Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

neten personen / vnd berüfften zeügen beisein / vnderschidlich beschreiben vnd Inuentiern / oder wa die züuor Inuentiert / zü getrews handen annemen.

Züm andern / in allen solcher der pfleg kinder oder minder järigen ligender / auch farender haab vnd güttern / besstes vnd nutzest getrewlich handlen / abgang auch schaden wenden vnd wörn / fürnemlich aber one fürfallende not / vnd sondern vorwissen vnd vergünstigung der freündtschafft / auch eines Gerichts / vorgende erkanntnuß vnd erlauben / Solche ewern pflegkinder ligende gütter / rent / zins vnd gülten / in keinen wegverendern / beschwern / noch verkauffen.

Fürs dritt / ewere beuolhne pflegkinder oder minder järigen / zü Christenlichen vnd ehrlichen aufferziehung / getrewlich versehen / auch sie mit hilff / beistand / schutz vnd handthabung / nitverlassen / dieselbige / in vnd ausser halb rechtens / beschirmen vnd verdretten / auch derselbigen recht vnd gerechtigkeit handthaben.

Züm vierdten / bei verpfendung ewerer selbs / solch der pfleg oder vormundschafft haab vnnd güter / züm bessten / den pflegkinder oder minder järigen verwaren vnd behalten / auch dieselbige in ewern selbst oder eigen nutz nit verwenden noch gebrauchen.

Letzstlichs / ewers jetz aufferlegten ampts oder pflegs administration / also durch vnser Amptmans vnd Gericht erkanntnuß annemen / darneben / nachgesetzter ordnung gemes / ewer verwaltung volziehen vnd verrichten / auch ewers einnemens vnd außgebens / jeder zeit oder erforderns / gütte / erbare / vnderschidliche vnd auffrichtige / ordenliche rechnung

neten personen / vnd berüfften zeügen beisein / vnderschidlich beschreiben vnd Inuentiern / oder wa die züuor Inuentiert / zü getrews handen annemen.

Züm andern / in allen solcher der pfleg kinder oder minder järigen ligender / auch farender haab vnd güttern / besstes vnd nutzest getrewlich handlen / abgang auch schaden wenden vnd wörn / fürnemlich aber one fürfallende not / vnd sondern vorwissen vnd vergünstigung der freündtschafft / auch eines Gerichts / vorgende erkanntnuß vnd erlauben / Solche ewern pflegkinder ligende gütter / rent / zins vnd gülten / in keinen wegverendern / beschwern / noch verkauffen.

Fürs dritt / ewere beuolhne pflegkinder oder minder järigen / zü Christenlichen vnd ehrlichen aufferziehung / getrewlich versehen / auch sie mit hilff / beistand / schutz vnd handthabung / nitverlassen / dieselbige / in vnd ausser halb rechtens / beschirmen vnd verdretten / auch derselbigen recht vnd gerechtigkeit handthaben.

Züm vierdten / bei verpfendung ewerer selbs / solch der pfleg oder vormundschafft haab vnnd güter / züm bessten / den pflegkinder oder minder järigen verwaren vnd behalten / auch dieselbige in ewern selbst oder eigen nutz nit verwenden noch gebrauchen.

Letzstlichs / ewers jetz aufferlegten ampts oder pflegs administration / also durch vnser Amptmans vnd Gericht erkanntnuß annemen / darneben / nachgesetzter ordnung gemes / ewer verwaltung volziehen vnd verrichten / auch ewers einnemens vnd außgebens / jeder zeit oder erforderns / gütte / erbare / vnderschidliche vnd auffrichtige / ordenliche rechnung

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0082"/>
neten                      personen / vnd berüfften zeügen beisein / vnderschidlich beschreiben vnd                      Inuentiern / oder wa die züuor Inuentiert / zü getrews handen annemen.</p>
        <p>Züm andern / in allen solcher der pfleg kinder oder minder järigen ligender /                      auch farender haab vnd güttern / besstes vnd nutzest getrewlich handlen / abgang                      auch schaden wenden vnd wörn / fürnemlich aber one fürfallende not / vnd sondern                      vorwissen vnd vergünstigung der freündtschafft / auch eines Gerichts / vorgende                      erkanntnuß vnd erlauben / Solche ewern pflegkinder ligende gütter / rent / zins                      vnd gülten / in keinen wegverendern / beschwern / noch verkauffen.</p>
        <p>Fürs dritt / ewere beuolhne pflegkinder oder minder järigen / zü Christenlichen                      vnd ehrlichen aufferziehung / getrewlich versehen / auch sie mit hilff /                      beistand / schutz vnd handthabung / nitverlassen / dieselbige / in vnd ausser                      halb rechtens / beschirmen vnd verdretten / auch derselbigen recht vnd                      gerechtigkeit handthaben.</p>
        <p>Züm vierdten / bei verpfendung ewerer selbs / solch der pfleg oder vormundschafft                      haab vnnd güter / züm bessten / den pflegkinder oder minder järigen verwaren vnd                      behalten / auch dieselbige in ewern selbst oder eigen nutz nit verwenden noch                      gebrauchen.</p>
        <p>Letzstlichs / ewers jetz aufferlegten ampts oder pflegs administration / also                      durch vnser Amptmans vnd Gericht erkanntnuß annemen / darneben / nachgesetzter                      ordnung gemes / ewer verwaltung volziehen vnd verrichten / auch ewers einnemens                      vnd außgebens / jeder zeit oder erforderns / gütte / erbare / vnderschidliche                      vnd auffrichtige / ordenliche rechnung
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0082] neten personen / vnd berüfften zeügen beisein / vnderschidlich beschreiben vnd Inuentiern / oder wa die züuor Inuentiert / zü getrews handen annemen. Züm andern / in allen solcher der pfleg kinder oder minder järigen ligender / auch farender haab vnd güttern / besstes vnd nutzest getrewlich handlen / abgang auch schaden wenden vnd wörn / fürnemlich aber one fürfallende not / vnd sondern vorwissen vnd vergünstigung der freündtschafft / auch eines Gerichts / vorgende erkanntnuß vnd erlauben / Solche ewern pflegkinder ligende gütter / rent / zins vnd gülten / in keinen wegverendern / beschwern / noch verkauffen. Fürs dritt / ewere beuolhne pflegkinder oder minder järigen / zü Christenlichen vnd ehrlichen aufferziehung / getrewlich versehen / auch sie mit hilff / beistand / schutz vnd handthabung / nitverlassen / dieselbige / in vnd ausser halb rechtens / beschirmen vnd verdretten / auch derselbigen recht vnd gerechtigkeit handthaben. Züm vierdten / bei verpfendung ewerer selbs / solch der pfleg oder vormundschafft haab vnnd güter / züm bessten / den pflegkinder oder minder järigen verwaren vnd behalten / auch dieselbige in ewern selbst oder eigen nutz nit verwenden noch gebrauchen. Letzstlichs / ewers jetz aufferlegten ampts oder pflegs administration / also durch vnser Amptmans vnd Gericht erkanntnuß annemen / darneben / nachgesetzter ordnung gemes / ewer verwaltung volziehen vnd verrichten / auch ewers einnemens vnd außgebens / jeder zeit oder erforderns / gütte / erbare / vnderschidliche vnd auffrichtige / ordenliche rechnung

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/82
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/82>, abgerufen am 24.11.2024.