Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

Als dann vns auch angebracht / wiedzetliche / in vnserm Fürstenthumb / vnd auch daran gesessen / sich vnderstanden zauberei zütreiben / Teüffel zübeschwörn / vnd also war züsagen / dardurch vnsere Vnderthonen / nit allein in vnnutzen costen / sonder zü aberglauben gefiert werden. Dweil nun zauberei / vnd gemelte teüffelische vorhaben mit segen / warsagen / vnd andern dergleichen / vor Gott ein grewel / als die zü abgötterei sonder befürderung thüt / in heiliger schrifft / auch in den geschriben Rechten / verbotten / sollichs alles bei den warsager vnnd zauberer selbs / auch denen so sie auß leichtuertigkeit besüchen / vnd glauben züstellen / gentzlich abzüschaffen / vnd die ehr gottes allein zübefürdern. Setzen / ordnen / vnd gebieten wir hiemit ernstlich / dz alle zauberer / warsager / Teüffel beschwörer / segner / vnd ander dergleichen abgötterer / invnserm Fürstenthumb mit nichten geduldet / sonder dauon abzüsteen / durch vnser Ober vnd Vnder amptleüt / mit ernst angehalten werden. Wölche aber über sollich ernstlich vermanen / in jrem abgöttischen vorhaben verharren / vnd dauon nit steen wölten / denen sollen züm andern jre bücher / prillen vnd anders / so sie hierzü wider Gott gebrauchen / genommen / verbrent / vnd sie vnsers Lands verwisen werden. Wölche aber hierüber / vnd züm dritten / vngehorsam sein / vnd diß vnser verbott übertretten / die sollen fencklich eingelegt / für recht gestelt / peinlich beklagt / vnd als zauberer / vnd abfellige von Gott / an leib vndleben / vnnachläßlich gestrafft werden.

Als dann auch auß solchem Teüffelischen war sagen / etwan vnschuldige leütverleümbdt / vnd in schädliche argwon gebracht werden / wie dann der Teüffel selbs nichts dann ein lugner ist / So wöllen wir auch ferner / dz auff sollich vnwarhafftig anzeigen vnd verleümbden / in recht gar nichts erkennt / sonder als vnuerschempte lügen / sollichs gehalten werden.

Dergleichen wöllen wir auch vnsere Vnderthonen / die

Als dann vns auch angebracht / wiedzetliche / in vnserm Fürstenthumb / vnd auch daran gesessen / sich vnderstanden zauberei zütreiben / Teüffel zübeschwörn / vnd also war züsagen / dardurch vnsere Vnderthonen / nit allein in vnnutzen costen / sonder zü aberglauben gefiert werden. Dweil nun zauberei / vnd gemelte teüffelische vorhaben mit segen / warsagen / vnd andern dergleichen / vor Gott ein grewel / als die zü abgötterei sonder befürderung thüt / in heiliger schrifft / auch in den geschriben Rechten / verbotten / sollichs alles bei den warsager vnnd zauberer selbs / auch denen so sie auß leichtuertigkeit besüchen / vnd glauben züstellen / gentzlich abzüschaffen / vnd die ehr gottes allein zübefürdern. Setzen / ordnen / vnd gebieten wir hiemit ernstlich / dz alle zauberer / warsager / Teüffel beschwörer / segner / vnd ander dergleichen abgötterer / invnserm Fürstenthumb mit nichten geduldet / sonder dauon abzüsteen / durch vnser Ober vñ Vnder amptleüt / mit ernst angehalten werden. Wölche aber über sollich ernstlich vermanen / in jrem abgöttischen vorhaben verharren / vnd dauon nit steen wölten / denen sollen züm andern jre bücher / prillen vnd anders / so sie hierzü wider Gott gebrauchen / genommen / verbrent / vnd sie vnsers Lands verwisen werden. Wölche aber hierüber / vñ züm dritten / vngehorsam sein / vnd diß vnser verbott übertretten / die sollen fencklich eingelegt / für recht gestelt / peinlich beklagt / vnd als zauberer / vnd abfellige von Gott / an leib vndleben / vnnachläßlich gestrafft werden.

Als dann auch auß solchem Teüffelischen war sagen / etwan vnschuldige leütverleümbdt / vnd in schädliche argwon gebracht werden / wie dann der Teüffel selbs nichts dann ein lugner ist / So wöllen wir auch ferner / dz auff sollich vnwarhafftig anzeigen vnd verleümbden / in recht gar nichts erkeñt / sonder als vnuerschempte lügen / sollichs gehalten werden.

Dergleichen wöllen wir auch vnsere Vnderthonen / die

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0015" n="5"/>
        <p>Als dann vns auch angebracht / wiedzetliche / in vnserm Fürstenthumb / vnd auch daran gesessen / sich vnderstanden zauberei zütreiben / Teüffel zübeschwörn / vnd also war züsagen / dardurch vnsere Vnderthonen / nit allein in vnnutzen costen / sonder zü aberglauben gefiert werden. Dweil nun zauberei / vnd gemelte teüffelische vorhaben mit segen / warsagen / vnd andern dergleichen / vor Gott ein grewel / als die zü abgötterei sonder befürderung thüt / in heiliger schrifft / auch in den geschriben Rechten / verbotten / sollichs alles bei den warsager vnnd zauberer selbs / auch denen so sie auß leichtuertigkeit besüchen / vnd glauben züstellen / gentzlich abzüschaffen / vnd die ehr gottes allein zübefürdern. Setzen / ordnen / vnd gebieten wir hiemit ernstlich / dz alle zauberer / warsager / Teüffel beschwörer / segner / vnd ander dergleichen abgötterer / invnserm Fürstenthumb mit nichten geduldet / sonder dauon abzüsteen / durch vnser Ober vn&#x0303; Vnder amptleüt / mit ernst angehalten werden. Wölche aber über sollich ernstlich vermanen / in jrem abgöttischen vorhaben verharren / vnd dauon nit steen wölten / denen sollen züm andern jre bücher / prillen vnd anders / so sie hierzü wider Gott gebrauchen / genommen / verbrent / vnd sie vnsers Lands verwisen werden. Wölche aber hierüber / vn&#x0303; züm dritten / vngehorsam sein / vnd diß vnser verbott übertretten / die sollen fencklich eingelegt / für recht gestelt / peinlich beklagt / vnd als zauberer / vnd abfellige von Gott / an leib vndleben / vnnachläßlich gestrafft werden.</p>
        <p>Als dann auch auß solchem Teüffelischen war sagen / etwan vnschuldige                      leütverleümbdt / vnd in schädliche argwon gebracht werden / wie dann der Teüffel                      selbs nichts dann ein lugner ist / So wöllen wir auch ferner / dz auff sollich                      vnwarhafftig anzeigen vnd verleümbden / in recht gar nichts erken&#x0303;t / sonder als vnuerschempte lügen / sollichs gehalten werden.</p>
        <p>Dergleichen wöllen wir auch vnsere Vnderthonen / die
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[5/0015] Als dann vns auch angebracht / wiedzetliche / in vnserm Fürstenthumb / vnd auch daran gesessen / sich vnderstanden zauberei zütreiben / Teüffel zübeschwörn / vnd also war züsagen / dardurch vnsere Vnderthonen / nit allein in vnnutzen costen / sonder zü aberglauben gefiert werden. Dweil nun zauberei / vnd gemelte teüffelische vorhaben mit segen / warsagen / vnd andern dergleichen / vor Gott ein grewel / als die zü abgötterei sonder befürderung thüt / in heiliger schrifft / auch in den geschriben Rechten / verbotten / sollichs alles bei den warsager vnnd zauberer selbs / auch denen so sie auß leichtuertigkeit besüchen / vnd glauben züstellen / gentzlich abzüschaffen / vnd die ehr gottes allein zübefürdern. Setzen / ordnen / vnd gebieten wir hiemit ernstlich / dz alle zauberer / warsager / Teüffel beschwörer / segner / vnd ander dergleichen abgötterer / invnserm Fürstenthumb mit nichten geduldet / sonder dauon abzüsteen / durch vnser Ober vñ Vnder amptleüt / mit ernst angehalten werden. Wölche aber über sollich ernstlich vermanen / in jrem abgöttischen vorhaben verharren / vnd dauon nit steen wölten / denen sollen züm andern jre bücher / prillen vnd anders / so sie hierzü wider Gott gebrauchen / genommen / verbrent / vnd sie vnsers Lands verwisen werden. Wölche aber hierüber / vñ züm dritten / vngehorsam sein / vnd diß vnser verbott übertretten / die sollen fencklich eingelegt / für recht gestelt / peinlich beklagt / vnd als zauberer / vnd abfellige von Gott / an leib vndleben / vnnachläßlich gestrafft werden. Als dann auch auß solchem Teüffelischen war sagen / etwan vnschuldige leütverleümbdt / vnd in schädliche argwon gebracht werden / wie dann der Teüffel selbs nichts dann ein lugner ist / So wöllen wir auch ferner / dz auff sollich vnwarhafftig anzeigen vnd verleümbden / in recht gar nichts erkeñt / sonder als vnuerschempte lügen / sollichs gehalten werden. Dergleichen wöllen wir auch vnsere Vnderthonen / die

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/15
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/15>, abgerufen am 02.05.2024.