure communes, also/ daß sie eigentlich nicht in jure, sondern in facto bestehen. Schurf. 3. Consil, 29. n. 9. Koeppen. I. Enucl. 5. n. 23. 24. Und es damit eine gantz andere Gestalt gewinnet/ si mera facultas suos terminos egrediatur, & in juris indolem atque formam concedat. Knichen. de Sax. non pro voc. jur. verb. Duc. Sax. c. 3. n. 318. Und es auf eine facultatem juris quaesiti hinaus gehet/ quia tunc jus potius dicitur quam facultas, & praescribitur. Wesembec. I. Consil. 2. n. 94. Wer wil dann in solchen Censum referiren die jura Comitialia Principum & Procerum, und mit der freyen Macht oder Willkühr/ sich des gemeinen Wegs in der Stadt oder auf dem Land zugebrauchen/ und was dergleichen res merae facultatis seynd/ mit solchen hohen Gerechtsamen zu vergleichen und in einerley Class zu bringen/ auf welchen die Hoheit/ Würde/ ja die Substantz und Essenz eines Chur- oder Fürstl. und andern Reichs - Standes bestehet; Zu deme es auch mit der Regul de rebus merae facultatis, und dasselbige durch Verjährung nicht verlohren gehen mögen/ eine so mißliche Beschaffenheit hat/ daß sich darauf wenig zuverlassen/ wegen derer unterschiedlichen Abfälle/ unter welchen (andere zu Verhütung unnöthiger Weitläuftigkeit dermahln vorbey zu gehen) auch diese/ daß selbige nicht allein lapsu temporis immemorialis praescribiret/ Wesembec. d. n. 94. Koeppen. d. Enucl. 5. n. 31. Sondern auch in kürtzerer Zeit non utendo, si utendi occasio fuerit, verlohren werden mögen/ wie solches observiret Thomas Michael. apud Klock. I. Consil. 29. n. 22. Welches/ wann es auch dem Churfürstl. Hause gelten sol/ so ist es samt seinen Vorfahrẽ um sein Recht gekommen/ dessen sie sich in so langer Zeit ultra tempus sesqui seculare, bey so vielen auf einander erfolgten Reichs-Tägen nicht weiter <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0132" n="89"/> geringste affectir - und movirung gelassen; So ohne Zweiffel nicht aus Unwissenheit/ nicht aus negligentz/ sondern dahero geschehen/ weiln man dergleichen zu praetendiren/ in Betrachtung vorliegender Umstände/ sich nicht befugt erachtet.</p> <p>§. 15.</p> <p>Inmassen nun hieraus zur Gnüge erscheinen wird/ was es mit denen Hauptgründen der Chur-Sächsis. praetension auf das Meißnische und insonders das Thüringische Votum vor eine Bewandniß habe/ und wie dasselbe nach dem im Reich üblichen regulativ justificiret werden möge/ also ist auch daraus einfolglich zu erkennen/ ob dergleichen pro re merae facultatis zuhalten seye. Seynd res merae facultatis nichs anders/ als actus â mero arbibitrio alicujus dependentes & ex libertate naturali, vel gentium universitatisve jure communes, also/ daß sie eigentlich nicht in jure, sondern in facto bestehen.</p> <p>Schurf. 3. Consil, 29. n. 9. Koeppen. I. Enucl. 5. n. 23. 24.</p> <p>Und es damit eine gantz andere Gestalt gewinnet/ si mera facultas suos terminos egrediatur, & in juris indolem atque formam concedat.</p> <p>Knichen. de Sax. non pro voc. jur. verb. Duc. Sax. c. 3. n. 318.</p> <p>Und es auf eine facultatem juris quaesiti hinaus gehet/ quia tunc jus potius dicitur quam facultas, & praescribitur.</p> <p>Wesembec. I. Consil. 2. n. 94.</p> <p>Wer wil dann in solchen Censum referiren die jura Comitialia Principum & Procerum, und mit der freyen Macht oder Willkühr/ sich des gemeinen Wegs in der Stadt oder auf dem Land zugebrauchen/ und was dergleichen res merae facultatis seynd/ mit solchen hohen Gerechtsamen zu vergleichen und in einerley Class zu bringen/ auf welchen die Hoheit/ Würde/ ja die Substantz und Essenz eines Chur- oder Fürstl. und andern Reichs - Standes bestehet; Zu deme es auch mit der Regul de rebus merae facultatis, und dasselbige durch Verjährung nicht verlohren gehen mögen/ eine so mißliche Beschaffenheit hat/ daß sich darauf wenig zuverlassen/ wegen derer unterschiedlichen Abfälle/ unter welchen (andere zu Verhütung unnöthiger Weitläuftigkeit dermahln vorbey zu gehen) auch diese/ daß selbige nicht allein lapsu temporis immemorialis praescribiret/</p> <p>Wesembec. d. n. 94. Koeppen. d. 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geringste affectir - und movirung gelassen; So ohne Zweiffel nicht aus Unwissenheit/ nicht aus negligentz/ sondern dahero geschehen/ weiln man dergleichen zu praetendiren/ in Betrachtung vorliegender Umstände/ sich nicht befugt erachtet.
§. 15.
Inmassen nun hieraus zur Gnüge erscheinen wird/ was es mit denen Hauptgründen der Chur-Sächsis. praetension auf das Meißnische und insonders das Thüringische Votum vor eine Bewandniß habe/ und wie dasselbe nach dem im Reich üblichen regulativ justificiret werden möge/ also ist auch daraus einfolglich zu erkennen/ ob dergleichen pro re merae facultatis zuhalten seye. Seynd res merae facultatis nichs anders/ als actus â mero arbibitrio alicujus dependentes & ex libertate naturali, vel gentium universitatisve jure communes, also/ daß sie eigentlich nicht in jure, sondern in facto bestehen.
Schurf. 3. Consil, 29. n. 9. Koeppen. I. Enucl. 5. n. 23. 24.
Und es damit eine gantz andere Gestalt gewinnet/ si mera facultas suos terminos egrediatur, & in juris indolem atque formam concedat.
Knichen. de Sax. non pro voc. jur. verb. Duc. Sax. c. 3. n. 318.
Und es auf eine facultatem juris quaesiti hinaus gehet/ quia tunc jus potius dicitur quam facultas, & praescribitur.
Wesembec. I. Consil. 2. n. 94.
Wer wil dann in solchen Censum referiren die jura Comitialia Principum & Procerum, und mit der freyen Macht oder Willkühr/ sich des gemeinen Wegs in der Stadt oder auf dem Land zugebrauchen/ und was dergleichen res merae facultatis seynd/ mit solchen hohen Gerechtsamen zu vergleichen und in einerley Class zu bringen/ auf welchen die Hoheit/ Würde/ ja die Substantz und Essenz eines Chur- oder Fürstl. und andern Reichs - Standes bestehet; Zu deme es auch mit der Regul de rebus merae facultatis, und dasselbige durch Verjährung nicht verlohren gehen mögen/ eine so mißliche Beschaffenheit hat/ daß sich darauf wenig zuverlassen/ wegen derer unterschiedlichen Abfälle/ unter welchen (andere zu Verhütung unnöthiger Weitläuftigkeit dermahln vorbey zu gehen) auch diese/ daß selbige nicht allein lapsu temporis immemorialis praescribiret/
Wesembec. d. n. 94. Koeppen. d. Enucl. 5. n. 31.
Sondern auch in kürtzerer Zeit non utendo, si utendi occasio fuerit, verlohren werden mögen/ wie solches observiret
Thomas Michael. apud Klock. I. Consil. 29. n. 22.
Welches/ wann es auch dem Churfürstl. Hause gelten sol/ so ist es samt seinen Vorfahrẽ um sein Recht gekommen/ dessen sie sich in so langer Zeit ultra tempus sesqui seculare, bey so vielen auf einander erfolgten Reichs-Tägen nicht weiter
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