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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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lichen worts / Gotslesterung / zütrincken / falsch spilen / hürerey / ehebruch / kuplen vnd heimlichen auffenthalten / verbotten büchssen vnd wurff beüheln / todt schlägen / frid gebietten vnd halten / diebstaln / wücherlichen conträcten vnd fürkeüffen / juden handtierung / wildtpretschützen / vnd andern lastern / vnd obuer meltner / verbotner artickel halber / von einichem vnsermvnderthonen übertretten / vnd solchs von jemandt gehört / gesehen oder gewar / oder das sonst erfarn wurd / Wöllen wir vnd gebietten auch darauff einem jeden / bei seinem geschwornen eid / das er solchs dem Amptman oder der Oberkeit / fürderlich fürbring vnd anzeig. Dann wo das nit geschehe / wurden wir / durch vnser Amptleüt / dieselbigen als meineidig darumb rechtuertigen / vnd strenglich straffen lassen / wie sich gebürt / daruorwiß sich einjeder züuerhütten.

Vnd in einer gemein / was ein jeder weißt / das vns / oder einem jeden andern / rügbar oder straffpar / es were an fellen / fräueln / hauptrecht / handlon / weglösin / an gebotten vnd verbotten / an vnrechten / gewicht / maß / meß / eichen / vnd allen andern straffparn sachen / das soll ein jeder / bei seinem geschwornen eid / zü offenbaren schuldig sein.

Dieweil nun nit allein vns / sondern auch vnsern Landen vnd Leütten / vil vnd treffenlichs daran gelegen / das dise vnser Landtsordnung / so zü auffnemung gemeinen nutzes fürgenomen / auffrichtiggehalten werd / vnd dann alle gesatz / gebott vnd ordnungen / wenig gelten noch nutzen / es seien dann leüt / die solcheevequiern / vnd fleissig in das werck ziehen. Dem allem nach / so ist vnser ernstlich vermanen / will / meinung vnd beuelch / das jr vnser Ober vnd vnder Amptleüt / mit allem fleiß dise vnser Landtsordnung vor augen haben / deren in allen puncten vnd artickeln nachsetzen / die vnuerbrochenlich halten / die übertretter / nach eines jeden verschulden / vnnachläßlich straffen / vnd niemants nichts nachlassen / als lieb ewer jedem seie / vnser harte straff vnd vngnad züuermeiden. Dann

lichen worts / Gotslesterung / zütrincken / falsch spilen / hürerey / ehebruch / kuplen vnd heimlichen auffenthalten / verbotten büchssen vnd wurff beüheln / todt schlägen / frid gebietten vnd halten / diebstaln / wücherlichen conträcten vnd fürkeüffen / juden handtierung / wildtpretschützen / vñ andern lastern / vnd obuer meltner / verbotner artickel halber / von einichem vnsermvnderthonen übertretten / vnd solchs von jemandt gehört / gesehen oder gewar / oder das sonst erfarn wurd / Wöllen wir vnd gebietten auch darauff einem jeden / bei seinem geschwornen eid / das er solchs dem Amptman oder der Oberkeit / fürderlich fürbring vnd anzeig. Dann wo das nit geschehe / wurden wir / durch vnser Amptleüt / dieselbigen als meineidig darumb rechtuertigen / vnd strenglich straffen lassen / wie sich gebürt / daruorwiß sich einjeder züuerhütten.

Vnd in einer gemein / was ein jeder weißt / das vns / oder einem jeden andern / rügbar oder straffpar / es were an fellen / fräueln / hauptrecht / handlon / weglösin / an gebotten vñ verbotten / an vnrechten / gewicht / maß / meß / eichen / vnd allen andern straffparn sachen / das soll ein jeder / bei seinem geschwornen eid / zü offenbaren schuldig sein.

Dieweil nun nit allein vns / sondern auch vnsern Landen vnd Leütten / vil vnd treffenlichs daran gelegen / das dise vnser Landtsordnung / so zü auffnemung gemeinen nutzes fürgenomen / auffrichtiggehalten werd / vnd dann alle gesatz / gebott vnd ordnungen / wenig gelten noch nutzen / es seien dann leüt / die solcheevequiern / vnd fleissig in das werck ziehen. Dem allem nach / so ist vnser ernstlich vermanen / will / meinung vñ beuelch / das jr vnser Ober vnd vnder Amptleüt / mit allem fleiß dise vnser Landtsordnung vor augen haben / deren in allen puncten vnd artickeln nachsetzen / die vnuerbrochenlich halten / die übertretter / nach eines jeden verschulden / vnnachläßlich straffen / vnd niemants nichts nachlassen / als lieb ewer jedem seie / vnser harte straff vnd vngnad züuermeiden. Dañ

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        <p>Vnd in einer gemein / was ein jeder weißt / das vns / oder einem jeden andern /                      rügbar oder straffpar / es were an fellen / fräueln / hauptrecht / handlon /                      weglösin / an gebotten vn&#x0303; verbotten / an vnrechten / gewicht /                      maß / meß / eichen / vnd allen andern straffparn sachen / das soll ein jeder /                      bei seinem geschwornen eid / zü offenbaren schuldig sein.</p>
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[0174] lichen worts / Gotslesterung / zütrincken / falsch spilen / hürerey / ehebruch / kuplen vnd heimlichen auffenthalten / verbotten büchssen vnd wurff beüheln / todt schlägen / frid gebietten vnd halten / diebstaln / wücherlichen conträcten vnd fürkeüffen / juden handtierung / wildtpretschützen / vñ andern lastern / vnd obuer meltner / verbotner artickel halber / von einichem vnsermvnderthonen übertretten / vnd solchs von jemandt gehört / gesehen oder gewar / oder das sonst erfarn wurd / Wöllen wir vnd gebietten auch darauff einem jeden / bei seinem geschwornen eid / das er solchs dem Amptman oder der Oberkeit / fürderlich fürbring vnd anzeig. Dann wo das nit geschehe / wurden wir / durch vnser Amptleüt / dieselbigen als meineidig darumb rechtuertigen / vnd strenglich straffen lassen / wie sich gebürt / daruorwiß sich einjeder züuerhütten. Vnd in einer gemein / was ein jeder weißt / das vns / oder einem jeden andern / rügbar oder straffpar / es were an fellen / fräueln / hauptrecht / handlon / weglösin / an gebotten vñ verbotten / an vnrechten / gewicht / maß / meß / eichen / vnd allen andern straffparn sachen / das soll ein jeder / bei seinem geschwornen eid / zü offenbaren schuldig sein. Dieweil nun nit allein vns / sondern auch vnsern Landen vnd Leütten / vil vnd treffenlichs daran gelegen / das dise vnser Landtsordnung / so zü auffnemung gemeinen nutzes fürgenomen / auffrichtiggehalten werd / vnd dann alle gesatz / gebott vnd ordnungen / wenig gelten noch nutzen / es seien dann leüt / die solcheevequiern / vnd fleissig in das werck ziehen. Dem allem nach / so ist vnser ernstlich vermanen / will / meinung vñ beuelch / das jr vnser Ober vnd vnder Amptleüt / mit allem fleiß dise vnser Landtsordnung vor augen haben / deren in allen puncten vnd artickeln nachsetzen / die vnuerbrochenlich halten / die übertretter / nach eines jeden verschulden / vnnachläßlich straffen / vnd niemants nichts nachlassen / als lieb ewer jedem seie / vnser harte straff vnd vngnad züuermeiden. Dañ

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/174>, abgerufen am 24.11.2024.