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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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her dann von zweintzig guldin ein guldin / auff vnd ab zürechnen / genommen werden.

Dieselben verkeüffer sollen alsdann kein güt / dar auß einem andern ein Landtgarb geet / zü vnderpfand einsetzen / on des ersten lehenherrn verwilligen / bei straff eins kleinen freuels / vnd soll dann ocht die versetzung absein / auch im rechten nichts darauff erkennt werden / keins wegs.

So soll auch keiner kein güt / mehr dann an ein ort / für freyledig / oder onbestimpt der vorgenden versatzung / zü vnderpfand einsetzen vnnd verschreiben / bei straff / leib / ehr vnd güts / nach gestalt der sachen.

So jme dann solchs zügelassen / soll derselb auffnemer die gült in den nechsten vier jaren widerumm ablösen / bei straff / von zweintzig guldin hauptgüt ein guldin / also auff vnd ab / nach gelegenheit des hauptgüts / zürechnen / welches einem jeden allweg in Reuers eingebunden solle werden / Darob Amptman vnd Gericht mit fleiß sein soll / das es on lenger verziehen beschehe.

Als vns auch fürgebracht / das etliche jhre eigne güter / vmb einen ewigen bodenzins oder Landtgarben hingeben vnd verkauffen / damit sie sich vnd jre erben / auch die güter / also beschweren / alles zü abbruch des gemeinen nutz / das nun züfürkommen vnd abzeschaffen / so wöllen wir / das keiner vnserer vnderthonen oder angehörigen / einich güt / gemelter massen / weder heimischen noch frembden / hingeben / sonder sonst frey verkauffen / dann wo das nit beschehen / so soll doch sollicher contract nichtig / vnd vnkrefftig sein / zü dem keüffer vnnd verkeüffer achttag im thurn / hierumb gestrafft werden.

her dann von zweintzig guldin ein guldin / auff vnd ab zürechnen / genommen werden.

Dieselben verkeüffer sollen alsdann kein güt / dar auß einem andern ein Landtgarb geet / zü vnderpfand einsetzen / on des ersten lehenherrn verwilligen / bei straff eins kleinen freuels / vnd soll dann ocht die versetzung absein / auch im rechten nichts darauff erkennt werden / keins wegs.

So soll auch keiner kein güt / mehr dann an ein ort / für freyledig / oder onbestimpt der vorgenden versatzung / zü vnderpfand einsetzen vnnd verschreiben / bei straff / leib / ehr vnd güts / nach gestalt der sachen.

So jme dann solchs zügelassen / soll derselb auffnemer die gült in den nechsten vier jaren widerum̃ ablösen / bei straff / von zweintzig guldin hauptgüt ein guldin / also auff vnd ab / nach gelegenheit des hauptgüts / zürechnen / welches einem jeden allweg in Reuers eingebunden solle werden / Darob Amptman vnd Gericht mit fleiß sein soll / das es on lenger verziehen beschehe.

Als vns auch fürgebracht / das etliche jhre eigne güter / vmb einen ewigen bodenzins oder Landtgarben hingeben vnd verkauffen / damit sie sich vnd jre erben / auch die güter / also beschweren / alles zü abbruch des gemeinen nutz / das nun züfürkommen vnd abzeschaffen / so wöllen wir / das keiner vnserer vnderthonen oder angehörigen / einich güt / gemelter massen / weder heimischen noch frembden / hingeben / sonder sonst frey verkauffen / dann wo das nit beschehen / so soll doch sollicher contract nichtig / vnd vnkrefftig sein / zü dem keüffer vnnd verkeüffer achttag im thurn / hierumb gestrafft werden.

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[27/0059] her dann von zweintzig guldin ein guldin / auff vnd ab zürechnen / genommen werden. Dieselben verkeüffer sollen alsdann kein güt / dar auß einem andern ein Landtgarb geet / zü vnderpfand einsetzen / on des ersten lehenherrn verwilligen / bei straff eins kleinen freuels / vnd soll dann ocht die versetzung absein / auch im rechten nichts darauff erkennt werden / keins wegs. So soll auch keiner kein güt / mehr dann an ein ort / für freyledig / oder onbestimpt der vorgenden versatzung / zü vnderpfand einsetzen vnnd verschreiben / bei straff / leib / ehr vnd güts / nach gestalt der sachen. So jme dann solchs zügelassen / soll derselb auffnemer die gült in den nechsten vier jaren widerum̃ ablösen / bei straff / von zweintzig guldin hauptgüt ein guldin / also auff vnd ab / nach gelegenheit des hauptgüts / zürechnen / welches einem jeden allweg in Reuers eingebunden solle werden / Darob Amptman vnd Gericht mit fleiß sein soll / das es on lenger verziehen beschehe. Als vns auch fürgebracht / das etliche jhre eigne güter / vmb einen ewigen bodenzins oder Landtgarben hingeben vnd verkauffen / damit sie sich vnd jre erben / auch die güter / also beschweren / alles zü abbruch des gemeinen nutz / das nun züfürkommen vnd abzeschaffen / so wöllen wir / das keiner vnserer vnderthonen oder angehörigen / einich güt / gemelter massen / weder heimischen noch frembden / hingeben / sonder sonst frey verkauffen / dann wo das nit beschehen / so soll doch sollicher contract nichtig / vnd vnkrefftig sein / zü dem keüffer vnnd verkeüffer achttag im thurn / hierumb gestrafft werden.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/59>, abgerufen am 24.11.2024.