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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Das niemandt kein lehen / oder teilbar güt / onerlaubt zertrennen soll.

Wir gebieten auch ernstlich vnd wöllen / das keiner kein güt / so vns oder andern / züm halben / dritten / vierdten / oder fünfften teil / zinßbar / oder sonst hoflehen oder hübgüter seind / vnerlaubt vnser oder vnser Amptleüt an vnser Statt / dergleichen der eigenthumbs herrn / zertrennen / zerteilen / versetzen / verkauffen oder vertauschen. Dann welcher das überfert / der soll ein kleinen fräuel zü peen verfallen / vnd dannocht der contract / vnder was schein der joch geübt / krafftloß vnd nichtig sein / auch im rechten nichts darauff erkennt werden / keins wegs.

Nachdem auch bißanher / allerlei vnrichtigkeit vnnd zwitracht / in teilung der erbfal eruolgt / welches züfürkommen / wöllen wir das vnser ober vnd vnder Amptleüt / auch Burgermeister / Gericht vnd Rath jedes orts / in solchen erbteilungen / die heuser oder andere güter / so nit mit gütem nutz / sonder schaden zertrennt werden müssen / solchezertrennung nit zülassen / sonder sonst nach billichen dingen / vnd jhrem güt ansehen / nutzbarliche vergleichung süchen / dem auch die erben volg / vnd volziehung züthün / schuldig sein sollen.

Von vnordenlicher vnd kostlicher kleidung.

Dieweil auch je billich / nutz vnd güt / das die übermessig

Das niemandt kein lehen / oder teilbar güt / onerlaubt zertrennen soll.

Wir gebieten auch ernstlich vnd wöllen / das keiner kein güt / so vns oder andern / züm halben / dritten / vierdten / oder fünfften teil / zinßbar / oder sonst hoflehen oder hübgüter seind / vnerlaubt vnser oder vnser Amptleüt an vnser Statt / dergleichen der eigenthumbs herrn / zertrennen / zerteilen / versetzen / verkauffen oder vertauschen. Dann welcher das überfert / der soll ein kleinen fräuel zü peen verfallen / vnd dannocht der contract / vnder was schein der joch geübt / krafftloß vnd nichtig sein / auch im rechten nichts darauff erkennt werden / keins wegs.

Nachdem auch bißanher / allerlei vnrichtigkeit vnnd zwitracht / in teilung der erbfal eruolgt / welches züfürkommen / wöllen wir das vnser ober vnd vnder Amptleüt / auch Burgermeister / Gericht vnd Rath jedes orts / in solchen erbteilungen / die heuser oder andere güter / so nit mit gütem nutz / sonder schaden zertrennt werden müssen / solchezertrennung nit zülassen / sonder sonst nach billichen dingen / vnd jhrem güt ansehen / nutzbarliche vergleichung süchen / dem auch die erben volg / vnd volziehung züthün / schuldig sein sollen.

Von vnordenlicher vnd kostlicher kleidung.

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[0060] Das niemandt kein lehen / oder teilbar güt / onerlaubt zertrennen soll. Wir gebieten auch ernstlich vnd wöllen / das keiner kein güt / so vns oder andern / züm halben / dritten / vierdten / oder fünfften teil / zinßbar / oder sonst hoflehen oder hübgüter seind / vnerlaubt vnser oder vnser Amptleüt an vnser Statt / dergleichen der eigenthumbs herrn / zertrennen / zerteilen / versetzen / verkauffen oder vertauschen. Dann welcher das überfert / der soll ein kleinen fräuel zü peen verfallen / vnd dannocht der contract / vnder was schein der joch geübt / krafftloß vnd nichtig sein / auch im rechten nichts darauff erkennt werden / keins wegs. Nachdem auch bißanher / allerlei vnrichtigkeit vnnd zwitracht / in teilung der erbfal eruolgt / welches züfürkommen / wöllen wir das vnser ober vnd vnder Amptleüt / auch Burgermeister / Gericht vnd Rath jedes orts / in solchen erbteilungen / die heuser oder andere güter / so nit mit gütem nutz / sonder schaden zertrennt werden müssen / solchezertrennung nit zülassen / sonder sonst nach billichen dingen / vnd jhrem güt ansehen / nutzbarliche vergleichung süchen / dem auch die erben volg / vnd volziehung züthün / schuldig sein sollen. Von vnordenlicher vnd kostlicher kleidung. Dieweil auch je billich / nutz vnd güt / das die übermessig

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/60>, abgerufen am 03.12.2024.