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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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neten personen / vnd berüfften zeügen beisein / vnderschidlich beschreiben vnd Inuentiern / oder wa die züuor Inuentiert / zü getrews handen annemen.

Züm andern / in allen solcher der pfleg kinder oder minder järigen ligender / auch farender haab vnd güttern / besstes vnd nutzest getrewlich handlen / abgang auch schaden wenden vnd wörn / fürnemlich aber one fürfallende not / vnd sondern vorwissen vnd vergünstigung der freündtschafft / auch eines Gerichts / vorgende erkanntnuß vnd erlauben / Solche ewern pflegkinder ligende gütter / rent / zins vnd gülten / in keinen wegverendern / beschwern / noch verkauffen.

Fürs dritt / ewere beuolhne pflegkinder oder minder järigen / zü Christenlichen vnd ehrlichen aufferziehung / getrewlich versehen / auch sie mit hilff / beistand / schutz vnd handthabung / nitverlassen / dieselbige / in vnd ausser halb rechtens / beschirmen vnd verdretten / auch derselbigen recht vnd gerechtigkeit handthaben.

Züm vierdten / bei verpfendung ewerer selbs / solch der pfleg oder vormundschafft haab vnnd güter / züm bessten / den pflegkinder oder minder järigen verwaren vnd behalten / auch dieselbige in ewern selbst oder eigen nutz nit verwenden noch gebrauchen.

Letzstlichs / ewers jetz aufferlegten ampts oder pflegs administration / also durch vnser Amptmans vnd Gericht erkanntnuß annemen / darneben / nachgesetzter ordnung gemes / ewer verwaltung volziehen vnd verrichten / auch ewers einnemens vnd außgebens / jeder zeit oder erforderns / gütte / erbare / vnderschidliche vnd auffrichtige / ordenliche rechnung

neten personen / vnd berüfften zeügen beisein / vnderschidlich beschreiben vnd Inuentiern / oder wa die züuor Inuentiert / zü getrews handen annemen.

Züm andern / in allen solcher der pfleg kinder oder minder järigen ligender / auch farender haab vnd güttern / besstes vnd nutzest getrewlich handlen / abgang auch schaden wenden vnd wörn / fürnemlich aber one fürfallende not / vnd sondern vorwissen vnd vergünstigung der freündtschafft / auch eines Gerichts / vorgende erkanntnuß vnd erlauben / Solche ewern pflegkinder ligende gütter / rent / zins vnd gülten / in keinen wegverendern / beschwern / noch verkauffen.

Fürs dritt / ewere beuolhne pflegkinder oder minder järigen / zü Christenlichen vnd ehrlichen aufferziehung / getrewlich versehen / auch sie mit hilff / beistand / schutz vnd handthabung / nitverlassen / dieselbige / in vnd ausser halb rechtens / beschirmen vnd verdretten / auch derselbigen recht vnd gerechtigkeit handthaben.

Züm vierdten / bei verpfendung ewerer selbs / solch der pfleg oder vormundschafft haab vnnd güter / züm bessten / den pflegkinder oder minder järigen verwaren vnd behalten / auch dieselbige in ewern selbst oder eigen nutz nit verwenden noch gebrauchen.

Letzstlichs / ewers jetz aufferlegten ampts oder pflegs administration / also durch vnser Amptmans vnd Gericht erkanntnuß annemen / darneben / nachgesetzter ordnung gemes / ewer verwaltung volziehen vnd verrichten / auch ewers einnemens vnd außgebens / jeder zeit oder erforderns / gütte / erbare / vnderschidliche vnd auffrichtige / ordenliche rechnung

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[0082] neten personen / vnd berüfften zeügen beisein / vnderschidlich beschreiben vnd Inuentiern / oder wa die züuor Inuentiert / zü getrews handen annemen. Züm andern / in allen solcher der pfleg kinder oder minder järigen ligender / auch farender haab vnd güttern / besstes vnd nutzest getrewlich handlen / abgang auch schaden wenden vnd wörn / fürnemlich aber one fürfallende not / vnd sondern vorwissen vnd vergünstigung der freündtschafft / auch eines Gerichts / vorgende erkanntnuß vnd erlauben / Solche ewern pflegkinder ligende gütter / rent / zins vnd gülten / in keinen wegverendern / beschwern / noch verkauffen. Fürs dritt / ewere beuolhne pflegkinder oder minder järigen / zü Christenlichen vnd ehrlichen aufferziehung / getrewlich versehen / auch sie mit hilff / beistand / schutz vnd handthabung / nitverlassen / dieselbige / in vnd ausser halb rechtens / beschirmen vnd verdretten / auch derselbigen recht vnd gerechtigkeit handthaben. Züm vierdten / bei verpfendung ewerer selbs / solch der pfleg oder vormundschafft haab vnnd güter / züm bessten / den pflegkinder oder minder järigen verwaren vnd behalten / auch dieselbige in ewern selbst oder eigen nutz nit verwenden noch gebrauchen. Letzstlichs / ewers jetz aufferlegten ampts oder pflegs administration / also durch vnser Amptmans vnd Gericht erkanntnuß annemen / darneben / nachgesetzter ordnung gemes / ewer verwaltung volziehen vnd verrichten / auch ewers einnemens vnd außgebens / jeder zeit oder erforderns / gütte / erbare / vnderschidliche vnd auffrichtige / ordenliche rechnung

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/82>, abgerufen am 17.05.2024.