[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.neten personen / vnd berüfften zeügen beisein / vnderschidlich beschreiben vnd Inuentiern / oder wa die züuor Inuentiert / zü getrews handen annemen. Züm andern / in allen solcher der pfleg kinder oder minder järigen ligender / auch farender haab vnd güttern / besstes vnd nutzest getrewlich handlen / abgang auch schaden wenden vnd wörn / fürnemlich aber one fürfallende not / vnd sondern vorwissen vnd vergünstigung der freündtschafft / auch eines Gerichts / vorgende erkanntnuß vnd erlauben / Solche ewern pflegkinder ligende gütter / rent / zins vnd gülten / in keinen wegverendern / beschwern / noch verkauffen. Fürs dritt / ewere beuolhne pflegkinder oder minder järigen / zü Christenlichen vnd ehrlichen aufferziehung / getrewlich versehen / auch sie mit hilff / beistand / schutz vnd handthabung / nitverlassen / dieselbige / in vnd ausser halb rechtens / beschirmen vnd verdretten / auch derselbigen recht vnd gerechtigkeit handthaben. Züm vierdten / bei verpfendung ewerer selbs / solch der pfleg oder vormundschafft haab vnnd güter / züm bessten / den pflegkinder oder minder järigen verwaren vnd behalten / auch dieselbige in ewern selbst oder eigen nutz nit verwenden noch gebrauchen. Letzstlichs / ewers jetz aufferlegten ampts oder pflegs administration / also durch vnser Amptmans vnd Gericht erkanntnuß annemen / darneben / nachgesetzter ordnung gemes / ewer verwaltung volziehen vnd verrichten / auch ewers einnemens vnd außgebens / jeder zeit oder erforderns / gütte / erbare / vnderschidliche vnd auffrichtige / ordenliche rechnung neten personen / vnd berüfften zeügen beisein / vnderschidlich beschreiben vnd Inuentiern / oder wa die züuor Inuentiert / zü getrews handen annemen. Züm andern / in allen solcher der pfleg kinder oder minder järigen ligender / auch farender haab vnd güttern / besstes vnd nutzest getrewlich handlen / abgang auch schaden wenden vnd wörn / fürnemlich aber one fürfallende not / vnd sondern vorwissen vnd vergünstigung der freündtschafft / auch eines Gerichts / vorgende erkanntnuß vnd erlauben / Solche ewern pflegkinder ligende gütter / rent / zins vnd gülten / in keinen wegverendern / beschwern / noch verkauffen. Fürs dritt / ewere beuolhne pflegkinder oder minder järigen / zü Christenlichen vnd ehrlichen aufferziehung / getrewlich versehen / auch sie mit hilff / beistand / schutz vnd handthabung / nitverlassen / dieselbige / in vnd ausser halb rechtens / beschirmen vnd verdretten / auch derselbigen recht vnd gerechtigkeit handthaben. Züm vierdten / bei verpfendung ewerer selbs / solch der pfleg oder vormundschafft haab vnnd güter / züm bessten / den pflegkinder oder minder järigen verwaren vnd behalten / auch dieselbige in ewern selbst oder eigen nutz nit verwenden noch gebrauchen. Letzstlichs / ewers jetz aufferlegten ampts oder pflegs administration / also durch vnser Amptmans vnd Gericht erkanntnuß annemen / darneben / nachgesetzter ordnung gemes / ewer verwaltung volziehen vnd verrichten / auch ewers einnemens vnd außgebens / jeder zeit oder erforderns / gütte / erbare / vnderschidliche vnd auffrichtige / ordenliche rechnung <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0082"/> neten personen / vnd berüfften zeügen beisein / vnderschidlich beschreiben vnd Inuentiern / oder wa die züuor Inuentiert / zü getrews handen annemen.</p> <p>Züm andern / in allen solcher der pfleg kinder oder minder järigen ligender / auch farender haab vnd güttern / besstes vnd nutzest getrewlich handlen / abgang auch schaden wenden vnd wörn / fürnemlich aber one fürfallende not / vnd sondern vorwissen vnd vergünstigung der freündtschafft / auch eines Gerichts / vorgende erkanntnuß vnd erlauben / Solche ewern pflegkinder ligende gütter / rent / zins vnd gülten / in keinen wegverendern / beschwern / noch verkauffen.</p> <p>Fürs dritt / ewere beuolhne pflegkinder oder minder järigen / zü Christenlichen vnd ehrlichen aufferziehung / getrewlich versehen / auch sie mit hilff / beistand / schutz vnd handthabung / nitverlassen / dieselbige / in vnd ausser halb rechtens / beschirmen vnd verdretten / auch derselbigen recht vnd gerechtigkeit handthaben.</p> <p>Züm vierdten / bei verpfendung ewerer selbs / solch der pfleg oder vormundschafft haab vnnd güter / züm bessten / den pflegkinder oder minder järigen verwaren vnd behalten / auch dieselbige in ewern selbst oder eigen nutz nit verwenden noch gebrauchen.</p> <p>Letzstlichs / ewers jetz aufferlegten ampts oder pflegs administration / also durch vnser Amptmans vnd Gericht erkanntnuß annemen / darneben / nachgesetzter ordnung gemes / ewer verwaltung volziehen vnd verrichten / auch ewers einnemens vnd außgebens / jeder zeit oder erforderns / gütte / erbare / vnderschidliche vnd auffrichtige / ordenliche rechnung </p> </div> </body> </text> </TEI> [0082]
neten personen / vnd berüfften zeügen beisein / vnderschidlich beschreiben vnd Inuentiern / oder wa die züuor Inuentiert / zü getrews handen annemen.
Züm andern / in allen solcher der pfleg kinder oder minder järigen ligender / auch farender haab vnd güttern / besstes vnd nutzest getrewlich handlen / abgang auch schaden wenden vnd wörn / fürnemlich aber one fürfallende not / vnd sondern vorwissen vnd vergünstigung der freündtschafft / auch eines Gerichts / vorgende erkanntnuß vnd erlauben / Solche ewern pflegkinder ligende gütter / rent / zins vnd gülten / in keinen wegverendern / beschwern / noch verkauffen.
Fürs dritt / ewere beuolhne pflegkinder oder minder järigen / zü Christenlichen vnd ehrlichen aufferziehung / getrewlich versehen / auch sie mit hilff / beistand / schutz vnd handthabung / nitverlassen / dieselbige / in vnd ausser halb rechtens / beschirmen vnd verdretten / auch derselbigen recht vnd gerechtigkeit handthaben.
Züm vierdten / bei verpfendung ewerer selbs / solch der pfleg oder vormundschafft haab vnnd güter / züm bessten / den pflegkinder oder minder järigen verwaren vnd behalten / auch dieselbige in ewern selbst oder eigen nutz nit verwenden noch gebrauchen.
Letzstlichs / ewers jetz aufferlegten ampts oder pflegs administration / also durch vnser Amptmans vnd Gericht erkanntnuß annemen / darneben / nachgesetzter ordnung gemes / ewer verwaltung volziehen vnd verrichten / auch ewers einnemens vnd außgebens / jeder zeit oder erforderns / gütte / erbare / vnderschidliche vnd auffrichtige / ordenliche rechnung
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/82>, abgerufen am 04.07.2024. |