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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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wölcher daran sömig / varlässig vnd vngehorsam erfunden / werden wir nit allein als den / der sein eydt übergangen / seins ampts entsetzen / sonder auch in ander streng weg / ongnädiglich straffen. Darnach wisse sich ein jeder zürichten / vnd vor harter straff züuerhütten.

Doch wöllen wir vns hiemit / vnser Ober vnd Gerechtigkeit / auch dise Ordnung / in einem oder mehr / oder allen artickeln / nach gestalt vnd gelegenheit der sachen / wie vns das jeder zeit für güt ansehen würdet / zü leütern / züendern vnd mehrn / oder gar abzüthün / vorbehalten haben / in massen wie im eingang diser vnser Landtsordnung auch angezogen ist. Geben / vnd zü vrkund mit vnserm auffgetruckten Secret insigel besigelt / in vnser Statt Tübingen / den anderntag des Monats Januarij / Als man zalt nach Christi vnsers lieben Nerrn vnd Neilandts geburt / Tausent / Fünffhundert / Fünfftzig vnd zwei jar.

wölcher daran sömig / varlässig vnd vngehorsam erfunden / werden wir nit allein als den / der sein eydt übergangen / seins ampts entsetzen / sonder auch in ander streng weg / ongnädiglich straffen. Darnach wisse sich ein jeder zürichten / vnd vor harter straff züuerhütten.

Doch wöllen wir vns hiemit / vnser Ober vnd Gerechtigkeit / auch dise Ordnung / in einem oder mehr / oder allen artickeln / nach gestalt vnd gelegenheit der sachen / wie vns das jeder zeit für güt ansehen würdet / zü leütern / züendern vnd mehrn / oder gar abzüthün / vorbehalten haben / in massen wie im eingang diser vnser Landtsordnung auch angezogen ist. Geben / vnd zü vrkund mit vnserm auffgetruckten Secret insigel besigelt / in vnser Statt Tübingen / den anderntag des Monats Januarij / Als man zalt nach Christi vnsers lieben Nerrn vnd Neilandts geburt / Tausent / Fünffhundert / Fünfftzig vnd zwei jar.

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[83/0175] wölcher daran sömig / varlässig vnd vngehorsam erfunden / werden wir nit allein als den / der sein eydt übergangen / seins ampts entsetzen / sonder auch in ander streng weg / ongnädiglich straffen. Darnach wisse sich ein jeder zürichten / vnd vor harter straff züuerhütten. Doch wöllen wir vns hiemit / vnser Ober vnd Gerechtigkeit / auch dise Ordnung / in einem oder mehr / oder allen artickeln / nach gestalt vnd gelegenheit der sachen / wie vns das jeder zeit für güt ansehen würdet / zü leütern / züendern vnd mehrn / oder gar abzüthün / vorbehalten haben / in massen wie im eingang diser vnser Landtsordnung auch angezogen ist. Geben / vnd zü vrkund mit vnserm auffgetruckten Secret insigel besigelt / in vnser Statt Tübingen / den anderntag des Monats Januarij / Als man zalt nach Christi vnsers lieben Nerrn vnd Neilandts geburt / Tausent / Fünffhundert / Fünfftzig vnd zwei jar.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/175>, abgerufen am 25.11.2024.