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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Vnderthonen / tücher handtwercks / von denselbigen nichts entlehne / bei Confiscierung der tücher / vnd der hauptsumma / glauhens oder bezalten gelts.

So aber die notturfft erfordern / dz ein gemeiner tücher / ie gelt oder wollen entlehnen müsste / vnd solchs handtwercks halb nit vmbgeen möchte oder köndte / soll den selbigen allen bei vnsern Vnderthonen / schirms vnd zügewandten / sollich gelt / oder wollen züentlehnen gestattet / vnd nit abgestrickt werden / doch das die entlehner / von den lehern / mit der gemeinen oder raiff wollen / weder von weißgerbern noch andern / nit höher im kauffgelt getriben noch gesteigt werden / dann an jedem ort / jederzeit / die gemeine keüff vnd schläg seien / auch die tücher von den leihern nit getrungen werden / jnen tüch in ringerm werdt / dann jeder zeit die gemeine schläg vnd keüff sein / zügeben.

Wir wöllen auch / damit die tücher frembder nationen dester fürderlicher vmbgangen / gnädiglich vergünstigt vnd zügelassen haben / das die tücher in vnserm Land / an allen orten / für ohinzü denen tüchen / so im sibenden vnd achten pund biß her gemacht / auch im neünden pund machen / so bei der eln außgeschnitten / genetzt vnd geschorn / verkaufft sollen werden.

Vnd so solche tüch auß der walcke kommen vnd gethon / sollen die Calwer / vnd aller anderer stett tüch / vnsers Fürstenthumbs / an der Ramen angeschlagen / halten dreissig zwo elen an der leng / vnd an der breittin nit über zwo eln gefarn werden / bei verlierung der tüch / vns zü Confisciern.

Vnd ein jedes tüch / so also / wie obgemelt / genetzt vnd geschorn / bereit würdt / soll am meß halten zweintzig acht elen / an der lengin / vnd die gemeinen an der breitin / ein eln drei viertel vngefärlich / aber die bessten vnd dreisigler zwüeln / dann so

Vnderthonen / tücher handtwercks / von denselbigen nichts entlehne / bei Confiscierung der tücher / vnd der hauptsum̃a / glauhens oder bezalten gelts.

So aber die notturfft erfordern / dz ein gemeiner tücher / ie gelt oder wollen entlehnen müsste / vnd solchs handtwercks halb nit vmbgeen möchte oder köndte / soll den selbigen allen bei vnsern Vnderthonen / schirms vnd zügewandten / sollich gelt / oder wollen züentlehnen gestattet / vnd nit abgestrickt werden / doch das die entlehner / von den lehern / mit der gemeinen oder raiff wollen / weder von weißgerbern noch andern / nit höher im kauffgelt getriben noch gesteigt werden / dann an jedem ort / jederzeit / die gemeine keüff vnd schläg seien / auch die tücher von den leihern nit getrungen werden / jnen tüch in ringerm werdt / dañ jeder zeit die gemeine schläg vnd keüff sein / zügeben.

Wir wöllen auch / damit die tücher frembder nationen dester fürderlicher vmbgangen / gnädiglich vergünstigt vnd zügelassen haben / das die tücher in vnserm Land / an allen orten / für ohinzü denen tüchen / so im sibenden vñ achten pund biß her gemacht / auch im neünden pund machen / so bei der eln außgeschnitten / genetzt vnd geschorn / verkaufft sollen werden.

Vnd so solche tüch auß der walcke kommen vnd gethon / sollen die Calwer / vñ aller anderer stett tüch / vnsers Fürstenthumbs / an der Ramen angeschlagen / halten dreissig zwo elen an der leng / vnd an der breittin nit über zwo eln gefarn werden / bei verlierung der tüch / vns zü Confisciern.

Vnd ein jedes tüch / so also / wie obgemelt / genetzt vnd geschorn / bereit würdt / soll am meß halten zweintzig acht elen / an der lengin / vnd die gemeinen an der breitin / ein eln drei viertel vngefärlich / aber die bessten vnd dreisigler zwüeln / dann so

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[0044] Vnderthonen / tücher handtwercks / von denselbigen nichts entlehne / bei Confiscierung der tücher / vnd der hauptsum̃a / glauhens oder bezalten gelts. So aber die notturfft erfordern / dz ein gemeiner tücher / ie gelt oder wollen entlehnen müsste / vnd solchs handtwercks halb nit vmbgeen möchte oder köndte / soll den selbigen allen bei vnsern Vnderthonen / schirms vnd zügewandten / sollich gelt / oder wollen züentlehnen gestattet / vnd nit abgestrickt werden / doch das die entlehner / von den lehern / mit der gemeinen oder raiff wollen / weder von weißgerbern noch andern / nit höher im kauffgelt getriben noch gesteigt werden / dann an jedem ort / jederzeit / die gemeine keüff vnd schläg seien / auch die tücher von den leihern nit getrungen werden / jnen tüch in ringerm werdt / dañ jeder zeit die gemeine schläg vnd keüff sein / zügeben. Wir wöllen auch / damit die tücher frembder nationen dester fürderlicher vmbgangen / gnädiglich vergünstigt vnd zügelassen haben / das die tücher in vnserm Land / an allen orten / für ohinzü denen tüchen / so im sibenden vñ achten pund biß her gemacht / auch im neünden pund machen / so bei der eln außgeschnitten / genetzt vnd geschorn / verkaufft sollen werden. Vnd so solche tüch auß der walcke kommen vnd gethon / sollen die Calwer / vñ aller anderer stett tüch / vnsers Fürstenthumbs / an der Ramen angeschlagen / halten dreissig zwo elen an der leng / vnd an der breittin nit über zwo eln gefarn werden / bei verlierung der tüch / vns zü Confisciern. Vnd ein jedes tüch / so also / wie obgemelt / genetzt vnd geschorn / bereit würdt / soll am meß halten zweintzig acht elen / an der lengin / vnd die gemeinen an der breitin / ein eln drei viertel vngefärlich / aber die bessten vnd dreisigler zwüeln / dann so

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/44>, abgerufen am 02.05.2024.