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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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auß fürwitz oder aberglauben / zü solchen warsagern / zauberern / vnd segnern / lauffen / hiemit gnädiglich vermanet haben / das hinfüro zü vnderlassen / wo aber einer oder mer hierüber vngehorsam erfunden / der oder dieselbigen weibs / oder Manspersonen / sollen auch / nach gelegenheit jres übertrettens / vnd jrer personen halben / ernstlichmit dem thurn oder anderer gefencknuß gestr afft werden.

Diß alles aber wir nit allein auff vnsere vnderthonen / sonder auch die jhenigen / so andisem vnserm Land gesessen / das gebrauchen / vnd warsagen / auch den warsägern nachlauffen / verstanden haben wöllen.

Die todschläg berürend.

Wiewol Gott der Herr / auch das gesatz der natur / vnd alle Recht züm höchsten / vnd bei gleicher straff / verbieten / dz niemand den andern zü todschlahen / oder entleiben soll / so erfindt sich doch leider / dz dem allem züentgegen / vil böser / aufsetzlicher / vnd fürtrechtlicher todschleg begangen werden / des wir billich / als ein Christenlicher Fürst / höchlichs mißfallen tragen. Dweil vns dann von Gott das schwerdt der gerechtigkeit / zü beschirmung der güten / vnd straff der bösen / verlihen vnd beuolhen ist / den boßhafftigen auff der erden nit zügedulden / so haben wir diß satzung geordnet vnnd für genommen.

Nämlich / wölcher fürohin / ein solchen / vnd dergleichen todschlag thün / vnd der thäter betretten wurd / darob dann ein jeder biderman / so zügegen ist / mit allem fleiß / auch bei seinen pflichten vnd eiden / schuldig sein / das der thäter mit gewarsame zühanden gebracht / vnd von den Amptleüten eingelegt / vnd dem selben fürderlich recht ergeen / vnd dasselbig auch an dem thätter volnstreckt werden.

auß fürwitz oder aberglauben / zü solchen warsagern / zauberern / vnd segnern / lauffen / hiemit gnädiglich vermanet haben / das hinfüro zü vnderlassen / wo aber einer oder mer hierüber vngehorsam erfunden / der oder dieselbigen weibs / oder Manspersonen / sollen auch / nach gelegenheit jres übertrettens / vnd jrer personen halben / ernstlichmit dem thurn oder anderer gefencknuß gestr afft werden.

Diß alles aber wir nit allein auff vnsere vnderthonen / sonder auch die jhenigen / so andisem vnserm Land gesessen / das gebrauchen / vnd warsagen / auch den warsägern nachlauffen / verstanden haben wöllen.

Die todschläg berürend.

Wiewol Gott der Herr / auch das gesatz der natur / vnd alle Recht züm höchsten / vnd bei gleicher straff / verbieten / dz niemand den andern zü todschlahen / oder entleiben soll / so erfindt sich doch leider / dz dem allem züentgegen / vil böser / aufsetzlicher / vnd fürtrechtlicher todschleg begangen werden / des wir billich / als ein Christenlicher Fürst / höchlichs mißfallen tragen. Dweil vns dann von Gott das schwerdt der gerechtigkeit / zü beschirmung der güten / vnd straff der bösen / verlihen vnd beuolhen ist / den boßhafftigen auff der erden nit zügedulden / so haben wir diß satzung geordnet vnnd für genommen.

Nämlich / wölcher fürohin / ein solchen / vnd dergleichen todschlag thün / vnd der thäter betretten wurd / darob dann ein jeder biderman / so zügegen ist / mit allem fleiß / auch bei seinen pflichten vnd eiden / schuldig sein / das der thäter mit gewarsame zühanden gebracht / vnd von den Amptleüten eingelegt / vnd dem selben fürderlich recht ergeen / vnd dasselbig auch an dem thätter volnstreckt werden.

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[0016] auß fürwitz oder aberglauben / zü solchen warsagern / zauberern / vnd segnern / lauffen / hiemit gnädiglich vermanet haben / das hinfüro zü vnderlassen / wo aber einer oder mer hierüber vngehorsam erfunden / der oder dieselbigen weibs / oder Manspersonen / sollen auch / nach gelegenheit jres übertrettens / vnd jrer personen halben / ernstlichmit dem thurn oder anderer gefencknuß gestr afft werden. Diß alles aber wir nit allein auff vnsere vnderthonen / sonder auch die jhenigen / so andisem vnserm Land gesessen / das gebrauchen / vnd warsagen / auch den warsägern nachlauffen / verstanden haben wöllen. Die todschläg berürend. Wiewol Gott der Herr / auch das gesatz der natur / vnd alle Recht züm höchsten / vnd bei gleicher straff / verbieten / dz niemand den andern zü todschlahen / oder entleiben soll / so erfindt sich doch leider / dz dem allem züentgegen / vil böser / aufsetzlicher / vnd fürtrechtlicher todschleg begangen werden / des wir billich / als ein Christenlicher Fürst / höchlichs mißfallen tragen. Dweil vns dann von Gott das schwerdt der gerechtigkeit / zü beschirmung der güten / vnd straff der bösen / verlihen vnd beuolhen ist / den boßhafftigen auff der erden nit zügedulden / so haben wir diß satzung geordnet vnnd für genommen. Nämlich / wölcher fürohin / ein solchen / vnd dergleichen todschlag thün / vnd der thäter betretten wurd / darob dann ein jeder biderman / so zügegen ist / mit allem fleiß / auch bei seinen pflichten vnd eiden / schuldig sein / das der thäter mit gewarsame zühanden gebracht / vnd von den Amptleüten eingelegt / vnd dem selben fürderlich recht ergeen / vnd dasselbig auch an dem thätter volnstreckt werden.

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/16>, abgerufen am 23.11.2024.