Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

Item es soll niemands in offnen güttern / grien / zam oder wildt Böm abhawen oder stimblen / bei gebott eines Pfundt Nellers / ob aber einicher Fleck solcher Böm halb / sonderlich ordnung het / soll es bei der selben pleiben.

Item niemandt / ausserhalb der offnen Wirt / soll frembd Leüt behausen oder beherbergen / lenger dann über nacht / one erlaubt der Amptleüt / bei gebott eines Pfundt Nellers.

Item wölche außgetretten weren / es were vmb groß oder kleiner sachen wegen / die soll man anzeigen.

Item wer wisste / ein oder mehr Personen / die mit aussetzigkeit verleümpt oder beladen weren / die soll man der aussetzigkeit halb / allein vnsern geschwornen artzet zü Stütgarten besichtigen lassen.

Item wa man jemandt wißte / der sich dieterich oder hackenschlissel gebraucht / oder Schlosser die sie mächten.

Item wa einer wisste / das jemandt glipt oder friden versagt hette / oder einer den andern heissen liegen / über einander zucken / verwunden / auß seinem hauß oder an das feldt erfordern. Oder so einer den andern über recht gemüssigt oder sonst fräuenlich handt / an den andern gelegt hett.

Item wer weßt / das jemandt / ausserhalb der geschwornen vndergänger / Marckstein gesetzt / verruckt / verdeckt oder außgeworffen het / dann dardurch mag einer sein leib / ehr vnd güt verwürcken. Es soll auch ein jeder / so er gewar würdt / das ein Marckstein / gegen seinem Nachpaurn oder der Allmandt / außfallen wölt / daran sein vnd erfordern / dz sollicher Marckstein widerumb auffgericht / darmit er nit verloren werde.

Item es soll niemands in offnen güttern / grien / zam oder wildt Böm abhawen oder stimblen / bei gebott eines Pfundt Nellers / ob aber einicher Fleck solcher Böm halb / sonderlich ordnung het / soll es bei der selben pleiben.

Item niemandt / ausserhalb der offnen Wirt / soll frembd Leüt behausen oder beherbergen / lenger dann über nacht / one erlaubt der Amptleüt / bei gebott eines Pfundt Nellers.

Item wölche außgetretten weren / es were vmb groß oder kleiner sachen wegen / die soll man anzeigen.

Item wer wisste / ein oder mehr Personen / die mit aussetzigkeit verleümpt oder beladen weren / die soll man der aussetzigkeit halb / allein vnsern geschwornen artzet zü Stütgarten besichtigen lassen.

Item wa man jemandt wißte / der sich dieterich oder hackenschlissel gebraucht / oder Schlosser die sie mächten.

Item wa einer wisste / das jemandt glipt oder friden versagt hette / oder einer den andern heissen liegen / über einander zucken / verwunden / auß seinem hauß oder an das feldt erfordern. Oder so einer den andern über recht gemüssigt oder sonst fräuenlich handt / an den andern gelegt hett.

Item wer weßt / das jemandt / ausserhalb der geschwornen vndergänger / Marckstein gesetzt / verruckt / verdeckt oder außgeworffen het / dann dardurch mag einer sein leib / ehr vnd güt verwürcken. Es soll auch ein jeder / so er gewar würdt / das ein Marckstein / gegen seinem Nachpaurn oder der Allmandt / außfallen wölt / daran sein vnd erfordern / dz sollicher Marckstein widerumb auffgericht / darmit er nit verloren werde.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0168"/>
        <p>Item es soll niemands in offnen güttern / grien / zam oder wildt Böm abhawen oder                      stimblen / bei gebott eines Pfundt Nellers / ob aber einicher Fleck solcher Böm                      halb / sonderlich ordnung het / soll es bei der selben pleiben.</p>
        <p>Item niemandt / ausserhalb der offnen Wirt / soll frembd Leüt behausen oder                      beherbergen / lenger dann über nacht / one erlaubt der Amptleüt / bei gebott                      eines Pfundt Nellers.</p>
        <p>Item wölche außgetretten weren / es were vmb groß oder kleiner sachen wegen / die                      soll man anzeigen.</p>
        <p>Item wer wisste / ein oder mehr Personen / die mit aussetzigkeit verleümpt oder                      beladen weren / die soll man der aussetzigkeit halb / allein vnsern geschwornen                      artzet zü Stütgarten besichtigen lassen.</p>
        <p>Item wa man jemandt wißte / der sich dieterich oder hackenschlissel gebraucht /                      oder Schlosser die sie mächten.</p>
        <p>Item wa einer wisste / das jemandt glipt oder friden versagt hette / oder einer                      den andern heissen liegen / über einander zucken / verwunden / auß seinem hauß                      oder an das feldt erfordern. Oder so einer den andern über recht gemüssigt oder                      sonst fräuenlich handt / an den andern gelegt hett.</p>
        <p>Item wer weßt / das jemandt / ausserhalb der geschwornen vndergänger / Marckstein                      gesetzt / verruckt / verdeckt oder außgeworffen het / dann dardurch mag einer                      sein leib / ehr vnd güt verwürcken. Es soll auch ein jeder / so er gewar würdt /                      das ein Marckstein / gegen seinem Nachpaurn oder der Allmandt / außfallen wölt /                      daran sein vnd erfordern / dz sollicher Marckstein widerumb auffgericht / darmit                      er nit verloren werde.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0168] Item es soll niemands in offnen güttern / grien / zam oder wildt Böm abhawen oder stimblen / bei gebott eines Pfundt Nellers / ob aber einicher Fleck solcher Böm halb / sonderlich ordnung het / soll es bei der selben pleiben. Item niemandt / ausserhalb der offnen Wirt / soll frembd Leüt behausen oder beherbergen / lenger dann über nacht / one erlaubt der Amptleüt / bei gebott eines Pfundt Nellers. Item wölche außgetretten weren / es were vmb groß oder kleiner sachen wegen / die soll man anzeigen. Item wer wisste / ein oder mehr Personen / die mit aussetzigkeit verleümpt oder beladen weren / die soll man der aussetzigkeit halb / allein vnsern geschwornen artzet zü Stütgarten besichtigen lassen. Item wa man jemandt wißte / der sich dieterich oder hackenschlissel gebraucht / oder Schlosser die sie mächten. Item wa einer wisste / das jemandt glipt oder friden versagt hette / oder einer den andern heissen liegen / über einander zucken / verwunden / auß seinem hauß oder an das feldt erfordern. Oder so einer den andern über recht gemüssigt oder sonst fräuenlich handt / an den andern gelegt hett. Item wer weßt / das jemandt / ausserhalb der geschwornen vndergänger / Marckstein gesetzt / verruckt / verdeckt oder außgeworffen het / dann dardurch mag einer sein leib / ehr vnd güt verwürcken. Es soll auch ein jeder / so er gewar würdt / das ein Marckstein / gegen seinem Nachpaurn oder der Allmandt / außfallen wölt / daran sein vnd erfordern / dz sollicher Marckstein widerumb auffgericht / darmit er nit verloren werde.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/168
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/168>, abgerufen am 17.05.2024.