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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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gemeinen / zimlichen schlag der wollen / wie sie dann jedes jars / nach aller oberzelter gelegenheit / der gleicheit vnd billicheit am gemessesten bedunckt / vnd vorgemelte vnsere geordnete / bei den pflichten damit sie vns zügethon sein / züm bessten erwegen.

Ob aber einichs jars / vnser verordnete / vnder jnen selbs des schlags nit vereinen kündten / sonder in solchem sich in gleich theilten / so wöllen wir das sie als dann / jedes teils meinung vnd beduncken / in vnser Cantzleigelangen lassen / auch darauff von vnsern Räten einschlag nemen vnd empfahen / wie nun der jedes jars gesetzt vnd verordnet würdt / darbei soll es steen vnd pleiben.

Von wullin Tüether handtwerck / vnd verkauffung der selben Tüch.

Ist vnser ernstlich meinung / das fürohin kein meister in einem dorff / vnsers Fürstenthumbs vnd schirm gesessen / tüch verkauffe / die seien dann züuor / vnd jedes in sonder / auff der schaw an Ramen / selbiger vnser vogtei statt / besichtigt / vnd versigelt / wie sich gebürt / bei straff dreipfund heller.

Darzü soll keiner / der selbs die wollen nit verarbeiten will / vnd nit meister des handtwercks ist / ein oder mer knecht setzen / tücher zümachen oder züweben / bei straff drei pfund heller.

Als nun hieuor gemeltworden / dz von den außlendischen / in vnserm Fürstenthumb / ein gar grosse gefar / mit lehnung auff die tüch / auch der tücher arbeit vnd handtwerck / bißher gebrauchtworden. So wellen vnd setzen wir gantz ernstlich / dz nun fürohin kein außlendiger / wer der sei / auff der tücher arbeit oder handtwerck / weder vil oder wenigleihe / auch vnsere

gemeinen / zimlichen schlag der wollen / wie sie dann jedes jars / nach aller oberzelter gelegenheit / der gleicheit vnd billicheit am gemessesten bedunckt / vñ vorgemelte vnsere geordnete / bei den pflichtẽ damit sie vns zügethon sein / züm bessten erwegen.

Ob aber einichs jars / vnser verordnete / vnder jnen selbs des schlags nit vereinen kündten / sonder in solchem sich in gleich theilten / so wöllen wir das sie als dann / jedes teils meinung vnd beduncken / in vnser Cantzleigelangen lassen / auch darauff von vnsern Räten einschlag nemen vnd empfahen / wie nun der jedes jars gesetzt vnd verordnet würdt / darbei soll es steen vnd pleiben.

Von wullin Tüether handtwerck / vnd verkauffung der selben Tüch.

Ist vnser ernstlich meinung / das fürohin kein meister in einem dorff / vnsers Fürstenthumbs vnd schirm gesessen / tüch verkauffe / die seien dann züuor / vnd jedes in sonder / auff der schaw an Ramen / selbiger vnser vogtei statt / besichtigt / vnd versigelt / wie sich gebürt / bei straff dreipfund heller.

Darzü soll keiner / der selbs die wollen nit verarbeiten will / vnd nit meister des handtwercks ist / ein oder mer knecht setzen / tücher zümachen oder züweben / bei straff drei pfund heller.

Als nun hieuor gemeltworden / dz von den außlendischen / in vnserm Fürstenthumb / ein gar grosse gefar / mit lehnung auff die tüch / auch der tücher arbeit vnd handtwerck / bißher gebrauchtworden. So wellen vñ setzen wir gantz ernstlich / dz nun fürohin kein außlendiger / wer der sei / auff der tücher arbeit oder handtwerck / weder vil oder wenigleihe / auch vnsere

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[19/0043] gemeinen / zimlichen schlag der wollen / wie sie dann jedes jars / nach aller oberzelter gelegenheit / der gleicheit vnd billicheit am gemessesten bedunckt / vñ vorgemelte vnsere geordnete / bei den pflichtẽ damit sie vns zügethon sein / züm bessten erwegen. Ob aber einichs jars / vnser verordnete / vnder jnen selbs des schlags nit vereinen kündten / sonder in solchem sich in gleich theilten / so wöllen wir das sie als dann / jedes teils meinung vnd beduncken / in vnser Cantzleigelangen lassen / auch darauff von vnsern Räten einschlag nemen vnd empfahen / wie nun der jedes jars gesetzt vnd verordnet würdt / darbei soll es steen vnd pleiben. Von wullin Tüether handtwerck / vnd verkauffung der selben Tüch. Ist vnser ernstlich meinung / das fürohin kein meister in einem dorff / vnsers Fürstenthumbs vnd schirm gesessen / tüch verkauffe / die seien dann züuor / vnd jedes in sonder / auff der schaw an Ramen / selbiger vnser vogtei statt / besichtigt / vnd versigelt / wie sich gebürt / bei straff dreipfund heller. Darzü soll keiner / der selbs die wollen nit verarbeiten will / vnd nit meister des handtwercks ist / ein oder mer knecht setzen / tücher zümachen oder züweben / bei straff drei pfund heller. Als nun hieuor gemeltworden / dz von den außlendischen / in vnserm Fürstenthumb / ein gar grosse gefar / mit lehnung auff die tüch / auch der tücher arbeit vnd handtwerck / bißher gebrauchtworden. So wellen vñ setzen wir gantz ernstlich / dz nun fürohin kein außlendiger / wer der sei / auff der tücher arbeit oder handtwerck / weder vil oder wenigleihe / auch vnsere

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/43>, abgerufen am 21.11.2024.