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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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man sonst / von ander auffrür wegen / sturm leüten wurde / soll man solchs jederzeit / es seie tag oder nacht / eilends dem Oberamptman in die Statt verkünden / mit güter vnderrichtung / wa vnd was es sei / dar mit man sich darnach wiß zühalten.

Nach dem auch vnehrliche beisitz / wider das gebott Gottes / alle recht / vnd ergerlich sind / soll ein jeder Vnderthon schuldig sein / vnd bei seinem Eidt (wo er dieselbigen weißt) dem Amptman anzeigen / darauff auch die Amptleüt / one verzug / ernstlichs fleiß handlen / darmit dieselbigen beisitz zertrendt / vnd fürther vnderlassen bleiben. Ob aber dieselbigen personen / so also bei einander sässen / einich entschuldigung fürwenden wölten / soll der Amptman / vnder dem sie sitzen / sie für vnser Geistlich gelert Räth weisen / vnd one deren bescheidt / sie nit beieinander lassen.

Item wer wißte / das den Kirchen vnnd Pfarren / an jren zinssen / Güldten vnd güttern / ichtzit abgieng / der soll das rügen vnd anbringen / bei seinen Pflicht vnd Eiden.

Item ob jemandt wißte oder erfarn hett / das vns oder dem flecken / darinner sitzt / an zinssen / Gülten / güttern / wund / waid / zwingen / benn / Nöltzern / Bronnen / wegen / stegen / oder anderer herrligkeit vnd Oberkeit / abgieng oder nachteil züfügt wurdt / oder begegnen möcht.

Item wa jemandts wißte / gesehen oder gehört hette / vngerecht Eln / Mäß / eich / maß / wag oder gewicht gebrauchen / oder mit gerechter Eln oder Maß fälschlich oder vngerecht handthiern / der soll das fürbringen / dar mit solcher gemeiner schad fürkummen vnd verhüt werde.

Item wo jemandt wißt / das die Eehafftinen vnd Almanden / eingefaßt wurden.

man sonst / von ander auffrür wegen / sturm leüten wurde / soll man solchs jederzeit / es seie tag oder nacht / eilends dem Oberamptman in die Statt verkünden / mit güter vnderrichtung / wa vnd was es sei / dar mit man sich darnach wiß zühalten.

Nach dem auch vnehrliche beisitz / wider das gebott Gottes / alle recht / vñ ergerlich sind / soll ein jeder Vnderthon schuldig sein / vnd bei seinem Eidt (wo er dieselbigen weißt) dem Amptman anzeigen / darauff auch die Amptleüt / one verzug / ernstlichs fleiß handlen / darmit dieselbigen beisitz zertrendt / vnd fürther vnderlassen bleiben. Ob aber dieselbigen personen / so also bei einander sässen / einich entschuldigung fürwenden wölten / soll der Amptman / vnder dem sie sitzen / sie für vnser Geistlich gelert Räth weisen / vnd one deren bescheidt / sie nit beieinander lassen.

Item wer wißte / das den Kirchen vnnd Pfarren / an jren zinssen / Güldten vnd güttern / ichtzit abgieng / der soll das rügen vnd anbringen / bei seinen Pflicht vnd Eiden.

Item ob jemandt wißte oder erfarn hett / das vns oder dem flecken / darinner sitzt / an zinssen / Gülten / güttern / wuñ / waid / zwingen / beñ / Nöltzern / Bronnen / wegen / stegen / oder anderer herrligkeit vnd Oberkeit / abgieng oder nachteil züfügt wurdt / oder begegnen möcht.

Item wa jemandts wißte / gesehen oder gehört hette / vngerecht Eln / Mäß / eich / maß / wag oder gewicht gebrauchen / oder mit gerechter Eln oder Maß fälschlich oder vngerecht handthiern / der soll das fürbringen / dar mit solcher gemeiner schad fürkummen vnd verhüt werde.

Item wo jemandt wißt / das die Eehafftinen vnd Almanden / eingefaßt wurden.

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[79/0167] man sonst / von ander auffrür wegen / sturm leüten wurde / soll man solchs jederzeit / es seie tag oder nacht / eilends dem Oberamptman in die Statt verkünden / mit güter vnderrichtung / wa vnd was es sei / dar mit man sich darnach wiß zühalten. Nach dem auch vnehrliche beisitz / wider das gebott Gottes / alle recht / vñ ergerlich sind / soll ein jeder Vnderthon schuldig sein / vnd bei seinem Eidt (wo er dieselbigen weißt) dem Amptman anzeigen / darauff auch die Amptleüt / one verzug / ernstlichs fleiß handlen / darmit dieselbigen beisitz zertrendt / vnd fürther vnderlassen bleiben. Ob aber dieselbigen personen / so also bei einander sässen / einich entschuldigung fürwenden wölten / soll der Amptman / vnder dem sie sitzen / sie für vnser Geistlich gelert Räth weisen / vnd one deren bescheidt / sie nit beieinander lassen. Item wer wißte / das den Kirchen vnnd Pfarren / an jren zinssen / Güldten vnd güttern / ichtzit abgieng / der soll das rügen vnd anbringen / bei seinen Pflicht vnd Eiden. Item ob jemandt wißte oder erfarn hett / das vns oder dem flecken / darinner sitzt / an zinssen / Gülten / güttern / wuñ / waid / zwingen / beñ / Nöltzern / Bronnen / wegen / stegen / oder anderer herrligkeit vnd Oberkeit / abgieng oder nachteil züfügt wurdt / oder begegnen möcht. Item wa jemandts wißte / gesehen oder gehört hette / vngerecht Eln / Mäß / eich / maß / wag oder gewicht gebrauchen / oder mit gerechter Eln oder Maß fälschlich oder vngerecht handthiern / der soll das fürbringen / dar mit solcher gemeiner schad fürkummen vnd verhüt werde. Item wo jemandt wißt / das die Eehafftinen vnd Almanden / eingefaßt wurden.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/167>, abgerufen am 21.11.2024.