[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.thün vnd geben / auch deßhalben ewer register oder rechnungs bücher haben vnd halten wöllen. Darauff soll der Amptman / jeden pfleger oder vormünder angloben lassen. Von der pfleger vnd vormünder ampt oder Administration / vber der jungen vnd pflegkinder versehung vnd zucht. Dieweil an der zucht vnd aufferziehung der kinder vnd junger vnuerstendigen / etc. treffenlichs vnd hochs gelegen / sollen die pfleger vnd vormünder / sich vmbsehen vnd befleissen / das jhre pflegkinder vnd minder järigen zü fromen gotsförchtigen / vnd ehrlichen leüten zür kost vnd aufferziehung ver ordnet oder verdingt / vnnd darbei fürnemlich achtung gehabt werde / das solche kinder vnd jungen / in Gottes forcht / frümbkeit vnnd zucht / gehalten / darzü in ehrlichen übungen zü studiern / handtwercken / vnd andern geschefften oder arbeiten (alles nach gelegenheit jhres herkommen / vnd tauglich oder geschicklicheit der personen / auch vermüglicheit deren haab vnd güter) vor faul vnd müssig gang / ehrlich vnnd wol erzogen / vnd gewent werden. Damit auch hierinn nichts versompt / vnd die pfleger oder vormünder dest sicher vnd stattlicher solche versehung verrichten möchten / Haben wir thün vnd geben / auch deßhalben ewer register oder rechnungs bücher haben vnd halten wöllen. Darauff soll der Amptman / jeden pfleger oder vormünder angloben lassen. Von der pfleger vnd vormünder ampt oder Administration / vber der jungen vnd pflegkinder versehung vnd zucht. Dieweil an der zucht vnd aufferziehung der kinder vnd junger vnuerstendigen / etc. treffenlichs vnd hochs gelegen / sollen die pfleger vnd vormünder / sich vmbsehen vnd befleissen / das jhre pflegkinder vñ minder järigen zü fromen gotsförchtigen / vnd ehrlichen leüten zür kost vnd aufferziehung ver ordnet oder verdingt / vnnd darbei fürnemlich achtung gehabt werde / das solche kinder vnd jungen / in Gottes forcht / frümbkeit vnnd zucht / gehalten / darzü in ehrlichen übungen zü studiern / handtwercken / vnd andern geschefften oder arbeiten (alles nach gelegenheit jhres herkommen / vnd tauglich oder geschicklicheit der personen / auch vermüglicheit deren haab vnd güter) vor faul vnd müssig gang / ehrlich vnnd wol erzogen / vnd gewent werden. Damit auch hierinn nichts versompt / vnd die pfleger oder vormünder dest sicher vnd stattlicher solche versehung verrichten möchten / Haben wir <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0083" n="39"/> thün vnd geben / auch deßhalben ewer register oder rechnungs bücher haben vnd halten wöllen.</p> <p>Darauff soll der Amptman / jeden pfleger oder vormünder angloben lassen.</p> </div> <div> <head>Von der pfleger vnd vormünder ampt oder Administration / vber der jungen vnd pflegkinder versehung vnd zucht.<lb/></head> <p>Dieweil an der zucht vnd aufferziehung der kinder vnd junger vnuerstendigen / etc. treffenlichs vnd hochs gelegen / sollen die pfleger vnd vormünder / sich vmbsehen vnd befleissen / das jhre pflegkinder vñ minder järigen zü fromen gotsförchtigen / vnd ehrlichen leüten zür kost vnd aufferziehung ver ordnet oder verdingt / vnnd darbei fürnemlich achtung gehabt werde / das solche kinder vnd jungen / in Gottes forcht / frümbkeit vnnd zucht / gehalten / darzü in ehrlichen übungen zü studiern / handtwercken / vnd andern geschefften oder arbeiten (alles nach gelegenheit jhres herkommen / vnd tauglich oder geschicklicheit der personen / auch vermüglicheit deren haab vnd güter) vor faul vnd müssig gang / ehrlich vnnd wol erzogen / vnd gewent werden. Damit auch hierinn nichts versompt / vnd die pfleger oder vormünder dest sicher vnd stattlicher solche versehung verrichten möchten / Haben wir </p> </div> </body> </text> </TEI> [39/0083]
thün vnd geben / auch deßhalben ewer register oder rechnungs bücher haben vnd halten wöllen.
Darauff soll der Amptman / jeden pfleger oder vormünder angloben lassen.
Von der pfleger vnd vormünder ampt oder Administration / vber der jungen vnd pflegkinder versehung vnd zucht.
Dieweil an der zucht vnd aufferziehung der kinder vnd junger vnuerstendigen / etc. treffenlichs vnd hochs gelegen / sollen die pfleger vnd vormünder / sich vmbsehen vnd befleissen / das jhre pflegkinder vñ minder järigen zü fromen gotsförchtigen / vnd ehrlichen leüten zür kost vnd aufferziehung ver ordnet oder verdingt / vnnd darbei fürnemlich achtung gehabt werde / das solche kinder vnd jungen / in Gottes forcht / frümbkeit vnnd zucht / gehalten / darzü in ehrlichen übungen zü studiern / handtwercken / vnd andern geschefften oder arbeiten (alles nach gelegenheit jhres herkommen / vnd tauglich oder geschicklicheit der personen / auch vermüglicheit deren haab vnd güter) vor faul vnd müssig gang / ehrlich vnnd wol erzogen / vnd gewent werden. Damit auch hierinn nichts versompt / vnd die pfleger oder vormünder dest sicher vnd stattlicher solche versehung verrichten möchten / Haben wir
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/83>, abgerufen am 04.07.2024. |